RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-9/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §34 Abs1

Rechtssatz

Durch die bescheidmäßige Änderung der Bewilligung hinsichtlich des Ortes der Wasserbenutzung wird keine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften bzw über den Grenzverlauf getroffen. Der normative Gehalt der von der Behörde getroffenen „Standortveränderung“ beschränkt sich in der Sanierung einer Diskrepanz der Lage des Wasserspenders zwischen Einreichunterlagen und tatsächlicher Situierung.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; Grundeigentum; Wasserbenutzungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.9.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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