RS OGH 2019/1/29 11Os127/18p (11Os128/18k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

StPO §50 Abs1

Rechtssatz

Mag auch grundsätzlich die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht als „Unterrichtung über die Anklage“ nicht ausreichen, gilt dies nicht, wenn der Beschuldigte auf diesem Weg informiert zu werden verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132445

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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