TE Lvwg Beschluss 2019/1/30 LVwG-AV-1173/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21b
WRG 1959 §121 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und Aufhebung von Auflagen, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 2, 21b, 27 Abs. 1 lit. b, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 9, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, 132, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 18. August 1989, ***, (in der Folge: der Bewilligungsbescheid) erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem C die wasserrechtliche Bewilligung „Triebwasser im Ausmaß von 2,8 m³/s aus der Stauanlage „*** Wehr“ an der *** zu entnehmen, zum Krafthaus abzuleiten und dort zum Antrieb von zwei Francis-Turbinen mit einem Schluckvermögen von 1,7 m³ und 1,15 m³ und einer Leistung von 58 kW und 40 kW zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zu verwenden und das abgearbeitete Wasser wieder in die *** rückzuleiten“.

Der Spruch dieses Bescheides enthält eine Projektsbeschreibung der in der KG *** liegenden Wasserkraftanlage (vormals PZ *** des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Baden). Danach befindet sich die Wasserkraftanlage ca. 420 Meter unterhalb des *** Wehres und etwa 1.270 Meter oberhalb der Wasserkraftanlage PZ ***. In der Folge werden wesentliche Anlagenteile beschrieben, nämlich die Turbinen, deren Funktionsweise, die Generatoren sowie Rechenanlage mit Schwemmgutentfernung und die Leerschütze. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass bei einer Öffnung des Leerschützes eine Wasserabfuhr bis zu 4,495 m³/s möglich sei, wobei dieser Wert die Auslegung der Wasserkraftanlage PZ *** (3 m³/s) übersteige. Weiters wird die Steuerung der Wasserkraftanlage beschrieben.

Der Projektsbeschreibung (Punkt A des Bescheidspruches) folgt ein Punkt B mit verschiedenen Höhenangaben (Vermessungsergebnisse).

Spruchpunkt C verpflichtet den Wasserberechtigten „der mit diesem Bescheid bewilligten Wasserkraftanlage“ zu einem Drittel das *** Wehr, den Werkskanal und die *** bis zur Straßenbrücke mit der *** instandzuhalten.

Spruchpunkt D enthält Bedingungen und Auflagen, darunter im Punkt 5. die Verpflichtung zur Anordnung einer Messstrecke und Streichwehr im Oberwerkskanal nach dem *** Wehr, wobei das Streichwehr so auszulegen sei, dass Wassermengen von über 3 m³/s in die *** zurückgeleitet werden. Darüber sei der Behörde ein auszuarbeitendes Projekt vor Baudurchführung vorzulegen.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. August 2010, ***, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 2011, ***, (in der Folge: Bewilligung „*** Wehr“) wurde dem D die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau des *** Wehres auf Grundstück Nr. ***, KG ***, von einem Segmentwehr zu einem Klappenwehr, Errichtung und Betrieb eines Streichwehres zur Begrenzung des Abflusses im Werkskanal bei Versagen des Regelschützes, Errichtung und Betrieb einer Restwasserdotation und einer Fischwanderhilfe sowie der Betrieb der Wehranlage zur Abfuhr des HQ100 und für eine maximale Ausleitung von 3.400 l/s für die Dotierung des Werkskanals (max. 3.000 l/s) sowie eine näher definierte Restwasserdotation erteilt.

Dem war das Erlöschen der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Wehranlage und die konsenslose Errichtung des Klappenwehrs anstelle des nach dem Erlöschen als „Naturzustand“ betrachten Segmentwehrs vorangegangen.

Diese Bewilligung hatte der nunmehrige Beschwerdeführer als (Mit)eigentümer der Liegenschaft Parz.Nr. ***, KG ***, welche im Verlauf des Werkskanals unterhalb der unter 1.1. beschriebenen Wasserkraftanlage gelegen ist, im Ergebnis vergeblich bekämpft. Dabei machte der Einschreiter – wie auch im gegenständlichen Verfahren – geltend, dass es im Keller des auf dem genannten Grundstück befindlichen Gebäudes regelmäßig zu Wasserzutritten („Vernässung“) käme, die aus Undichtheiten des unmittelbar daran vorbeiführenden Werkskanal resultierten.

1.3. Nach verschiedenen weiteren Verfahrensschritten leitete die Bezirkshauptmannschaft Baden hinsichtlich beider wasserrechtlicher Bewilligungen das Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ein.

Bereits mit Bescheid vom 23. Jänner 2006, ***, hatte sie gegenüber der Rechtsnachfolgerin des C, der E GmbH festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. August 1989, ***, bewilligte Anlage nicht der Bewilligung entspreche. Gleichzeitig wurde der Wasserberechtigten aufgetragen, Maßnahmen zur Erfüllung der (im gegenständlichen Zusammenhang nicht weiter relevanten) Auflagen 2 und 7 zu setzen. Begründend führt die Behörde an, dass festgestellt worden wäre, dass die Auflage 5 des Bewilligungsbescheides insofern nicht erfüllt worden sei, als das Streichwehr nicht ausgeführt worden wäre; stattdessen sei eine automatische Steuerung eingebaut worden; dies solle im Zuge des anhängigen Bewilligungsverfahrens für das *** Wehr abgeändert werden. Eine „endgültige Aussage zu dieser Auflage“ könne erst nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens für das *** Wehr getroffen werden.

Dieser Bescheid wurde gegenüber dem A, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, nicht erlassen; ebenso wenig die teils aufhebende Berufungsvorentscheidung.

In der Folge beantragte die nunmehrige Wasserberechtigte unter anderem die Aufhebung der Auflage 5 des Bewilligungsbescheides.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Abhaltung mehrerer mündlicher Verhandlungen (teilweise gemeinsam mit dem Überprüfungsverfahren zur Bewilligung „*** Wehr“), erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden den Bescheid vom 4. Oktober 2018, ***.

Darin stellte die Behörde fest, dass die mit Bescheid vom 18. August 1989, ***, bewilligte Wasserbenutzungsanlage „im Wesentlichen“ der Bewilligung entspreche. Als Abweichungen wurden Kürzungen der Schützentafel beim Leerschuss, die Begrenzung der Öffnungsweite des rechten Leerschusses sowie hinsichtlich des Staumaßes genehmigt. Die Einwendungen des A wurden abgewiesen.

Weiters findet sich unter der Überschrift „Aufhebung/Abänderung von Auflagen des Bescheides vom 18.8.1989“ der Ausspruch, dass die Auflagen 1, 5 und 7 aufgehoben und die Auflage 2 abgeändert werde.

Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung führt die Behörde die §§ 121 Abs. 1 und 98 Abs. 1 WRG 1959 an.

Begründend führt die Behörde nach kurzen Anmerkungen zum Bewilligungsbescheid und zum durchgeführten Verfahren eine Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbau an, worin dieser die Meinung vertreten hatte, dass aus fachlicher Sicht der „Streichung“ der Auflage 5 des Bewilligungsbescheides zugestimmt werden könne, da „die Auflage 5 (…) bereits im Verfahrensakt *** (*** Wehr) enthalten“ sei.

Die Behörde zieht daraus den Schluss, dass „damit“ jene Sicherheitsstufe, die mit der Auflage 5 erreicht werden sollte, durch den mittlerweile erfolgten Umbau des *** Wehres und die dort getroffenen Maßnahmen gewährleistet sei; daher könne antragsgemäß die Auflage 5 aufgehoben werden.

Nach Erwägungen in Bezug auf die Auflagen 1, 2 und 7 beschäftigt sich die Behörde mit den Eingaben und Einwendungen des A. Das „Ehepaar A“ hätte im Jahre 2010 beantragt, die Wasserberechtigten am Werkskanal zu verhalten, bestehende Undichtheiten, welche für Vernässungen im Keller auf Grundstück Nr. ***, KG ***, verantwortlich gemacht würden, zu sanieren. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. August 2014, ***, abgewiesen worden, weil die Behörde nach umfangreichen Ermittlungen zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Undichtheiten bestünden, die die Eigentumsrechte der Antragsteller beeinträchtigen würden. Die Ursache für die Wassereintritte „scheine“ vielmehr am im Keller befindlichen Brunnen gelegen zu sein, der annähernd die gleiche Höhenlage wie der mittlere Grundwasserspiegelstand hätte. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen worden. Damit sei rechtskräftig festgestellt, dass die behaupteten Undichtheiten des Werkskanals nicht bestünden. Es sei daher nicht zu erkennen, in welcher Weise ein allenfalls erhöhter Wasserstand im Werkskanal zu einer Vernässung des Kellers des Einschreiters führen sollte. Das Ermittlungsverfahren hätte im Übrigen ergeben, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage im Wesentlichen der Bewilligung entspreche und die nachträglich zu genehmigenden geringfügigen Abweichungen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig seien. Damit sei keine Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Rechte des A im Sinne des § 12 WRG 1959, insbesondere des Grundeigentums, zu erkennen, weshalb die Einwendungen abzuweisen gewesen wären. Das weitere Vorbringen des A stünde „in keinem räumlichen Zusammenhang“ mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers bzw. sei das Vorbringen in Bezug auf die Wehranlage „*** Wehr“ in einem anderen Verfahren behandelt worden.

2.   Beschwerde des A und Äußerung der E GmbH

2.1. Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2018, ***, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A.

Nach Darlegung des Sachverhalts aus seiner Sicht führt er zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus, dass er als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ein subjektiv-öffentliches Recht hätte, dass seine Liegenschaft nicht durch Benutzung des Werkskanals durch die Wasserberechtigten überschwemmt würde.

Unter der Überschrift „Beschwerdegründe“ macht A geltend, dass sein genanntes subjektiv-öffentliches Recht dadurch verletzt werde, dass das mit Bescheid vom 3. August 2010 dem D bewilligte Streichwehr, womit zugleich die Auflage 5 des Bewilligungsbescheides vom 18. August 1989 erfüllt werden solle, nicht konsensmäßig ausgeführt worden sei, wodurch in der Folge „auch der Betrieb der Wasserkraftanlage E GmbH keine Deckung im Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 2018 finden“ hätte können. Da der Kollaudierungsbescheid durch den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid „nicht gedeckt“ sei, wäre der Beschwerdeführer in seinem Recht auf konsensmäßigen Betrieb der gegenständlichen Anlage verletzt. Durch den Verweis auf den Kollaudierungsbescheid im Verfahren *** betreffend *** Wehr würde dem gegenständlichen Projekt „ein neuer Konsens zugrunde gestellt“. Damit sei die Behörde jedoch über den zulässigen Inhalt eines Kollaudierungsverfahrens hinausgegangen. Die Wasserrechtsbehörde hätte nämlich keine Möglichkeit, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid abzuändern; dazu hätte es vielmehr eines neuen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bedurft. Im Kollaudierungsverfahren hätte die Behörde die Nichtübereinstimmung der Anlage mit dem Bewilligungsbescheid feststellen müssen und einen diesem entsprechenden Zustand herbeizuführen gehabt. Um die in Rede stehende Auflage 5 ersatzlos streichen zu können, hätte es eines neuen Bewilligungsverfahrens bedurft.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache dahingehend, dass der angefochtene Bescheid dermaßen abgeändert werde, dass „dieser zu lauten hat, dass die Anlage nicht ihrer Bewilligung entspricht“. In eventu wird ein Antrag gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gestellt.

2.2. Mit der Beschwerde konfrontiert, bringt die E GmbH nach Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer hätte mit seinem Vorbringen die Verletzung in subjektiv- öffentlichen Rechten „nicht gesetzeskonform“ dargelegt. Ihm komme kein absolutes subjektiv-öffentliches Recht auf konsensgemäßen Betrieb einer Wasseranlage zu; es beschränke sich vielmehr auf die Geltendmachung einer seine Rechte berührende Nichtübereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid. Die behauptete konsenswidrige Ausführung der Streichwehr im Vergleich zur Bewilligung „*** Wehr“ sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Davon abgesehen, hätte der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen in Bezug auf den Entfall der Auflage 5 des Bewilligungsbescheides seine Parteistellung verloren, woraus die Unzulässigkeit seiner Beschwerde resultiere.

Überdies verkenne der Beschwerdeführer, dass im Überprüfungsverfahren geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden könnten, was auch in Bezug auf die Nichtausführung einer Auflage in Betracht käme. Dies treffe konkret für die Aufhebung der Auflage 5 des zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides zu; durch die Herstellung des Streichwehres durch D sowie weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der bewilligten Wasserführung im Werkskanal hätte sich die Sachlage geändert. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer kein Eingriff in seine Rechte resultierte, da die bewilligten und ausgeführten Maßnahmen beim *** Wehr „gemessen am Schutzniveau der Auflage 5 nicht in Rechte Dritter“ eingriffen.

Schließlich wird der Antrag gestellt, das Gericht möge die Beschwerde des A abweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, sich zu diesem Vorbringen zu äußern, nicht Gebrauch gemacht.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Die unter 1. und 2. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt behördlicher Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. Das Gericht kann sie daher ihrer Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(…)

§ 12. (…) (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)   durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)   durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.   der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.3. Rechtliche Beurteilung

Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich vorliegenden – Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Demgegenüber obliegt einer auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkten Partei die Verletzung des objektiven Rechts nicht.

Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Zusammengefasst folgt daraus, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; mit anderen Worten: Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis käme, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, darf es dies nicht aufgreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist. Dementsprechend kommt es im Zusammenhang mit Bescheiden nach § 121 Abs. 1 WRG 1959, mit denen Abweichungen vom bewilligten Projekt genehmigt werden, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt zB 22.11.2018, Ra 2018/07/0420) nur darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht; wenn also eine Wasserrechtsbehörde mehr als geringfügige Abweichung im Zuge des Kollaudierungsverfahrens genehmigt (was objektiv rechtswidrig ist), kann dies vom Inhaber eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn durch die (auch mehr als geringfügige) Abänderung seine Rechte nicht verletzt werden. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz übertragbar; so etwa, wenn die Wasserrechtsbehörde zu Unrecht von ihrer Befugnis gemäß § 21b WRG 1959 Gebrauch macht.

In seinem Rechtsmittel behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Eigentumsrechtes durch eine vom Werkskanal, der beim „*** Wehr“ beginnt und in dessen Zuge sich unter anderem die gegenständliche Wasserkraftanlage befindet, ausgehende Vernässung seines Kellers. Dies war, wie sich aus dem Aktenverlauf ergibt, auch bereits Gegenstand vorangegangener Verfahren, wie des Bewilligungsverfahrens für das „*** Wehr“ sowie eines gewässerpolizeilichen Verfahrens nach §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 betreffend behauptete Instandhaltungsmängel am Werkskanal. Die Rechtskraft dieser Entscheidungen steht einer neuerlichen Geltendmachung entgegen, soweit es sich um dieselbe „Sache“ handelt; entgegen der Meinung der belangten Behörde wurde freilich im gewässerpolizeilichen Verfahren nicht die „Dichtheit des Werkskanales“ rechtskräftig festgestellt, sondern ergibt sich aus der Entscheidung (lediglich), dass kein die Rechte des Beschwerdeführers verletzender Instandhaltungsmangel vorlag. Die Rechtskraft der Bewilligung „*** Wehr“ steht der (neuerlichen) Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die darin bewilligungsgegenständlichen Anlagen entgegen. Sollte etwa die Bewilligung auf einer Fehleinschätzung der Auswirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers beruhen, kann dies im Kollaudierungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, da nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel des Bewilligungsverfahrens im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. zB die bei Oberleitner/Berger, WRG, 4. Aufl., § 121, E39, E41 und E43 ausführlich zit. Judikatur). Insoweit muss eine Berufung auf ein Recht, „dass seine Liegenschaft nicht durch Benutzung des Werkskanals durch die Wasserberechtigten überschwemmt würde“, scheitern.

Im vorliegenden Fall geht es um ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren in Bezug auf die Wasserkraftanlage der E GmbH. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers käme in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn als Folge der konsenswidrigen Errichtung der zu kollaudierenden Wasseranlage negative Auswirkungen auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers eintreten würden. Sofern also für die behauptete Vernässung überhaupt nicht die gegenständliche Wasserkraftanlage ursächlich wäre bzw. die Beeinträchtigung auch bei konsensgemäßen Betrieb in gleicher Weise auftritt, vermöchte dies der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren geltend zu machen.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zielt im konkreten Fall auf die Aufhebung der sogenannten Auflage 5 durch den angefochtenen Bescheid bzw. die Ausführung des Streichwehres beim *** Wehr.

Soweit der Beschwerdeführer eine Abweichung gegenüber dem mit dem Bewilligungsbescheid für diese Anlage (Bewilligung „*** Wehr“) genehmigten Projekt geltend macht, geht dieses Vorbringen ins Leere, da sich das gegenständliche Überprüfungsverfahren nicht auf jene Bewilligung bezieht.

Die verfahrensgegenständliche Bewilligung hat ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge die etwa 420 Meter unterhalb des *** Wehrs befindliche Wasserkraftanlage zum Inhalt. Wie sich aus der Projektsbeschreibung und auch dem Verfahrensverlauf ergibt, ging es dabei um die neuerliche Erteilung einer Bewilligung für eine bestehende Wasserkraftanlage, wobei die Wehranlage (nach Erlöschen einer früheren Bewilligung) damals offenkundig als „Naturzustand“ betrachtet wurde. Dass diese selbst Teil der Bewilligung wäre, kann aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides nicht abgeleitet werden, kommt doch daraus der Wille der Behörde, die Wehranlage zu genehmigen, nicht zum Ausdruck. Daran ändert auch die Verpflichtung im Spruchpunkt C nichts, wonach der Bescheidadressat zur Instandhaltung beizutragen hat, weil daraus nicht geschlossen werden kann, dass damit die genannten Anlagen und Gewässer Gegenstand der Bewilligung wären. Dies wird schon aus der Einbeziehung des Gewässers *** (bei dem es sich keinesfalls um eine bewilligungspflichtige Wasseranlage handelt, vgl. VwGH 22.6.1933, Slg. 17649) deutlich. Mangels – zum damaligen Zeitpunkt – bestehenden Konsenses für die Wehranlage samt Regelungen für die Wasserentnahme knüpfte die Behörde die Bewilligung an die Verpflichtung zur Errichtung einer Streichwehr, wie dies mit der „Auflage“5. vorgeschrieben wurde, was nichts daran ändert, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung bloß auf die mehrere 100 Meter Werkskanal abwärts befindliche Wasserkraftanlage bezog. Die Wasserrechtsbehörde hatte damals offensichtlich übersehen, dass die Unterlassung der Anordnung der vollständigen Beseitigung einer Wasserbenutzungsanlage im Erlöschensverfahren nicht zur Weiterbenutzung der verbliebenen Anlagen berechtigt, sondern ebenfalls eines wasserrechtlichen Konsenses bedarf (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine einer eigenen Bewilligung bedürftige Maßnahme nicht schon allein deswegen von der allgemeinen Bewilligung des Vorhabens gleichsam stillschweigend mitumfasst wird, weil sie zu dessen vollständiger Verwirklichung nötig ist, vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029). Dieses Versäumnis wurde schließlich durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung („*** Wehr“) an D saniert, wobei es sich ungeachtet der Formulierung „Abänderung“ nicht um eine Änderungsbewilligung handelt, da zum damaligen Zeitpunkt eine zugrundeliegende, abänderbare Bewilligung gar nicht existierte. Vielmehr ist damit inhaltlich eine Neubewilligung der Wehranlage samt des Wasserentnahmerechts aus der *** erfolgt. In Zusammenschau mit dieser Bewilligung ergibt sich, dass sich das Wasserbenutzungsrecht der E GmbH in Wahrheit bloß auf den Betrieb der Wasserkraftanlage selbst, nicht aber auf die zur Wasserentnahme aus der *** erforderlichen Anlagen bezieht. Da ohne diese Anlagen eine Wasserentnahme rechtlich nicht möglich ist, braucht sie auch nicht gesondert beschränkt werden. Daher bedarf es der mit der sogenannten Auflage Nr. 5 ausgesprochenen Bedingung nicht, um die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren. Schon aus der für die Entnahmeberechtigung aus der *** nunmehr allein maßgeblichen Bewilligung „*** Wehr“ ergibt sich, dass der *** Werkskanal nur mit maximal 3 m³/s beaufschlagt werden darf. Durch die Aufhebung jener „Auflage“ können daher die Rechte des Beschwerdeführers durch die Anlage der E GmbH von vornherein nicht verletzt werden, da diese (jedenfalls nunmehr) keine aus ihrem Wasserbenutzungsrecht resultierende Eingriffsmöglichkeit auf die Wasserentnahme aus der *** hat. Demgegenüber rechtfertigte – wie die E GmbH zu meinen scheint – das bloße Faktum der Erfüllung einer Auflage (durch wen auch immer) noch nicht die Aufhebung der Auflage selbst, da ansonsten die zur Erfüllung gesetzten Maßnahmen sanktionslos rückgängig gemacht werden könnten.

Mit anderen Worten: das Recht zur Wasserentnahme mit den dazu dienenden Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959 richtet sich nunmehr ausschließlich nach der dem D erteilten Genehmigung „*** Wehr“. Ein eigenes „Entnahmerecht“ der E GmbH, dessen Einhaltung durch Vorgaben wie in der „Auflage“ 5 sichergestellt werden müsste, besteht gegenwärtig nicht; selbst wenn der Bewilligungsbescheid in gegenteilige Richtung auszulegen wäre, müsste insoweit von einem Erlöschen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ausgegangen werden, da die E GmbH der Erteilung der Bewilligung „*** Wehr“ nicht entgegengetreten ist. In diesem Zusammenhang ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers also nicht denkbar.

Dass die Rechte des Beschwerdeführers durch eine abweichende Ausführung der Wasserkraftanlage selbst verletzt würden, etwa, dass es aufgrund der Änderungen an Schützentafel und Leerschuss zu seinem Eigentumsrecht nachteiligen Auswirkungen kommen würde, behauptet der er nicht.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der Auflage 5 von vornherein nicht beeinträchtigt sein könnten. Daran änderte sich übrigens auch nichts, wenn etwa das Wasserbenutzungsrecht des D an der *** Wehr unterginge; in diesem Falle wäre nämlich die Ausleitung von Wasser aus der *** mittels der dann konsenslosen Wehranlage von keiner wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt, da sich die Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 nicht auf die Wasserbenutzung beschränkt, sondern auch die dazu erforderlichen Anlagenteile, im Konkreten eine Wehranlage, umfasst. Um ihre Wasserkraftanlage weiter rechtmäßig ausüben zu können, müsste daher die E GmbH (oder ein Dritter) eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wehranlage erwerben (im diesbezüglichen Verfahren könnte der Beschwerdeführer seine Rechte wiederum einwenden).

Da sohin die Rechte des Beschwerdeführers durch die Aufhebung der in Rede stehenden Vorschreibung von vornherein nicht verletzt sein können, brauchte weder auf die Frage eingegangen zu werden, ob den Beschwerdeführer Präklusionsfolgen getroffen haben konnten, noch darauf, wie der lediglich auf eine negative Feststellung gerichtete Beschwerdeantrag zu werten ist (zumal durch dessen Stattgabe ein allfälliger Mangel in der Ausführung der Wasserbenutzungsanlage nicht behoben würde).

Es brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die Aufhebung der genannten Vorschreibung rechtsrichtig auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 oder § 21b WRG 1959 gestützt werden kann.

Auch soweit sich das Vorbringen auf eine abweichende Ausführung von Anlagen gegenüber der Bewilligung „*** Wehr“ bezieht, erweist es sich als unstatthaft, da die Kollaudierung der damit genehmigten Anlagen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

Die Beschwerde war sohin mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da das Gericht bereits aufgrund der unbestrittenen Aktenlage zur zurückweisenden Entscheidung kommen musste. Es waren daher weder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, noch stellten sich Fragen der Beweiswürdigung. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Das Gericht durfte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage und die Interpretation wasserrechtlicher Bescheide im Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1173.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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