TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 94/12/0002

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GehG 1956 §17a idF 1972/214;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1993, Zl. 8103/54-II/4/93, betreffend Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Verkehrsabteilung-Außenstelle Wiesing.

In der Zeit vom 9. Dezember 1992 bis zum 17. Jänner 1993 befand sich der Beschwerdeführer wegen einer Venenoperation im "Krankenstand", unterbrochen durch einen "Besetzungs-Nachtdienst" in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 1992 und einen "Besetzungs-Tagdienst" am 26. Dezember 1992.

Am 10. Jänner 1993 vermerkte der Kommandant der Verkehrsabteilung, dass die Verrechnung jener Gebühren, die durch die beiden während der "Zwischengenesung" geleisteten Dienste angefallen seien, vorerst untersagt worden sei.

Am 7. Juni 1993 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben (Betreff "Bitte um Feststellungsbescheid - Nachtrag") an das Landesgendarmeriekommando für Tirol; in diesem Schreiben meldete er hinsichtlich der Weisung, für die zu Weihnachten 1992 geleisteten Dienste keine Nebengebühren verrechnen zu dürfen, Bedenken an und ersuchte unter Vorlage der entsprechenden Korrekturbelege um weitere Entscheidung.

Vorausgegangen waren bereits ein mit 26. Dezember 1992 datierter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtmäßigkeit der am selben Tag um 17.30 Uhr erteilten Weisung, auf Grund des Krankenstandes unverzüglich den Dienst zu beenden, sowie eine gegen die mit Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 9. März 1993 ausgesprochene Ermahnung gerichtete "Beschwerde" an den Bundesminister für Inneres, in welcher der Beschwerdeführer u. a. die Anweisung der vorenthaltenen Nebengebühren beantragte.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1993 wies das Landesgendarmeriekommando für Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1993 "auf bescheidmäßige Feststellung des Anspruches auf Nebengebühren" während des Krankenstandes zu Weihnachten 1992 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes lediglich ausgeführt, dass die Dienstbehörde keine rechtliche Grundlage habe, über den Anspruch auf Nebengebühren für die Zeit der "Zwischengenesung" einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 1993 Berufung an die belangte Behörde und beantragte, den Sachverhalt nachzuprüfen, die Nebengebühren anzuweisen und die Ermahnung aufzuheben.

Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Gebührlichkeit der strittigen Nebengebühren durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 1993 hat die belangte Behörde schließlich die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 56 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abgewiesen und den angefochtene Bescheid "vollinhaltlich bestätigt". Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass an der beantragten Feststellung über die Art des Dienstes weder ein öffentliches Interesse noch ein privates Interesse bestehe. Wenn der Beamte der Meinung sei, auf Grund der Leistung des Dienstes Anspruch auf eine Journaldienstzulage gemäß § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 zu haben, könne er den Antrag stellen, dass ihm eine solche Zulage für einen anzugebenden Zeitraum oder ab einem anzugebenden Zeitpunkt durch Bescheid festgesetzt werde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes einen Journaldienst versehen habe, sei somit im Verfahren über einen behaupteten Anspruch auf Journaldienstzulage zu entscheiden. Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich des Anspruches auf Nebengebühren während des Krankenstandes zu Weihnachten 1992 dürfe daher nicht zum Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung gemacht werden.

Mit Schreiben vom 22. November 1993 stellte der Beschwerdeführer an das Landesgendarmeriekommando für Tirol einen Antrag auf Anweisung der strittigen Nebengebühren. Laut Aktenvermerk vom 9. Dezember 1993 wurde ihm dazu mitgeteilt, dass er keine schriftliche Erledigung seines Antrages erwarten könne, weil die Sache bereits in zweiter Instanz entschieden sei.

Gegen den Bescheid vom 12. November 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Nebengebühren verletzt und führt aus, dass der Inhalt seines Schreibens vom 7. Juni 1993 das Ansuchen impliziere, die Journaldienst- und Nachtdienstzulagen anzuweisen. Darüber sei zu entscheiden gewesen. Die Dienstbehörde erster Instanz habe sich also im Bescheid vom 23. Juli 1993 nicht mit dem Begehren des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Sie habe sich vielmehr mit einem Antrag auseinander gesetzt, der vom Beschwerdeführer gar nicht gestellt worden sei. Auch die belangte Behörde habe es in der Folge unterlassen, über den Antrag des Beschwerdeführers korrekt abzusprechen. Daher leide auch der Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebühren dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach § 16 (Überstundenvergütung) und § 17 (Sonn- und Feiertagsvergütung) eine Journaldienstzulage.

Der Inhalt des Antrages vom 7. Juni 1993 lässt ungeachtet des Betreffs "Bitte um Feststellungsbescheid - Nachtrag" eindeutig erkennen, dass er auf die Entscheidung über einen behaupteten besoldungsrechtlichen Anspruch gerichtet war. Dafür spricht zunächst, dass der Beschwerdeführer dem Antrag "Korrekturbelege" angeschlossen hat, um die Verrechnung der strittigen Nebengebühren zu ermöglichen. In der Berufung hat er schließlich ausdrücklich beantragt, "die Nebengebühren anzuweisen".

Die belangte Behörde hat sich aber im angefochtenen Bescheid weder mit diesem Antrag noch mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinander gesetzt, sondern in Verkennung der Sach- und Rechtslage einen vom Beschwerdeführer gar nicht gestellten Antrag auf "Feststellung" über die "Art des Dienstes" als unzulässig angesehen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Bescheid kann im Beschwerdefall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Dienstbehörde dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erfolglos geltend gemachten Anspruch auf Nebengebühren offenbar Rechtskraftwirkung zumisst

(vgl. Aktenvermerk vom 9. Dezember 1993).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil die vorliegende Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120002.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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