RS OGH 2018/12/20 1Ob132/18w, 1Ob6/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

ABGB §933a
ABGB §1168a

Rechtssatz

Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen (rein schadenersatzrechtlichen) Konsequenzen – stellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 132/18w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 132/18w
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung - oder eine von mehreren ange­botenen Ausführungs­varianten -, die vom Besteller durch die Annahme des Angebots akzeptiert wurde, etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung - bzw des Schadenersatz­rechts nach § 933a ABGB - ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht oder deren Verletzung stellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132438

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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