RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-M-5/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5 Abs2

Rechtssatz

Die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO – ohne dass in irgendeiner Weise dabei physischer Zwang angewendet wird oder besondere Umstände, die allenfalls eine Verwirklichung unmittelbaren physischen Zwangs befürchten lassen, vorliegen – ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VwGH 89/03/0311; VwGH 90/03/0050, ua).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Befolgungsanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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