TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 97/02/0016

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs10a;
KFG 1967 §103;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des MS in R/Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien III, Siegelgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. November 1996, Zl. E 03/06/96.060, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Deutschland), bezüglich eines dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, mit dem ein dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmter Anhänger gezogen und der von K. S. am 18. Juli 1996 um 09.30 Uhr auf einer näher genannten Straße in einem näher genannten Ort bei der Grenzkontrolle Richtung Ungarn gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass die an der Rückseite des Anhängers anzubringende und von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem fluoreszierenden Rand bereitgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach den §§ 103 Abs. 1 Z. 2 und 102 Abs. 10a KFG in Verbindung mit § 9 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, der Tatort sei im Ausland, weshalb der Inlandsbezug im Sinne des Territorialprinzips nicht gegeben sei. Es sei daher die Strafbarkeit mangels Vorhandenseins des räumlichen Geltungsbereiches nicht gegeben.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung sowie bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c auch die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a bereitgestellt ist.

Der Tatort liegt nach der hg. Judikatur dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137). Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die u.a. für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs. 10a leg. cit. zu sorgen hätte, ist Tatort - anders als bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0042) - grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen gewesen wären. Im Beschwerdefall liegt jedoch der Sitz des Unternehmens und somit der Tatort im Ausland (Deutschland).

Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nach § 2 Abs. 1 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Der Beschwerdeführer wurde sohin zu Unrecht bestraft.

Da der angefochtene Bescheid schon aus dem dargelegten Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, erübrigt es sich auf das sonstige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020016.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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