TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ra 2019/16/0029

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §19;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des S F in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. März 2018, Zl. VGW-002/085/4318/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 15.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Wien u.a. der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als die Strafe hinsichtlich eines Gerätes ersatzlos behoben wurde. Nach hier nicht wesentlichen Präzisierungen des Spruches des Straferkenntnisses setzte es die verbleibenden Geldstrafen jeweils auf EUR 10.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) und die Kosten des behördlichen Verfahrens herab. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1706/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

4 Die danach erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zum Vorbringen des Revisionswerbers zur unrichtigen Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatbildes und der Anzahl der Geräte ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz tätig ist; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0647 bis 0649). Aus welchem Grund im konkreten Fall die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar.

9 Zum weiteren Vorbringen, es sei bei der Strafbemessung nicht mildernd gewertet worden, dass der Revisionswerber nicht "klassische Glücksspielautomaten" sondern PCs bereit gestellt habe, ist Folgendes auszuführen:

10 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vgl. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN). Eine Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht aufgezeigt.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160029.L00

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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