TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 G301 2210699-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs1
FPG §70

Spruch

G301 2210699-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018,

Zl. XXXX, betreffend Ausweisung:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.11.2018, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 04.12.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 03.12.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid betreffend Ausweisung sowie gegen seine Festnahme und zweitägige Anhaltung.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.12.2018 vom BFA vorgelegt.

Die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Festnahme und Anhaltung richtet, ist beim BVwG zur Geschäftszahl W154 2210700-1 protokolliert und anhängig. Eine Entscheidung darüber ergeht gesondert.

Der BF weist seit 29.03.2018 durchgehend eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf.

Der BF ist am 17.12.2018 nachweislich auf dem Landweg aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.

Am 14.01.2019 erfolgte eine amtliche Anmeldung eines geänderten Hauptwohnsitzes in XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung zur Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet beruht auf der vom BFA vorgelegten Bestätigung über die unterstützte freiwillige Ausreise (OZ 7) und die entsprechende Eintragung über die Ausreise im Zentralen Fremdenregister.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Da der BF am 17.12.2018 - und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF am 14.01.2019 neuerlich in Österreich seinen Hauptwohnsitz anmeldete. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt.

2.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2210699.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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