RS Vfgh 2018/9/25 G127/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BDG 1979 und des PoststrukturG sowie eines Durchführungs-Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen mangels genauer Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen

Rechtssatz

Dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG wird der Antrag der antragstellenden Gesellschaft nicht gerecht. Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund seiner alternativen Formulierung, nämlich durch die wiederholte Verwendung der Formulierung "und/oder" die unter Punkt a), b), c) oder g) bezeichneten Bestimmungen, in eventu die unter Punkt d), e) oder f) bezeichneten Bestimmungen aufzuheben, offen, welche Gesetzesvorschrift nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll bzw ob sämtliche oder nur einzelne der genannten Bestimmungen aufgehoben werden sollen. Da es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, scheidet eine Verbesserung seitens des VfGH aus.

Entscheidungstexte

  • G127/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 G127/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G127.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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