RS Vwgh 2019/1/16 Ra 2018/02/0300

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0048 B 17. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und § 4 Abs 7a KFG 1967 stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab. Auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 und des § 4 Abs 7a KFG 1967 gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl E 26. Mai 1999, 99/03/0054).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L09

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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