Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §51 Abs1Rechtssatz
Die Beantragung oder gar der Bezug von Sozialleistungen schließt per se die Annahme ausreichender Existenzmittel nicht aus und fällt die Herkunft dieser Mittel – deren rechtmäßige Provenzienz vorausgesetzt – bei der Beurteilung ausreichender Existenzmittel nicht ins Gewicht.
Schlagworte
Freizügigkeitsrichtlinie; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; EWR-Bürger; Recht auf Daueraufenthalt; Daueraufenthaltsbescheinigung; rechtmäßiger Aufenthalt; ausreichende Existenzmittel; Einzelfallbeurteilung; Ausgleichszulage; SozialhilfeleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.023.17017.2018Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019