Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/02/0017 Ro 2018/02/0018 Ro 2018/02/0021 Ro 2018/02/0020 Ro 2018/02/0019Rechtssatz
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) ist strikt von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der "anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) zu unterscheiden. Spezialvorschriften wie § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 sowie § 28a Abs. 3 AuslBG und § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 über die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind daher nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG heranzuziehen (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020016.J04Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019