TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W221 2207210-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2

Spruch

W221 2207210-1/2E

W221 2206959-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Johann Bruckner, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Militärkommando Oberösterreich vom 01.06.2018, Zl. P1161330/14-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2017 (9), betreffend die Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, sowie über die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 22.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er seit Jänner 2017 die Geschäftsleitung im Unternehmen seines Vaters übernommen habe. Die gesamte Koordination, Führung der Mitarbeiter (mehr als 33 Personen) bis hin zum Bestellwesen liege in seiner Obhut. Die Sommersaison werde Mitte November zu Ende gehen und gehe nahtlos in die Wintersaison mit der Waldweihnacht über. Diese stelle eine Haupteinnahmequelle für den Betrieb dar, welche ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchführbar wäre, was bedeuten würde, dass er die gesamte Belegschaft zum "Stempeln" anmelden müsste.

Mit Bescheid vom 01.06.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 12.12.2012 tauglich und seit 11.07.2013 im Besitz eines Einberufungsbefehls für den Einrückungstermin 07.01.2014 sei und er den Grundwehrdienst am 07.01.2014 angetreten habe. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 28.03.2014 sei er aus diesem am 04.04.2014 vorzeitig entlassen und aus besonders rücksichtswürdigen gesamtwirtschaftlichen Interessen bis 31.10.2014 befristet befreit worden. Der Einberufungsbefehl zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes für den Einrückungstermin 04.11.2014 sei mehrmals mit Bescheiden vom 26.09.2014, bzw. vom 15.09.2015 und vom 11.10.2016 auf die Einrückungstermine 03.11.2015 bzw. 08.11.2016 und auf 07.11.2017 aufgrund einer Weisung abgeändert worden. Der Einberufungsbefehl (Einberufungsbefehl-Abänderungsbescheid) zum Einrückungstermin 07.11.2017 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2017 von Amts wegen behoben worden. Zwar lägen im Falle des Beschwerdeführers wirtschaftliche Interessen vor, die besondere Rücksichtswürdigkeit könne allerdings nicht erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Da der Beschwerdeführer seit der vorzeitigen Entlassung zur Leistung des Präsenzdienstes in Kenntnis sei, in absehbarer Zeit den restlichen Präsenzdienst ableisten zu müssen, hätten er und die anderen Gesellschafter des Unternehmens die Möglichkeit, entsprechende Dispositionen zu treffen. Besonders rücksichtswürdig seien wirtschaftliche Interessen erst dann, wenn der aufgrund militärischer Erfordernisse zum Präsenzdienst herangezogene Wehrpflichtige durch die Ableistung in seiner Existenz gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Es lägen auch familiäre Interessen vor, da beim Vater des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Jedoch könne auch diesbezüglich eine besondere Rücksichtswürdigkeit nicht erkannt werden. Dies deshalb, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 nur dann vorliegen würden, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet sei. Ein derartiges Unterstützungsbedürfnis des Vaters haben der Beschwerdeführer aber weder geltend gemacht, noch hätten solche Interessen dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen. Es wäre demnach auch seiner im elterlichen Betrieb lebenden Mutter und Ihren Geschwistern zumutbar, den Vater zu unterstützen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass die Ausübung des Gewerbes und die Tätigkeit als Gesellschafter eines Unternehmens für sich alleine kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd § 26 WG 2001 darstelle, zwar zutreffend sei; allerdings übersehe die belangte Behörde, dass der Fortbestand des Betriebes von der Eignung des Beschwerdeführers als gewerblicher Geschäftsführer und damit davon abhänge, ob dieser weiterhin zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein könne. Dies wäre bei Antritt des Präsenzdienstes zu verneinen und es würde damit die Gewerbeberechtigung wegfallen, was wiederum den Wegfall der Existenzgrundlage für ihn und seinen Vater bedeuten würde. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werde, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen werde, bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Schließlich wurden als Beweisanträge die Einvernahme mehrerer Zeugen und die Einholung eines Buch-Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer im Familienbetrieb als Landwirt und Geschäftsführer tätig sei und als solcher die finanzielle Verantwortung für seine Eltern und Geschwister trage.

Mit Schreiben vom 13.08.2018 wiederholte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge.

Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am 22.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wird darin ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nochmals geprüft und ergänzt habe. Eine Einvernahme sei aufgrund des schlüssigen Sachverhalts nicht vorgesehen, eine nähere Erörterung des sonstigen Beschwerdevorbringens habe entfallen können, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Beschwerde hätte führen können.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung W221 erstmals am 04.10.2018 vorgelegt.

Am 22.08.2018 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl, wonach er mit Wirkung vom 08.10.2018 zur Leistung seines restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 3 Monaten und einem Tag einberufen werde.

Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Einberufungsbefehl erlassen worden sei, ohne das Verfahren zur Befreiung von der Verpflichtung zum Wehrdienst abzuwarten. Es lägen rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vor. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Militärkommando Oberösterreich vorgelegt und sind am 04.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss vom 05.10.2018, W221 2206959-1/4Z wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 12.12.2012 tauglich. Der Beschwerdeführer ist seit dem 11.07.2013 im Besitz eines Einberufungsbefehls für den Einberufungstermin 07.01.2014.

Am 07.01.2014 hat der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst begonnen. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28.03.2014 wurde er aus diesem am 04.04.2014 vorzeitig entlassen und aus besonders rücksichtswürdigen gesamtwirtschaftlichen Interessen bis 31.10.2014 befristet befreit.

Der Einberufungsbefehl zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes für den Einrückungstermin 04.11.2014 wurde mehrmals mit Bescheiden vom 26.09.2014, 15.09.2015 und vom 11.10.2016 auf die Einrückungstermine 03.11.2015 bzw. 08.11.2016 und auf 07.11.2017 aufgrund einer Weisung abgeändert.

Der Einberufungsbefehl (Einberufungsbefehl-Abänderungsbescheid) zum Einrückungstermin 07.11.2017 wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 02.11.2017 von Amts wegen behoben.

Seit Jänner 2017 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter (40% Anteil) und Geschäftsführer einer GmbH, deren weitere Gesellschafter die Eltern des Beschwerdeführers (je 30% Anteile) sind. Weiters besitzt der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung und die Konzession. Im Unternehmen sind rund 40 Mitarbeiter beschäftigt.

Beim Vater des Beschwerdeführers liegt eine Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 50% vor.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit Einberufungsbefehl vom 22.08.2018 wurde der Beschwerdeführer für den 08.10.2018 zur Leistung seines restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 3 Monaten und einem Tag einberufen. Der Beschwerdeführer kam dieser Einberufung nach und leistet derzeit seinen Grundwehrdienst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 50% aufweist, ergibt sich aus den am 25.10.2017 bzw. am 14.02.2018 vorgelegten Befunden und dem durchgeführten Lokalaugenschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

§ 26 des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001) lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

[...]"

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, dass der Fortbestand des Betriebes von der Eignung des Beschwerdeführers als gewerblicher Geschäftsführer und damit davon abhänge, dass er weiterhin zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein könne. Dies wäre bei Antritt des Präsenzdienstes zu verneinen und es würde damit die Gewerbeberechtigung wegfallen, was wiederum den Wegfall der Existenzgrundlage für ihn und seinen Vater bedeuten würde. Als Folge müsste er die gesamte Belegschaft zum "Stempeln" anmelden. Es läge somit der Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 aufgrund besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vor.

Es ist demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Auch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen wurden verneint, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche nur dann zu bejahen seien, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet sei. Ein derartiges Unterstützungsbedürfnis des Vaters habe der Beschwerdeführer aber weder geltend gemacht, noch hätten solche Interessen dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen. Es wäre demnach auch seiner im elterlichen Betrieb lebenden Mutter und seinen Geschwistern zumutbar, den Vater entsprechend zu unterstützen.

Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneinte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN).

Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 12.12.2012 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers anzusetzen. Weiters ist der Beschwerdeführer seit seiner vorzeitigen Entlassung zur Leistung des Präsenzdienstes am 04.04.2014 in Kenntnis, in absehbarer Zeit den restlichen Präsenzdienst ableisten zu müssen. Trotz dieser Kenntnis wurde der Beschwerdeführer im Jänner 2017 Gesellschafter einer GmbH im Ausmaß von 40%, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen ohne seine persönliche Inanspruchnahme für sechs Monate ohne Schwierigkeiten weiterläuft. Die Obliegenheit zur Harmonisierung beinhaltet nämlich auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (vgl. VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166).

Soweit der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass die Wintersaison mit der Waldweihnacht eine Haupteinnahmequelle für den Betrieb darstelle, welche ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchführbar wäre, ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Einsicht auf die Homepage des Unternehmens ergeben hat, dass die Waldweihnacht trotz der Einrückung des Beschwerdeführers laufend stattfindet. Der Betrieb musste somit nicht stillgelegt werden, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde befürchtet.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (vgl. VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064 mwN).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat - der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nie vorgebracht hat, dass sein Vater unterstützungsbedürftig sei. Eine Unterstützungsbedürftigkeit kann auch aus dessen Erwerbsminderung nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon sind nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen wäre, verpflichtet. Es können somit sowohl die Mutter als auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers, die nach den Feststellungen noch dazu mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt leben, zur Unterstützung des Vaters herangezogen werden.

Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliches oder familiäre Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 liegen somit nicht vor, sodass die Behörde den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht abgewiesen hat.

Die diesbezügliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund dieses Ergebnisses ist auch der Einberufungsbefehl vom 22.08.2018, dem der Beschwerdeführer auch nachgekommen ist, zu Recht erfolgt, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Einberufungsbefehl, familiäre Interessen, familiäre Situation, GmbH,
Harmonisierungspflicht, Präsenzdiener, Tauglichkeit, Wehrpflicht,
wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2207210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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