TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 99/02/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.1999
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HG in S, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Februar 1999, Zl. Senat-P-98-067, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangte Behörde vom 9. Februar 1999 war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, er sei als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem näher bezeichneten Ort am 1. November 1998 um 15.30 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben sei. Gegen den Beschwerdeführer, der dadurch § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt habe, sei daher gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 haben die in Abs. 1 genannten Personen - diese sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall am linken Außenspiegel des vom Unfallgegner des Beschwerdeführers gelenkten Kraftfahrzeuges ein Sachschaden eingetreten ist. Unbestritten ist auch, dass beide Unfallbeteiligten anhielten, dass aber ein wechselweiser Identitätsnachweis der Lenker nicht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage waren beide Unfallbeteiligten gemäß leg. cit. verpflichtet, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine Verständigung einer Sicherheitsdienststelle durch den Beschwerdeführer persönlich ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer macht aber nunmehr geltend, er habe den anderen unfallbeteiligten Lenker aufgefordert, Anzeige zu erstatten, worin eine Anweisung an diesen, als Bote für den Beschwerdeführer die Unfallsmeldung vorzunehmen, zu erblicken sei.

Wohl muss eine Meldung nach § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 nicht durch den Beschädiger persönlich erfolgen, sondern kann auch durch einen Boten erstattet werden, wobei dieser auch der Zweitbeteiligte sein kann (vgl. die bei Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 132 zitierte Judikatur), doch spricht im Beschwerdefall nichts dafür, dass der zweite am Unfall beteiligte Lenker tatsächlich als Bote des Beschwerdeführers gehandelt hätte. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wäre es, um eine ordnungsgemäße Meldung für den Beschwerdeführer erstatten zu können, erforderlich gewesen, dass dem als Boten fungierenden Unfallgegner die persönlichen Daten des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären. Gerade diese Voraussetzung war aber zufolge des Unterbleibens des Identitätsnachweises im Beschwerdefall nicht gegeben. Die bloße vom Beschwerdeführer an den zweiten Unfallbeteiligten gerichtete Aufforderung, Anzeige zu erstatten, hat die belangte Behörde daher zu Recht nicht veranlasst, diese Aufforderung als Beauftragung eines Boten zu werten. Daraus, dass in der Folge der zweite Unfallbeteiligte tatsächlich Anzeige erstattete, kann sohin für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, weil diese Anzeige ihm nicht zugerechnet werden kann.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juli 1999

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020087.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten