RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §134 Abs7 idF 1997/I/074
WRG 1959 §23a idF 1997/I/074

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 23a und 134 Abs. 7 WRG 1959 wurden mit der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, eingefügt. Die Vorschreibung der Anwendung des § 23a WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500.000 m3 zurückgehalten wird ("kleinere Stauanlagen"), sowie auf Flusskraftwerke durch die Wasserrechtsbehörde wurde auf Fälle beschränkt, in denen dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L01

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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