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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/05/0016 E 27. Februar 2019Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass es der Gesetzgeber nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen darf, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162, mwN); das lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Interpretation von Strafnormen auch ansonsten von vornherein eingeschränkt wäre (vgl. zur Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen beispielsweise VwGH 12.9.2005, 2003/10/0018; zur Ermittlung des Täterkreises im Interpretationsweg vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0228 bis 0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050017.J04Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019