RS Vfgh 2019/2/26 KI1/2019

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
VfGG §43
Nö GebrauchsabgabenG §4

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; keine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das LVwG infolge Weiterleitung der Beschwerde an den Gemeindevorstand

Rechtssatz

Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht kann nur gegeben sein, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben und eines der beiden Gerichte zu Unrecht die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nimmt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Eingabe des Anzeigers vom 09.01.2019, die als "Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG" bezeichnet war, samt Beilagen mit der vom LVwG verfassten Stellungnahme vom 16.01.2019 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf weiter. In seiner Stellungnahme begründet das LVwG seine Unzuständigkeit und leitet die Beschwerde unter Berufung auf diesen Grund an die Marktgemeinde Leobersdorf weiter. Eine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das LVwG ist darin nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • KI1/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2019 KI1/2019

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI1.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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