TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/12/0013

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §236d;
DVG 1984 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. AS in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2018, GZ W129 2160886-1/5E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesministerin für Bildung, nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als AHS-Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesgymnasium M.

2 Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. Februar 2014 wurde über Antrag der Revisionswerberin festgestellt, dass ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 10. Jänner 2014 39 Jahre und 17 Tage betrage. In diesem Bescheid wurde der Wortlaut des § 236d Abs. 2 einschließlich der Z 1 bis 6 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in denen jene Zeiten aufgezählt sind, die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, wiedergegeben. Weiters wurde in einer Tabelle angeführt, welche Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit der Revisionswerberin zählen, wobei sich darunter auch Schul- und Studienzeiten ("BG/wk. BRG f. M., Mödling: 19.01.1974 bis 25.05.1974, TU Wien: 01.10.1974 - 03.07.1978") befanden.

3 Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 28. März 2017 wurde dieser Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Revisionswerberin zum 31. Jänner 2014 mit 34 Jahren, 11 Monaten und 10 Tagen festgestellt wurde.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin ua. aus, für sie sei nach objektiven Kriterien nicht erkennbar gewesen, dass der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. Februar 2014 rechtswidrig gewesen sei. Zu diesem Ergebnis müsse man insbesondere im Hinblick auf das geschützte Vertrauen der Revisionswerberin auf den Bescheidinhalt wegen dessen Grundlage für ihre Lebensplanung in Hinblick auf einen möglichen Pensionsantritt gelangen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde begründend ausgeführt, die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde berufe sich im bekämpften Bescheid auf § 13 Abs. 1 DVG, wonach eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 13 DVG erweitere somit die Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung rechtskräftiger Bescheide und lasse sie im Gegensatz zu § 68 Abs. 2 AVG auch zum Nachteil der Partei dann zu, wenn diese wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Entscheidend sei, ob der Betroffene - Normkenntnis vorausgesetzt - bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Soweit der Bereich des freien Ermessens reiche, sei ein Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften nicht möglich.

6 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich bei "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" um solche handeln, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) gäben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangten. In Ansehung des "Kennen-Müssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften komme es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen an. Die Aufhebung sei vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei habe wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstoße. Es sei also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei müsse danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergebe oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zuließen. Dabei sei auch auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 13 DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben.

7 Die Dienstbehörde habe ausgeführt, dass der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. Februar 2014 rechtswidrig erlassen worden sei, weil zugunsten der Revisionswerberin bestimmte Schul- und Studienzeiten bei der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt worden seien, obwohl sie keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit darstellten.

8 Schul- und Studienzeiten zählten gemäß der taxativen Aufzählung in § 236d Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Zwar habe die Revisionswerberin einen besonderen Pensionsbeitrag im Ausmaß von ATS 129.618,-- für die Schul- und Studienzeiten geleistet. Dennoch handle es sich bei diesen Zeiten um Zeiten ohne Erwerbstätigkeit, sodass sie trotz Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen seien.

9 Hinsichtlich eventueller Nachteile durch Nichtberücksichtigung der Schul- und Studienzeiten im gegenständlichen Bescheid sei auf die Relevanz dieser Zeiten ausschließlich für den Pensionsantritt und nicht für die Pensionsbemessung zu verweisen: Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236d BDG 1979 erschöpfe sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten im Sinne des § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 nach § 53 Pensionsgesetz 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellten. Diese Frage sei bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien und damit zur Gänze Pensionswirksamkeit entfalteten.

10 Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 10. Februar 2014 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich § 236d BDG 1979 widerspreche. Sie berufe sich lediglich darauf, dass es für sie objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspreche.

11 Bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift wäre jedoch wegen der oben aufgeführten Gründe objektiv erkennbar gewesen, dass der aufgehobene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil der Gesetzgeber in § 236d Abs. 2 BDG 1979 die Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten sogar ausdrücklich ausgeschlossen habe.

12 Die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmung begründet.

13 Dagegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, als Rechtsbasis für die nachträgliche Änderung des Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit sei § 13 Abs. 1 DVG herangezogen und im Wesentlichen damit argumentiert worden, dass nach § 236d nur Zeiten einer Erwerbstätigkeit in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit einbezogen werden dürften - was Studienzeiten ihrer Natur nach nicht seien. Dieser Rechtsansicht sei bereits in der Beschwerde entgegen gehalten worden, dass die Begründung des Primärbescheides sehr kurz gewesen sei und in ihr die Rechtsgrundlage nicht näher dargestellt worden sei. Andererseits sei diese Rechtsgrundlage durch hohe Komplexität und viele Novellierungen samt unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen gekennzeichnet. Die bescheidmäßig feststellende Absprache über das Ausmaß der bei einem bestimmten Beamten gegebenen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit habe gerade den Zweck, dass sich dieser nicht auf seine eigene Beurteilung oder eine letztlich immer unverbindliche Beratung verlassen müsse, sondern durch die kompetente behördliche Entscheidung eine verbindliche Grundlage für seine Lebensgestaltung puncto Pensionsantritt erhalte.

18 Soweit für die Revisionswerberin eruierbar, gebe es überhaupt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abänderung eines die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236d Abs. 3 BDG 1979 feststellenden Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG. Es bedürfe einer solchen höchstgerichtlichen Judikatur zur Abklärung, inwieweit eine solche Abänderung im Hinblick auf die vorgenannten Gesetzeszwecke überhaupt bzw. unter Berücksichtigung der Regelungskomplexität zulässig sei. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass die Feststellungsentscheidung nicht so begründet gewesen sei, dass unmittelbar eine Gesetzwidrigkeit (ein Irrtum) bei der Gesetzesanwendung erkennbar geworden wäre. In letzterer Beziehung liege der angefochtenen Entscheidung auch ein Verstoß gegen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, gemäß welcher die Erkennbarkeit der Gesetzwidrigkeit direkt aus der Entscheidung hervorgehen müsse. Zu all diesen Themen werde ergänzend auf die Ausführungen im Teil B dieses Schriftsatzes verwiesen.

19 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vorliegendenfalls zutreffend zur Frage der Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:

"Die in § 13 Abs. 1 DVG 1984 verwendete Wortfolge ‚zwingende gesetzliche Vorschriften' ist dahin zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des ‚Kennenmüssens' des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann ‚zwingend geboten', wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen" (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0078; 21. 1. 2015, 2011/12/0103; 22.4.2009, 2008/12/0091, mwN).

20 Dass ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im Revisionsfall vorliegt, wird in der Zulässigkeitsbegründung gar nicht bestritten. Dies ergibt sich daraus, dass Schul- und Studienzeiten nicht zu jenen Zeiten zählen, die gemäß § 236d BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften dem Betroffenen bei Kenntnis der Rechtsvorschriften aus dem Bescheidinhalt erkennbar sein (vgl. insbesondere auch VwGH 19.2.2003, 2001/12/0189). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. Im Übrigen wurde der Inhalt des Abs. 2 des § 236d BDG 1979 im Revisionsfall im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. Februar 2014 in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 ohnehin wiedergegeben. Die mit Bescheid vom 10. Februar 2014 der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechneten Schul- und Studienzeiten der Revisionswerberin waren ihr auf Grund der Bezeichnung und des angeführten Zeitraumes jeweils ohne Weiteres als solche erkennbar.

21 § 13 Abs. 1 DVG lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Bund als Dienstgeber verpflichtet ist, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091, mwN).

22 Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist es daher auch nicht erforderlich, dass die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG in Ansehung des Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften aufgrund ihres für den Betroffenen besonders wichtigen Inhaltes oder ihrer Komplexität unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen wäre als bei nicht komplexen oder für den Betroffenen weniger wichtigen Normen.

23 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf die weiteren Ausführungen in der Revision verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Revision die Gründe für deren Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert zu enthalten hat. Ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen genügt in diesem Zusammenhang nicht (z.B. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283).

24 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120013.L00

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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