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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines nach Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten Abtretungsantrags; Möglichkeit einer Abtretung nur im Fall der Abweisung oder AblehnungRechtssatz
Der VfGH stellte das Beschwerdeverfahren gem §19 Abs3 Z3 VfGG ein, nachdem die beschwerdeführenden Parteien vorher ihre Beschwerde zurückgezogen hatten. Mit einem nach erfolgter Einstellung eingebrachten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag gem §87 Abs3 VfGG, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten. §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den VwGH nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den VfGH vor, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1605.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019