TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W245 2197775-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W245 2197775-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag. Friedrich PAUL als fachkundige Laienrichter und Wolfgang STRAUHS als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg vom 17. April 2018, Zl. XXXX , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") befindet sich seit 10.08.2016 im Krankenstand.

I.2. Mit Schreiben vom 05.01.2017 teilte die Österreichische Post AG, Personalamt Salzburg (belangte Behörde, in der Folge kurz "bB") dem BF mit, dass berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben aufgetreten seien, da der BF weit über dem Durchschnitt liegende Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten habe. Ferner führte die bB aus, dass im Hinblick auf ein gegebenenfalls einzuleitenden Verfahren zur krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand vorgesehen sei, die gesundheitliche Verfassung des BF durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz "PVA") zu überprüfen.

I.3. Am 25.01.2017 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass der BF nicht dauernd dienstunfähig sei und dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand nicht vorliegen würden. Der BF leide aufgrund von Mobbinghandlungen an einer depressiven Anpassungsstörung, welche bei entsprechender Behandlung nur vorübergehend vorliege. Zum Beweis legte der BF im Wege seiner Vertretung Arztbestätigungen vor und stellte den Antrag, dass geplante Verfahren zur krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand nicht einzuleiten.

I.4. Am 10.02.2017 ersuchte die bB die PVA um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF aus den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Dahingehend wurde der BF am 10.02.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, den Untersuchungseinladungen der PVA unbedingt nachzukommen.

I.5. Am 28.03.2017 übermittelte die PVA ein ärztliches Gesamtgutachten von XXXX an die bB. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes von XXXX wurde ausgeführt, dass das Gesamtrestleistungskalkül in den Bereichen der körperlichen Belastbarkeit und Hebe- und Trageleistung noch nicht ausreiche.

I.6. Am 21.06.2017 teilte die bB der PVA mit, dass sie nur ein ärztliches Gesamtgutachten vom Facharzt für Unfallchirurgie XXXX erstellt habe. Daher erfolge ein neuerliches Ersuchen der bB an die PVA, um eine ergänzende Stellungnahme, da der BF angegeben habe, an einer depressiven Anpassungsstörung zu leiden. Zudem wurde die PVA um Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie ersucht. Ferner um Bekanntgabe, ob eine depressive Anpassungsstörung existiere bzw. ob dahingehend eine ausreichende ärztliche Behandlung vorliege.

I.7. Mit Schreiben vom 16.08.2017 übermittelte das PVA eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes. Der Oberbegutachter XXXX führte in seinen Anmerkungen aus, dass das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche. Im zugrundeliegenden ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX ist zu entnehmen, dass neuro-psychiatrisch, der BF aufgrund der erhobenen Befunde vollschichtige Tätigkeiten bei fallweise besonderem Zeitdruck, überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen, die üblichen Arbeitspausen und ein Anmarschweg von mindestens 500m ohne Pause zumutbar sei. Internistisch sei der Patient klinisch kompensiert, es liege Bluthochdruck und eine koronare, behandelte Herzerkrankung vor. In der Ergometrie seien 105 Watt angegeben worden. Somit sei der BF für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten einsetzbar (siehe dazu auch ärztliches Gesamtgutachten von XXXX ).

I.8. Am 17.09.2017 wurden dem BF die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, die zugrunde liegenden ärztlichen Gesamtgutachten (siehe Punkt I.7) sowie die Anforderungsprofile der im Bereich des Personalamtes Salzburg in PT 5 vorhandenen Arbeitsplätze Code 0618 Verteilungsdienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..., Code 0590 Umleitdienst, Code 5008 Sekretariatsdienst / Logistik und 5050 Universalschalterdienst von der bB übermittelt.

I.9. Mit Stellungnahme vom 26.09.2017 beantragte der BF im Wege seines Rechtsvertreters, das Verfahren einzustellen, da laut Anmerkung in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes das Anforderungsprofil in allen Punkten erreicht werde. Zudem sei der Beamte für sämtliche Verwendungen in den Verwaltungsgruppen PT 4, PT 5, PT 6 und PT 8 geeignet.

I.10. Mit Bescheid der bB vom 17.04.2018 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die bB aus, dass sich der BF seit 10.08.2016 im Krankenstand befinde. Zudem sei aus der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 11.08.2017 sowie dem Gesamtrestleistungskalkül vom 10.08.2017 zu entnehmen, dass für den BF vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen und Gehen) mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar seien. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz seien möglich. Fallweise Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise höhenexponiert und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung seinen zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen seien mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck ausübbar. Weiters seien Tätigkeiten überkopf, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Tätigkeiten vorgebeugt und gebückt seien fallweise zumutbar. Nicht möglich seien körperlich schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen, das berufsbedingte Lenken eines LFZ, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 11.08.2017, die anhand vorliegender ärztlichen Aussagen erstellt worden seien, könne der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..., Code 0618" nicht mehr erfüllen, da dem BF ein geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen fehle sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Nachdienst nicht mehr möglich und zumutbar seien.

[...] Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der BF dauernd dienstunfähig.

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Hinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF vom Obergutachter XXXX nicht untersucht worden sei, noch habe dieser mit dem BF gesprochen. Da auch XXXX den BF nur kurz angeschaut und in nicht getestet habe, sei sein Gutachten nicht nach dem Stand der Medizin und der Wissenschaft erstellt worden. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das Anforderungsprofil bzw. der in diesem zugrunde liegende Arbeitsplatz nicht wie vom Gesetz vorgesehen gemäß § 4 ASchG evaluiert worden sei. Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem BF keine evaluierte

Arbeitsplatzbeschreibung/Planstellenbeschreibung zur Verfügung gestellt worden sei, aus der ersichtlich sei, welches Gesamtleistungskalkül erfüllt werden müsse. Auch habe die bB Stellungnahmen des BF übergangen. Ferner habe die bB notwendige Feststellungen über dem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über die Fähigkeit des BF zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht getroffen.

Bezüglich der unrichtigen Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche und er in der Lage sei, die bisherige Tätigkeit nach wie vor auszuüben. Die bB gehe jedoch in ihrer Beweiswürdigung rechtsirrig davon aus, dass der BF nicht mehr dauernd dienstunfähig sei.

I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 08.06.2018 von der bB vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:

Der BF ist in PT 5 ernannt. Dem BF wurde ein Arbeitsplatz Code 0618

Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene

Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ... zugewiesen.

II.1.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF - 0618

Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene

Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ... (Pt5/-), Stand Jänner

2006:

* Körperliche Beanspruchung: mittel

* Arbeitshaltung: fallweise Sitzen und Gehen, überwiegend Stehen

* Auffassungsgabe: durchschnittliche

* Konzentrationsfähigkeit: durchschnittliche

* Hebe- und Trageleistungen: überwiegend leicht (d.h. Anheben von

Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von

Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg); fallweise mittelschwer (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg), nicht schwer (d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht über 15

kg)

* Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter überdurchschnittlichen Zeitdruck

* Die Tätigkeit wird ausgeübt nur in geschlossenen Räumen

* Erschwernisse: Produktionsübliche Staubbelastung

* Diensteinteilung: Tag- und Nachdienst

* Dienstabschnitte: zum Teil über 9 Stunden

* Bedienung von Maschinen: nein

* Lenken von Fahrzeugen: nein

* Computerarbeit: keine

* Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: normales Ausmaß

* Anforderung an die Feinmotorik der Finger: normales Ausmaß

* Bücke, Strecken: gelegentlich

* Treppensteigen: nicht erforderlich

* Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich

* Erforderliche Sehleistung: normale

* Erforderliche Gehörleistung: normale

* Erforderliche Sprechkontakte: wenig

* Soziale Anforderungen: Kein Kundenverkehr, Tätigkeit in Arbeitsgruppe

Unabhängig vom vorliegenden Anforderungsprofil des BF konnte nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF auf seinem Arbeitsplatz zuletzt ausübte.

II.1.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:

Der BF befindet sich seit 10.08.2016 im Krankenstand.

II.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:

Am 04.08.2017 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie von einem Facharzt für Innere Medizin untersucht. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 11.08.2017 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentimplantation 2016 und leichte depressive Reaktion festgestellt. Zudem wird in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes angemerkt, dass das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreicht.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und den angeführten ärztlichen Gutachten.

II.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:

Die Ernennung sowie die Zuweisung des BF zum Arbeitsplatz "Code 0618 Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..." ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Die Zuweisung wurde vom BF im Verfahren nicht bestritten bzw. widerlegt. Sohin konnte dies festgestellt werden.

II.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:

Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.

Im gegenständlichen Fall geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit bzw. dahingehende Ermittlungen der bB sind im vorgelegten Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

Auch wurde dem gegenständlichen Verfahren keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt. Ferner lassen sich aus dem veralteten Anforderungsprofil keine hinreichend genauen Angaben über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, ableiten. Das Anforderungsprofil hat den Stand Jänner 2006. Schon aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums hätte die bB Ermittlungen bzw. Feststellungen hinsichtlich der Aktualität machen müssen. Zusammengefasst hat die bB eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz des BF unterlassen.

Insgesamt hat die bB keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des BF auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen. Daher konnte nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF auf seinem Arbeitsplatz zuletzt ausübte.

II.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:

Die Dauer des Krankenstandes ist aus der Dokumentation (SAP-Auszug, Abwesenheiten Überblick) im vorgelegten Verwaltungsakt der bB zu entnehmen. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF seit 10.08.2016 sich im Krankenstand befindet.

II.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:

Diese Feststellungen konnten aufgrund der der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX (Oberbegutachter) sowie XXXX (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) und XXXX (Facharzt für Innere Medizin) getroffen werden. Insbesondere ist aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 11.08.2017 zu entnehmen, dass das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche. Sohin war dies auch festzustellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.1. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

§ 14 BDG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet:

"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).

II.3.1.1. Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154), wobei nach Maßgabe herrschenden Weisungslage die wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben entscheidend sind (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245).

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon hinsichtlich dieser Primärprüfung als mangelhaft:

Unzweifelhaft ist im Beschwerdefall, dass dem BF zuletzt ein Arbeitsplatz Code 0618 Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ... zugewiesen (Verwendungsgruppe PT 5) zugewiesen war und der BF seit dem 10.08.2016 im Krankenstand ist.

Jedoch geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Zudem wurde der Entscheidung keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde gelegt, ebenso lassen sich aus dem Anforderungsprofil (Stand Jänner 2006) keine hinreichend genauen Angaben über die konkreten Tätigkeiten bzw. Aufgaben des BF ableiten (siehe dazu oben II.2.2). Es liegt sohin dahingehend ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

Unabhängig von den fehlenden Feststellungen zu den Tätigkeiten bzw. Aufgaben zum Arbeitsplatz des BF sind die Feststellungen über die Fähigkeiten zur Verrichtung der dienstlichen Aufgaben nicht ausreichend. Die bB beschränkte sich bloß auf die Feststellung, dass der BF, entsprechend der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 11.08.2017, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Anforderungen auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..., Code 0618" nicht mehr erfülle, da ein geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen fehle sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Nachdienst nicht mehr möglich bzw. zumutbar seien. Aus diesen Feststellungen kann nicht abgeleitet werden, in welchen Situation ein verantwortliches Leistungsvermögen, Tätigkeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck erforderlich ist. Ebenso kann vor dem Hintergrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des BF nicht nachvollzogen werden, wie oft ein Nachtdienst erforderlich ist. Die bloße Unmöglichkeit von Nachtdiensten, Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie fehlende geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen reichen nicht aus, um eine dauernde Dienstunfähigkeit zu begründen.

Damit hat die bB iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH, 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Erst auf dieser Basis kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.

Zudem übersieht die Behörde die dargelegten Feststellungen im Gutachten des Obergutachters vom 11.08.2017. Darin wurde angemerkt, dass das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreicht. Daraus kann geschlossen werden, dass dem BF die Teilnahme am Arbeitsleben weiterhin möglich ist. Nach diesen gutachterlichen Feststellungen kann daher nicht von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Insgesamt konnte daher die Annahme der bB, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit beim BF vorliegt, nicht nachvollziehbar mit den zitierten Gutachten untermauert werden. Insbesondere fehlen schlüssige Ausführungen der bB, warum sie von den Feststellungen des Obergutachters vom 11.08.2017 abgeht. In diesem Zusammenhang sind weitere Erhebungen durch die bB durchzuführen, insbesondere wird im weiteren Verfahren auf eine Vervollständigung der Gutachten zu dringen sein.

Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiters, auf die vom BF in seiner Stellungnahme dargelegten Hinweise der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN). Die bB wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des BF auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und bei Bedarf (siehe die oben angeführte Judikatur) die Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die bB besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.

II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit,
dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht, Gesamtrestleistungskalkül,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Österreichische Post
AG, Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2197775.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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