TE Vfgh Erkenntnis 2018/11/26 A12/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

34/01 Monopole
L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art137 / Allg
WettenG Wr §23
ZPO §235 Abs4
RechtsanwaltstarifG §23 Abs3, §23a

Leitsatz

Zuspruch der Prozesskosten auf Grund – zulässiger – begründeter Klage gegen das Land Wien wegen Beendigung einer Betriebsschließung, Entfernung der amtlichen Siegel und Herausgabe von Schlüsseln für ein Wettlokal mangels Bescheiderlassung gegenüber dem Inhaber des zu schließenden Betriebs

Spruch

Das Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.311,13 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Klage und Vorverfahren

1.       Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen das Land Wien begehrte die klagende Partei die Erlassung folgenden Urteils:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, die faktische Schließung des Geschäftslokals in […], 1120 Wien, zu beenden, der klagenden Partei die bei ihr hinterlegten Schlüssel zur Öffnung des Geschäftslokals in […], 1120 Wien, herauszugeben und die Versiegelung an den Türen zum Geschäftslokal in […], 1120 Wien, zu entfernen.

2. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei deren Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

2.       Die klagende Partei führte in ihrer Klage aus, sie sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Mieterin, Betreiberin sowie Inhaberin des Geschäftslokals an dem näher bezeichneten Standort in Wien. Der Magistrat der Stadt Wien habe am 28. Juni 2018 in dem Geschäftslokal der klagenden Partei eine Kontrolle nach dem Wiener Wettengesetz durchgeführt. In dieser Betriebsstätte übe eine andere näher bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: "Wettunternehmerin") die bewilligte Tätigkeit als Wettunternehmerin aus. Bei den von der Wettunternehmerin angebotenen "Over/Under-Wetten" habe man während eines sportlichen Ereignisses darauf wetten können, ob die Anzahl der Tore zur Halbzeit oder am Ende des Spiels unter oder über einem bestimmten Wert liege. Der Magistrat der Stadt Wien habe im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass Livewetten in Form von "Over/Under-Wetten" angeboten worden seien und die Wettunternehmerin mit mehreren Wettgeräten gegen das Verbot von Livewetten gemäß §20 Abs1 Z4 Wr. WettenG verstoßen habe. Aus diesem Grund habe der Magistrat der Stadt Wien im Zuge der Amtshandlung vom 28. Juni 2018 – ohne vorherige Aufforderung, das verbotene Verhalten, welches die Behörde offenbar bereits bei einer Kontrolle am 26. Juni 2018 festgestellt habe, künftig zu unterlassen – die Schließung des Betriebs verfügt und sowohl die Türschlösser ausgetauscht als auch die Türen verwaltungsbehördlich versiegelt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 an den Magistrat der Stadt Wien habe die Wettunternehmerin die Aufhebung der Betriebsschließung begehrt. Begründend habe die Wettunternehmerin in diesem Schreiben ausgeführt, sie sei zwar der Ansicht, dass es sich bei den von ihr angebotenen Wetten um Wetten auf ein Teil- bzw Endergebnis handle, sie jedoch auf Grund der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung die Entfernung dieser Art von Wetten aus ihrem Wettangebot in Wien veranlasst habe. Davon unbeeindruckt habe der Magistrat der Stadt Wien der Wettunternehmerin und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei persönlich, der jedoch – anders als von der Behörde angenommen – nicht Inhaber des Geschäftslokals sei, nicht aber der klagenden Partei selbst den Betriebsschließungsbescheid vom 11. Juli 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2018 habe die klagende Partei den Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, binnen 14 Tagen die im Gewahrsam der Behörde befindlichen Schlüssel zu dem von der klagenden Partei betriebenen Geschäftslokal herauszugeben und die an den Türen angebrachte Versiegelung zu entfernen. Dieses Schreiben der klagenden Partei sei unbeantwortet geblieben, weshalb sich die klagende Partei zur Klagsführung angehalten erachte. Gemäß §23 Abs4 Wr. WettenG sei über eine Verfügung der Betriebsschließung binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gelte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §23 Abs4 Wr. WettenG sei der Betriebsschließungsbescheid an den Inhaber des zu schließenden Betriebs zu richten (VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002; 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Inhaberin des zu schließenden Betriebs sei die klagende Partei und nicht deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Aus diesem Grund sei keine wirksame Zustellung des Bescheides an die klagende Partei erfolgt, eine Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten sei nicht zulässig. Der Betriebsschließungsbescheid sei sohin keiner Partei zugestellt und nicht rechtswirksam erlassen worden (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060), weshalb die Verfügung der Betriebsschließung gemäß §23 Abs4 Wr. WettenG als aufgehoben gelte. Da somit kein Rechtsgrund für die Aufrechterhaltung der Betriebsschließung, die Einbehaltung der Schlüssel und die Versiegelung der Türen bestehe, seien die Schlüssel für das ausgetauschte Schloss der klagenden Partei zu übergeben sowie die behördliche Versiegelung zu entfernen. Eine Maßnahmenbeschwerde sei nach der Rechtsprechung unzulässig (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0038; VfGH 21.9.2017, A4/2017). Die Pflicht zur Aufhebung der mit einer Betriebsschließung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen trete vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes ein (VfGH 21.9.2017, A4/2017). Der Streitgegenstand werde mit dem Zwölffachen der Monatsmiete für das Geschäftslokal der klagenden Partei, in Summe sohin mit € 32.528,28 bewertet.

3.       Mit Eingabe vom 17. September 2018 schränkte die klagende Partei – nach der am selben Tag erfolgten Aufhebung der Betriebsschließung, der Entfernung der amtlichen Siegel und der Herausgabe der Schlüssel für das Geschäftslokal an die klagende Partei durch den Magistrat der Stadt Wien – ihr Klagebegehren auf den Ersatz der Prozesskosten ein.

4.       Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Klage der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen bzw als unbegründet abzuweisen. Ergänzend zum Klagsvorbringen der klagenden Partei führte der Magistrat der Stadt Wien darin aus, dass im Zuge der Amtshandlung die für die Betriebsstätte verantwortliche Person und der handelsrechtliche Geschäftsführer der klagenden Partei, der sich als Inhaber des Geschäftslokals ausgegeben habe, im Lokal erschienen seien. Der Betriebsschließungsbescheid vom 11. Juli 2018 sei der Wettunternehmerin am 17. Juli 2018 und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei am 18. Juli 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 17. August 2018 habe die Wettunternehmerin Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien erhoben. Da bei Kontrollen in anderen Betriebsstätten der Wettunternehmerin keine "Over/Under-Wetten" in Form von Live-Wetten und keine sonstigen verbotenen Wetten durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt worden seien, sei davon auszugehen gewesen, dass die betreffende Bestimmung zukünftig eingehalten würde. Es habe daher kein Grund zur Aufrechterhaltung der Betriebsschließung bestanden, weshalb diese mit Bescheid vom 14. September 2018 aufgehoben worden sei. Die Rückgabe der Betriebsräumlichkeiten sei am 17. September 2018 an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei sowie einen Vertreter der Wettunternehmerin erfolgt.

Der Magistrat der Stadt Wien gehe davon aus, dass sowohl die Wettunternehmerin als auch die Inhaberin der Betriebsstätte Parteien des Betriebsschließungsverfahrens seien. Da der Bescheid der Wettunternehmerin nachweislich zugestellt und somit binnen eines Monats im Sinne des "§23 Abs5 Wiener Wettengesetz" erlassen worden sei, gelte die Verfügung gemäß §23 Abs3 Wr. WettenG nicht als aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, und auch in seinem Beschluss vom 11. September 2017, Ra 2017/02/0164, nicht ausgesprochen, dass die Wettunternehmerin nicht Partei des Betriebsschließungsverfahrens sei. Gemäß §8 AVG hätten die Parteien eines Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des Bescheides. Die Bewilligung der Wettunternehmerin beziehe sich explizit auf die im vorliegenden Fall geschlossene Betriebsstätte. Die Wettunternehmerin habe ein rechtliches Interesse an der Verwaltungssache und auch das Recht der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Betriebsschließungsbescheid, weil das geschlossene Lokal nicht mehr zur Ausübung von Wetttätigkeiten genutzt werden könne. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum Wr. Wettengesetz sei die Möglichkeit zur Betriebsschließung nach §23 Abs3 Wr. WettenG analog zu den in der Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen geschaffen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1983, 82/04/0139, zu §360 Abs2 Gewerbeordnung ausgesprochen, dass Normadressat einer Betriebsschließung nur ein Gewerbetreibender sein könne. Es sei sohin in Bezug auf Betriebsschließungen nach der Gewerbeordnung klargestellt, dass nicht nur der zivilrechtliche Inhaber der Betriebsanlage, sondern auch der Betreiber der Betriebsanlage Partei des Betriebsschließungsverfahrens sei. Der Wettunternehmerin sei als Partei des Verfahrens der Betriebsschließungsbescheid rechtswirksam zugestellt worden, womit dieser iSd "§23 Abs5 Wiener Wettengesetz" als erlassen gelte. Im Mehrparteienverfahren sei der Bescheid gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid nicht ex lege, sondern erst mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien über die Aufhebung der Betriebsschließung vom 14. September 2018 außer Kraft getreten. Da die klagende Partei gegen den Bescheid über die Betriebsschließung mit Beschwerde hätte vorgehen können, hätten die Voraussetzungen für die Einbringung einer Klage nach Art137 B-VG zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei einer "Over/Under-Wette" handle es sich um keine erlaubte Ergebniswette nach dem Wr. Wettengesetz, sondern um eine vom Ergebnis abgeleitete Wette. Die Ausnahme des §25 Abs1 Z4 Wr. WettenG sei restriktiv auszulegen, weil mit Live-Wetten ein hohes Suchtpotential verbunden sei. Das Klagevorbringen sei somit unzulässig bzw unbegründet.

II.      Rechtslage

1.       §23 und §25 des Wr. Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, idF LGBl 48/2016 lauteten:

"Aufsicht

§23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des §13 Abs2 bis 5 durchzuführen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des §24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

(5) Über eine Verfügung nach Abs2 und Abs3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß §19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß §24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in §22 Abs1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

[...]

Verbotene Wetten

§25. (1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

1. ohne Bewilligung gemäß §6;

2. mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

3. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

4. auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder

5. während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig."

2.       §23 und §25 des Wr. Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, idF LGBl 40/2018 lauten:

"Aufsicht

§23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des §13 Abs2 und 3 durchzuführen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des §24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Über eine Verfügung nach Abs2 und Abs3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß §19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Eine Verfügung nach Abs3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.

(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs4 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß §24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in §22 Abs1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

[...]

Verbotene Wetten

§25. (1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

1. mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

3. auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder

4. während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig."

3.       §41 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85, idF BGBl I 33/2013 lautet:

"§41. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind."

4.       §41 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113, idF StGBl. 95/1919 lautet:

"§. 41.

(1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.

(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."

III.    Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit

1.1.    Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

1.2.    Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Dass es sich in diesem Fall, in welchem die klagende Partei vom Land Wien die faktische Beendigung der Betriebsschließung, die Entfernung der amtlichen Siegel bzw die Herausgabe der Schlüssel für das Geschäftslokal begehrt, um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, ist augenscheinlich. Dieser Anspruch ist im öffentlichen Recht begründet und nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen und auch nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Die Pflicht zur Aufhebung der mit einer Betriebsschließung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl VfGH 21.9.2017, A4/2017).

1.3.    Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage als zulässig.

2.       In der Sache

2.1.    Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1.1.  Die klagende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mieterin, Betreiberin und Inhaberin eines Geschäftslokals (Wettlokals) an einem näher bezeichneten Standort in Wien ist. An diesem Standort übt eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Tätigkeit als Wettunternehmerin auf Basis landesrechtlicher Bewilligungen des Magistrates der Stadt Wien aus.

2.1.2.  Der Magistrat der Stadt Wien führte in diesem Geschäftslokal am 28. Juni 2018 eine Kontrolle nach dem Wr. Wettengesetz durch und verfügte im Zuge dieser Amtshandlung auf Grund des festgestellten Angebots von – nach Ansicht des Magistrates der Stadt Wien verbotenen – Livewetten in Form von "Over/ Under-Wetten" mit mehreren Wettgeräten unter anderem die sofortige Schließung der Betriebsstätte.

2.1.3.  Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 an den Magistrat der Stadt Wien begehrte die Wettunternehmerin die Aufhebung der (vorläufigen) Betriebsschließung. In diesem Schreiben brachte die Wettunternehmerin vor, das vom Magistrat der Stadt Wien beanstandete Live-Wettangebot – trotz gegenteiliger Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Livewetten in Form von "Over/Under-Wetten" – aus sämtlichen Wettannahmestellen in Wien entfernt zu haben.

2.1.4.  Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 verfügte der Magistrat der Stadt Wien die gänzliche Schließung der Betriebsstätte gemäß "§23 Abs3 in Verbindung mit Abs5 Wiener Wettengesetz". Dieser Bescheid erging an die Wettunternehmerin und den handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei (jedoch ohne Hinweis auf seine Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der klagenden Partei), nicht aber an die klagende Partei selbst. Dieser Bescheid wurde der Wettunternehmerin am 17. Juli 2018 und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei durch Hinterlegung des Bescheides am 18. Juli 2018 zugestellt.

2.1.5.  Am 14. August 2018 erhoben die Wettunternehmerin, der handelsrechtliche Geschäftsführer der klagenden Partei sowie die klagende Partei gegen den Betriebsschließungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juli 2018 eine Bescheidbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG.

2.1.6.  Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte (unter anderem) die klagende Partei den Magistrat der Stadt Wien auf, die Schlüssel für das Geschäftslokal der klagenden Partei zu übergeben und die behördliche Versiegelung zu entfernen, andernfalls sie ihr Recht mit Klage gemäß Art137 B-VG durchsetzen würde. Die klagende Partei brachte in diesem Schreiben vor, der Betriebsschließungsbescheid sei nicht innerhalb eines Monats erlassen worden, weshalb die am 28. Juni 2018 verfügte (vorläufige) Betriebsschließung gemäß §23 Abs4 Wr. WettenG als aufgehoben gelte.

2.1.7.  Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 12. September 2018 begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei, die faktische Schließung des Geschäftslokals zu beenden, die Schlüssel zur Öffnung des Geschäftslokals herauszugeben und die Versiegelung an den Türen zum Geschäftslokal zu entfernen sowie die Prozesskosten der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.1.8.  Mit Bescheid vom 14. September 2018 hob der Magistrat der Stadt Wien die mit Bescheid vom 11. Juli 2018 verfügte Betriebsschließung gemäß §23 Abs5 Wr. WettenG auf. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, die Wettunternehmerin habe – wie auch Überprüfungen der Behörde ergeben hätten – das beanstandete Wettangebot aus sämtlichen Wettannahmestellen der Wettunternehmerin in Wien entfernt. Dieser Bescheid erging an die Wettunternehmerin, an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei und an die klagende Partei.

2.1.9.  Am 17. September 2018 entfernte der Magistrat der Stadt Wien in Anwesenheit einer Vertreterin der Wettunternehmerin und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der klagenden Partei die amtlichen Siegel, führte eine Begehung des Geschäftslokals durch und übergab dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei die Schlüssel für das Geschäftslokal.

2.1.10. Mit Eingabe vom 17. September 2018 schränkte die klagende Partei ihre Klage auf den Ersatz der Prozesskosten ein. Die Zustellung der Klage und der Klagseinschränkung der klagenden Partei an die beklagte Partei durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte am 20. September 2018.

2.2.    Auf Grund der Einschränkung des Klagebegehrens durch die klagende Partei hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nur mehr über den Ersatz der Prozesskosten abzusprechen.

2.2.1.  Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 7182/1973 aus einer Zusammenschau mehrerer die Prozesskosten regelnden Bestimmungen den Grundsatz abgeleitet, dass in einem streitigen Verfahren über Parteienansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch Inhalt des §41 VfGG, wonach im Verfahren nach Art137 B-VG dem unterliegenden Teil der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden kann (VfSlg 9507/1982). Zur Beurteilung des Kostenersatzanspruches wendet der Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG – sinngemäß – auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung an (vgl VfSlg 4399/1963, 17.533/2005).

2.2.2.  Die klagende Partei bewertete den Streitgegenstand mit dem Zwölffachen der Monatsmiete für das Geschäftslokal, in Summe sohin mit € 32.528,28. Darauf basierend bemaß die klagende Partei die Kosten für die Klage gemäß TP 3C RATG (€ 1.132,20) zuzüglich des einfachen Einheitssatzes in Höhe von 50 % (€ 566,10), eines ERV-Zuschlages (€ 4,10), der Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 340,48) sowie der Eingabengebühr (€ 240,–), für den weiteren Schriftsatz betreffend die Klagseinschränkung (auf Basis einer nicht näher bezeichneten Bemessungsgrundlage von € 1.450,–) gemäß TP 1 RATG (€ 13,40) zuzüglich des einfachen Einheitssatzes in Höhe von 60 % (€ 8,04), eines ERV-Zuschlages (€ 2,10) sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 4,71).

2.2.3.  Die beklagte Partei bestritt die Bewertung des Streitgegenstandes nicht und verzeichnete selbst keine Prozesskosten.

2.3.    Das – eingeschränkte – Klagebegehren auf Ersatz der Prozesskosten ist begründet:

2.3.1.  Die beklagte Partei bringt im Wesentlichen vor, sowohl die Wettunternehmerin als auch die Inhaberin der Betriebsstätte seien Parteien des Betriebsschließungsverfahrens nach dem Wr. Wettengesetz. Der Betriebsschließungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juli 2018 sei (zumindest) der Wettunternehmerin rechtswirksam zugestellt worden, womit der Bescheid "gemäß §23 Abs5 Wiener Wettengesetz" als erlassen gelte. Im Mehrparteienverfahren sei der Bescheid gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt worden sei. Da die klagende Partei gegen den Bescheid über die Betriebsschließung mit Beschwerde hätte vorgehen können, hätten die Voraussetzungen für die Einbringung einer Klage nach Art137 B-VG zu keinem Zeitpunkt bestanden.

2.3.2.  Damit ist die beklagte Partei nicht im Recht:

Die "Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen" iSd §23 Wr. WettenG setzt voraus, dass ein nach §23 Abs4 Wr. WettenG (bzw vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 40/2018 am 7. Juli 2018 gemäß §23 Abs5 Wr. WettenG) ergangener Bescheid (auch) an den Inhaber des zu schließenden Betriebs – im vorliegenden Fall an die klagende Partei – zu richten ist (vgl VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125; siehe auch VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002 zur vergleichbaren Bestimmung des §56a GSpG). Anders als die beklagte Partei ausführt, handelt es sich bei dem Bescheid vom 11. Juli 2018 um keinen in einem Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid. Da somit kein Bescheid gegenüber der klagenden Partei ergangen ist – der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juli 2018 richtet sich ausschließlich an die Wettunternehmerin bzw nennt (in der Begründung und in der Zustellverfügung) darüber hinaus den handelsrechtlichen Geschäftsführer der klagenden Partei (jedoch nicht in dieser Funktion, sondern als Inhaber der Betriebsstätte) – gab es zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gemäß Art137 B-VG keinen Rechtsgrund mehr für die Schließung des Betriebs der klagenden Partei. Indes war die (faktische) Betriebsschließung des Geschäftslokals zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG nach wie vor aufrecht, zumal die Türen des Geschäftslokals nach wie vor behördlich versiegelt waren und sich die Schlüssel für das ausgetauschte Schloss des Geschäftslokals im Gewahrsam des Magistrates der Stadt Wien befanden. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren auf Aufhebung der faktischen Schließung des Geschäftslokals, auf Herausgabe der beim Magistrat der Stadt Wien hinterlegten Schlüssel und auf Entfernung der Versiegelung an den Türen zum Geschäftslokal obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem Begehren nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.

Die klagende Partei schränkte ihr Klagebegehren – nachdem die beklagte Partei dem Begehren der klagenden Partei auf Aufhebung der faktischen Schließung des Geschäftslokals der klagenden Partei, auf Herausgabe der beim Magistrat der Stadt Wien hinterlegten Schlüssel und auf Entfernung der Versiegelung an den Türen zum Geschäftslokal entsprochen hatte – gemäß §235 Abs4 ZPO auf den Ersatz der Prozesskosten ein. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung der klagenden Partei gerechtfertigt (vgl auch VfSlg 10.533/1985, 10.938/1986; VfGH 21.2.2013, A6/12).

IV.      Ergebnis

1.       Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht; der Klage ist daher stattzugeben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei – auf Basis des von der beklagten Partei nicht bestrittenen Streitwertes – der Betrag von € 1.132,20 gemäß TP 3C RATG, für die Klagseinschränkung der Betrag von € 13,40 gemäß TP 1 RATG zu. In den zugesprochenen Kosten sind der – beantragte – einfache Einheitssatz für die Klage in Höhe von € 566,10 (§23 Abs3 RATG) und einfacher Einheitssatz für die Klagseinschränkung in Höhe von € 8,04 (§23 Abs3 RATG), die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 4,10 bzw € 2,10 (§23a RATG), ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 340,48 bzw € 4,71 und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:A12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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