RS Vfgh 2018/9/24 E1605/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines nach Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten Abtretungsantrags; Möglichkeit einer Abtretung nur im Fall der Abweisung oder Ablehnung

Rechtssatz

Der VfGH stellte das Beschwerdeverfahren gem §19 Abs3 Z3 VfGG ein, nachdem die beschwerdeführenden Parteien vorher ihre Beschwerde zurückgezogen hatten. Mit einem nach erfolgter Einstellung eingebrachten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag gem §87 Abs3 VfGG, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten. §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den VwGH nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den VfGH vor, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstexte

  • E1605/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 E1605/2018

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1605.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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