TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 97/01/0807

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §19 Abs3;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77 Abs3;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des am 15. Mai 1962 geborenen KG in S, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Mayer, Rechtsanwälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juni 1997, Zl. Sich01-433-1996-Hol, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe und Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Juni 1997

1. auf Grundlage der §§ 64, 65 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 77 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und

2. gemäß § 77 Abs. 3 SPG und § 19 AVG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für den 23. Juni 1997 geladen, wobei für den Fall der Nichtbefolgung des Ladungsbescheides eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.500,-- angedroht wurde.

Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/01/0793, wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Bereits am 30. Juni 1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 19 AVG und § 5 VVG über den Beschwerdeführer die im Bescheid vom 6. Juni 1997 angedrohte Zwangsstrafe von S 1.500,-- verhängt und er gemäß § 77 Abs. 3 SPG und § 19 AVG neuerlich zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung für 5. August 1997 zum Gendarmerieposten R. geladen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde,

über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 19 Abs. 3 AVG lautet:

"§ 19.

...

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Androhung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden."

§ 77 Abs. 2 und 3 SPG lautet:

"§ 77.

...

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund angehalten wird.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zu Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden."

Durch die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Juni 1997, mit dem der Beschwerdeführer einerseits verpflichtet wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, und andererseits für den 23. Juni 1997 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung geladen worden war, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/01/0793, trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des genannten Bescheides befunden hatte. Der nunmehr angefochtene Bescheid entbehrt daher in beiden Spruchpunkten einer rechtlichen Grundlage. Einerseits bestand nämlich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG, andererseits fehlte es an einer bescheidmäßigen Auferlegung der Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, im Sinne des § 77 Abs. 2 und 3 SPG.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997010807.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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