TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/5 LVwG-2018/26/0223-1, LVwG-2018/26/0185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §8;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine genossenschaftliche Beregnungsanlage in Z nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

I.

den Beschluss:

1.       Soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung wendet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Über Antrag der Wassergenossenschaft BB erteilte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.12.2018 für das Vorhaben der Änderung der genossenschaftlichen Beregnungsanlage zum einen die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt A) und zum anderen die naturschutzrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt B), dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Projektunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil der Entscheidung.

Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen das antragsgegenständliche Projekt keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden und Rechte Dritter nicht verletzt würden.

Zum Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde fest, dass sich deren Parteistellung auf ein Wassermitbenützungsrecht aus der „CC“ gründe. Aus dem Titel dieses Mitbenützungsrechtes seien aber keine Einwände erfolgt.

Zum Vorbringen des nicht genügend vorhandenen Bachwassers sei festzuhalten, dass eine Überarbeitung des Beregnungsplanes anzuraten sei. Dem Einwand, dass der Bach nicht „trockenlaufen“ solle, sei durch eine entsprechende Restwasservorschreibung Rechnung getragen worden, allerdings könne aus dem Gemeingebrauch an einem Gewässer kein Recht abgeleitet werden.

Was die Befüllung des „DD-Weihers“ anbelange, sei auszuführen, dass diesbezüglich kein eingetragenes Wasserrecht bestehe, weshalb die angesprochene Befüllung bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt habe werden können.

2)

Gegen diese (genehmigende) Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, womit begehrt wurde, dass die Wasserrechtsbehörde die im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen – insbesondere jene zur Restwasserabgabe – auf deren Einhaltung kontrollieren und gegebenenfalls darauf hinwirken solle, dass diese vernünftigen Auflagen auch eingehalten bzw endlich umgesetzt würden.

Bezüglich ihrer Parteistellung im verfahrensgegenständlichen wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verwies die Rechtsmittelwerberin auf die Begründung des bekämpften Bescheides.

Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie schon aufgezeigt habe, dass die vorgeschriebene Restwassermenge im FF-Bach – insbesondere an Tagen der Beregnung – nicht vorhanden gewesen sei.

Die Ursache dafür sei ua eine der Behörde offensichtlich nicht bekannte Wasserentnahme aus dem FF-Bach zur Speisung des „DD-Weihers“, an einzelnen Tagen sei der FF-Bach gänzlich trocken gewesen.

Sie tränke ihre Pferde am FF-Bach aus dem Titel des Gemeingebrauchs, wie dies im angefochtenen Bescheid dargelegt worden sei. Davon unabhängig habe die Wassergenossenschaft die vorgeschriebene Restwassermenge nicht eingehalten.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des in Prüfung stehenden Verfahrens der belangten Behörde ist ein wasser- und naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Wassergenossenschaft BB zur Änderung der genossenschaftlichen Beregnungsanlage in Z . Vorgesehen ist dabei die Instandsetzung der „CC“ mit einem Ausbau des Stauvolumens auf rund 100 m3, wobei diese Pitze als Wasserausgleich dienen soll und eine Beileitung von 10 l/s aus dem FF-Bach in die Pitze erfolgen soll.

Mit dem angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid wurde das Wasserbenützungsrecht mit einer Wasserentnahme aus dem FF-Bach von 10 l/s vom 01.04. bis 15.10. eines jeden Jahres festgelegt, zudem erfolgte erstmalig eine Restwasservorschreibung dergestalt, dass bei der Wasserfassung „CC/FF-Bach“ mindestens 20 % der an der Wasserfassung ankommenden Wassermenge abzugeben sind, bei einer Zulaufmenge von ? 2 l/s an der Wasserfassung sind jedoch mindestens 40 % der ankommenden Wassermenge abzugeben, mithin ein Dotationsabfluss von 0,8 l/s.

Die genossenschaftliche Beregnungsanlage wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.1992 als angemeldeter „alter Bestand“ wasserrechtlich mit einer Konsenswassermenge aus dem FF-Bach von 10 l/s vom 01.04. bis 15.10. eines jeden Jahres wasserrechtlich genehmigt, wobei in der Anlagenbeschreibung die auch nunmehr verfahrensgegenständliche „CC“ als Wasserausgleich erwähnt wird. Die Abgabe einer Restwassermenge wurde mit diesem Bescheid nicht vorgesehen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.07.2003 wurde der Wassergenossenschaft BB die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb ihrer Beregnungsanlage für weitere zehn Jahre erteilt.

Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2013 neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Beregnungsanlage BB – diesmal befristet bis zum 31.12.2024 – verliehen, wobei das Wasserbenützungsrecht mit einer Wasserentnahme von 10 l/s aus dem FF-Bach im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.10. eines jeden Jahres bestimmt wurde. Eine Restwasserabgabe wurde nicht festgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **** GB Z mit den darin ua vorgetragenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z. Zugunsten dieser beiden Grundstücke besteht das Recht der Mitbenützung der Pitze auf Grundstück **3 KG Z (****

Bei der Pitze auf dem Grundstück **3 KG Z handelt es sich um die sogenannte „CC“. Das Grundstück **3 KG Z ist in der Liegenschaft in EZ **** GB Z einliegend und ist im Lastenblatt dieser Liegenschaft unter **** ua die Dienstbarkeit der Benützung der Pitze auf dem Grundstück **3 KG Z zur Bewässerung der Grundstücke **1 sowie *
2, beide KG Z , eingetragen, dies neben weiteren berechtigten Grundstücken.

Die Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z , sind geländemäßig unterhalb der Pitze auf dem Grundstück **3 KG Z und der genossenschaftlichen Wasserfassung für die Beregnungsanlage gelegen, also weiter bachabwärts am FF-Bach.

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wassergenossenschaft BB, die in dem zur Beurteilung stehenden wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren den verfahrenseinleitenden Bewilligungsantrag gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Grundeigentümerin von Grundstücken, die von der verfahrensgegenständlichen Anlagenänderung der Wassergenossenschaft betroffen sind.

Die Rechtsmittelwerberin nützt den FF-Bach unterhalb der Wasserentnahmestelle der Bewässerungsgenossenschaft BB und unterhalb der „CC“ für Zwecke der Pferdetränkung im Rahmen des Gemeingebrauchs.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der soeben festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt. Bedenken gegen die vorliegenden Aktenunterlagen hat auch die Rechtsmittelwerberin nicht vorgetragen.

Die Feststellungen zum Wassermitbenützungsrecht der Beschwerdeführerin an der „CC“ auf dem Grundstück **3 KG Z beruhen auch auf dem offenen Grundbuch, dies neben den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde dazu im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass die Rechtsmittelwerberin Wasser des FF-Baches unterhalb der genossenschaftlichen Wasserfassung dazu nützt, ihre Pferde zu tränken, dies im Rahmen des Gemeingebrauchs, geht auch auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz zurück.

Irgendwelche Widersprüche in den entscheidungsmaßgeblichen Beweisergebnissen bestehen vorliegend nicht, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären.

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf sicherem Boden.

IV.      Rechtslage:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, haben folgenden Wortlaut:

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner …

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) …

Benutzungsberechtigung.

§ 5. (1) …

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

§ 8. (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

(2) Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.

(3) …“

V.       Erwägungen:

1)

Die Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren beruht – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – auf ihrem grundbücherlich sichergestellten Wassermitbenützungsrecht an der sogenannten „CC“ auf dem Grundstück **3 KG Z , welche Pitze im Zuge des streitverfangenen Vorhabens instandgesetzt bzw auf ein Stauvolumen von rund 100 m3 ausgebaut und mit einer Beileitung aus dem FF-Bach mit einer Menge von 10 l/s versehen werden soll.

Dieses Mitbenützungsrecht an der „CC“ ist als eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 zu qualifizieren (VwGH 23.04.2014, Zl 2013/07/0301) und damit als bestehendes Recht gemäß § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, das der Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 im gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren verschafft (VwGH 17.10.2002, Zl 2002/07/0084).

Aus der von der Rechtsmittelwerberin geübten Pferdetränkung am FF-Bach vermag sie hingegen keinerlei Parteirechte im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren abzuleiten, zumal diese Nutzung als Gemeingebrauch zu bewerten ist, der zu keiner Parteistellung im Wasserrechtsverfahren führt (VwGH 29.01.2015, Zl 2013/07/0292, und 09.02.1961, Zl 2176/59). Davon geht im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst aus.

2)

Ausgehend von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem in Prüfung stehenden Wasserrechtsverfahren aus dem Titel ihres Mitbenützungsrechtes an der „CC“ kann sie vorliegend nur einen Anspruch darauf geltend machen, dass diese Mitbenützung an der „CC“ durch das Vorhaben nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Dazu hat die Rechtsmittelwerberin nichts vorgebracht bzw eingewendet. Mit Blick auf den Umstand, dass projektgemäß der „CC“ aus dem FF-Bach eine Wassermenge von 10 l/s zugeleitet werden soll und das Speichervolumen der „CC“ auf ein Speichervolumen von rund 100 m3 ausgebaut werden soll, ist eine negative Beeinflussung des Mitbenützungsrechtes der Rechtsmittelwerberin nicht anzunehmen, vielmehr ist sogar eine Verbesserung für sie zu erwarten, zumal durch die vorhabensgegenständlichen Maßnahmen eine Verbesserung der Bewässerungsmöglichkeiten aus der „CC“ zu erwarten ist. Jedenfalls sind gegenständlich irgendwelche Nachteile für das Mitbenützungsrecht der Rechtsmittelwerberin durch die antragsgegenständlichen Maßnahmen nicht erkennbar.

Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung wendet.

3)

Die gegen die Bewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu hier im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:

a)

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz zu erkennen gibt, dass der FF-Bach (auch) durch die Betreibung der genossenschaftlichen Beregnungsanlage nicht gänzlich trockenfallen solle, ist sie darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid erstmalig eine Restwasserabgabe – wie im festgestellten Sachverhalt näher beschrieben – vorgesehen worden ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum sich die Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Bescheid richtet, durch welchen erstmalig eine Restwassermenge im FF-Bach sichergestellt werden soll.

Insofern trifft auch die Argumentation der Rechtsmittelwerberin nicht zu, dass die berechtigte Wassergenossenschaft die erteilten Auflagen hinsichtlich der vorgeschriebenen Restwassermenge offensichtlich nicht eingehalten habe, wenn doch bislang die Abgabe einer Restwassermenge gar nicht bescheidmäßig angeordnet gewesen ist und erst mit dem angefochtenen Bescheid eine Restwasserdotation verpflichtend eingeführt werden soll.

Davon abgesehen ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aus der von ihr geübten Pferdetränkung am FF-Bach im Rahmen des ihr zustehenden Gemeingebrauchs keinen Rechtsanspruch darauf geltend machen kann, dass eine bestimmte Wassermenge im FF-Bach zur Ermöglichung der Pferdetränkung verbleiben muss.

Erfolgreich vermag die Beschwerdeführerin hingegen aus dem Titel ihres Mitbenützungsrechtes an der „CC“ anzusprechen, dass die Wasseranspeisung der „CC“ nicht verschlechtert bzw geschmälert wird, da damit ja ihr Mitbenützungsrecht negativ berührt würde. Mit der antragsgegenständlichen Anlagenänderung soll aber – wie bereits aufgezeigt – das Speichervolumen dieser Pitze auf rund 100 m3 vergrößert werden und sollen der „CC“ 10 l/s aus dem FF-Bach zugeleitet werden, womit denkmöglich keine Beeinträchtigung des Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin einhergehen kann, vielmehr ist durch diese Projektmaßnahmen eine Verbesserung für die Bewässerungsmöglichkeiten der Rechtsmittelwerberin zu erwarten.

b)

Die Beschwerdeführerin beklagt eine aus ihrer Sicht wasserrechtlich nicht abgehandelte (genehmigte) Wasserentnahme aus dem FF-Bach in Form einer Verrohrung mit Ableitung von Bachwasser zum sogenannten „DD-Weiher“, welche der belangten Behörde offenbar unbekannt sei, diese aber bislang auch nicht interessiert habe. Diese Wasserableitung bewirke eine Verminderung der vorgeschriebenen Restwassermenge und ein fallweises Trockenfallen des FF-Baches.

Dazu ist wie folgt festzuhalten:

Sollte die vorbeschriebene Wasserentnahme aus dem FF-Bach mit einer Wasserableitung zum „DD-Weiher“ tatsächlich – wie von der Rechtsmittelwerberin angenommen – konsenslos sein, dann könnte diese Wasserableitung allenfalls Gegenstand eines eigenen wasserpolizeilichen Verfahrens der belangten Behörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sein, nicht hingegen Gegenstand des in Prüfung stehenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die von der antragstellenden Wassergenossenschaft BB angestrebte Änderung der genossenschaftlichen Beregnungsanlage.

Es wäre wohl überhaupt nicht einsichtig, würde bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung etwa bei der Bemessung der Konsenswassermenge oder der Restwasserabgabe auf eine konsenslose Wasserentnahme in dem Sinne Bedacht genommen, dass die Konsenswassermenge reduziert oder die Restwasserabgabe erhöht würde. Auf diese Weise würde ein sich an die Rechtsordnung haltender Antragsteller gegenüber demjenigen benachteiligt, der rechtswidrig einfach eine Bachwasserentnahme vornimmt.

Dementsprechend hat die belangte Behörde völlig rechtsrichtig in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides dargetan, dass ein nicht bestehendes Wasserrecht bei der vorliegenden Bewilligungsentscheidung nicht zu berücksichtigen ist.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte anscheinend konsenslose Bachwasserentnahme (zum Zwecke der Befüllung des „DD-Weihers“) stellt kein stichhaltiges Argument gegen die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Anlagenänderung der Wassergenossenschaft BB dar, erfolgt doch mit dem bekämpften Bescheid keinerlei Ausweitung der Konsenswassermenge für die genossenschaftliche Beregnungsanlage, vielmehr wurde damit (erstmalig) die Abgabe einer Restwassermenge verpflichtend vorgeschrieben, womit sich für die Wasserführung des FF-Baches unterhalb der Wasserentnahmestelle der Wassergenossenschaft selbstredend (in mengenmäßiger Hinsicht) eine Verbesserung einstellen muss.

Mit dem auf die Wasserableitung zum „DD-Weiher“ bezogenen Rechtsmittelvorbringen ist demzufolge für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

c)

Was die Befürchtungen der Rechtsmittelwerberin anbelangt, die Wassergenossenschaft BB werde die bescheidmäßig mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Restwasserabgabe nicht einhalten, da sie dies offensichtlich bislang auch nicht getan habe, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes klarzustellen:

Zunächst übersieht die Beschwerdeführerin hier, dass nach der bisherigen Konsenslage die Wassergenossenschaft BB keine Restwasserabgabe durchzuführen hatte, erst mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wird eine Restwasserdotation vorgeschrieben, sodass die Beschwerdeführerin nicht davon sprechen kann, die berechtigte Wassergenossenschaft habe die ihr erteilten Auflagen nicht eingehalten, wenn die antragstellende Wassergenossenschaft dazu bislang gar nicht verpflichtet gewesen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, dass einem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren – nicht von vorneherein ohne zureichenden Grund – ein rechtswidriger Anlagenbetrieb zu unterstellen ist (VwGH 31.03.2016, Zl Ra 2015/07/0163, und 30.06.2004, Zl 2001/04/0204).

4)

Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihren Beschwerdeausführungen auch eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für sie als gegeben annimmt, dies unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, ist sie vorweg darauf hinzuweisen, dass im angesprochenen Begründungsteil der belangten Behörde ausschließlich eine Auseinandersetzung mit der Parteistellung der Rechtsmittelwerberin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte, sodass sie daraus ihre Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermag.

Im Übrigen ist sie auf die klare Rechtslage nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufmerksam zu machen, nach der ihr keinerlei Parteirechte im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zustehen.

In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass selbst das Eigentum an einem Teil der von einem (naturschutzrechtlich) bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf eine bestimmte Entscheidung im Naturschutzgenehmigungsverfahren führt (VwGH 22.04.2015, Zl 2012/10/0016).

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten, eine Parteistellung (des vom Antragsteller verschiedenen) Grundeigentümers kann aus den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht abgeleitet werden (VwGH 22.10.2013, Zl 2013/10/0152).

Wenn nun nicht einmal ein Grundeigentümer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren hat, der unmittelbar in seinem Grundeigentum durch ein Vorhaben berührt wird, so kann die Beschwerdeführerin in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zweifelsohne keine Parteistellung genießen, ist sie doch feststellungsgemäß nicht Eigentümerin eines von der streitverfangenen Anlagenänderung betroffenen Grundstückes, sondern an einem solchen lediglich dienstbarkeitsberechtigt.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 in seiner Gesamtheit wendet, mithin auch gegen die im Spruchteil B) erteilte Naturschutzgenehmigung, war die Beschwerde (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückzuweisen.

5)

Soweit mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine Beschwerdezurückweisung erfolgte, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Grunde des § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Im Übrigen konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vorliegend schon deshalb Abstand genommen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 09.01.2019 keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt hat, wie dies gemäß § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides korrekt auf diese für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde.

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt.

Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen, des offenen Grundbuches und der eigenen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin. Eine relevante Sachverhaltsbestreitung durch die Beschwerdeführerin war ohnehin nicht beschwerdegegenständlich.

Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Im Gegenstandsfall waren nämlich – auf der Basis des Beschwerdevorbringens – ausschließlich Rechtsfragen zu klären, nicht aber bestrittene Tatsachenfeststellungen, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war (VwGH 29.06.2017, Zl Ra 2017/06/0100).

Jedenfalls wurde gegenständlich durch das Beschwerdevorbringen keinerlei Tatsachen– oder Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (VwGH 15.12.2014, Zl Ro 2014/17/0121, und 28.06.2016, Zl 2013/17/0213), zumal wiederholend darauf hinzuweisen ist, dass im Gegenstandsfall der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

-    ob die Ausübung des Gemeingebrauchs Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren verschafft,

-    ob einem Antragsteller ohne zureichenden Grund ein konsens- und gesetzwidriger Anlagenbetrieb im Bewilligungsverfahren unterstellt werden kann und

-    ob einem Grundeigentümer im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Parteistellung zukommt.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Gartenhaus; bauliche Anlage; Entfernungsauftrag unberechtigt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.26.0223.1

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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