RS Lvwg 2019/1/2 VGW-151/073/11548/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AVG §73 Abs1
VwGVG §8 Abs1
B-VG §130 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist begründet für sich allein noch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Dazu ist es gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zusätzlich erforderlich, dass die Fristversäumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Verletzung der Entscheidungspflicht; überwiegendes Verschulden; Parteiverschulden; Verletzung der Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.073.11548.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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