RS Vwgh 2019/1/25 Ro 2018/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
AuslBG §28a Abs3 idF 2005/I/103;
AVRAG 1993 §7j Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/02/0017 Ro 2018/02/0018 Ro 2018/02/0021 Ro 2018/02/0020 Ro 2018/02/0019

Rechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) ist strikt von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der "anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) zu unterscheiden. Spezialvorschriften wie § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 sowie § 28a Abs. 3 AuslBG und § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 über die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind daher nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG heranzuziehen (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020016.J04

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten