TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/8 LVwG-AV-778/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2018, ***, womit der am 3. Jänner 2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 3. Jänner 2018 hat A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, über die österreichische Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 30. Jänner 2018 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2018, ***, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, B, StA. ÄGYPTEN beabsichtigt sei.

Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Ehemannes angewiesen sei.

Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlung und Versicherungen in Höhe von € 630,61 und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87 vom unterhaltspflichtigen Gatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.705,26 erforderlich.

Der Gatte sei aktuell bei der Firma C in ***, *** als Küchenhilfe beschäftigt und beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.662,64. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.521,59 welches ihm in bar ausbezahlt werde.

Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 1.705,26. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig nicht erfüllt sei.

Bezüglich der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Gatten am 3. August 2017 am Standesamt in ***, Ägypten die Ehe geschlossen habe. Ihr Gatte verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, befristet bis 20. März 2020, und sei seit 2. Oktober 2014 im Bundesgebiet niedergelassen.

Es könne davon ausgegangen werden, dass in Ägypten eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da die Antragstellerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.

Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Zwar würden durch den Aufenthalt ihres Gatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, wobei sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden.

Dagegen hat A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,-- Netto, 14 x pro Jahr, erziele. Er sei weiterhin im Restaurant C, ***, ***, angestellt. Zum Beweis dafür waren der Beschwerde die Lohn/Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2018 angeschlossen.

Weiters wurde vorgebracht, dass Herr B keine Mietausgaben in Höhe von € 318,86 für die Mietwohnung ***, ***, *** in *** mehr aufzuwenden habe, da jenes Mietverhältnis aufgekündigt worden sei. Zum Beweis dafür wurde das Schreiben an die *** betreffend die Kündigung des Mietgegenstandes der Beschwerde angeschlossen.

Der beabsichtigte Wohnsitz im ***, ***, werde der Beschwerdeführerin von ihrem Gatten, Herrn B, kostenlos zur Verfügung gestellt. Für den Mietgegenstand in der ***, *** betrage der Aufwand monatlich € 296,91, sodass der Unterhalt als gesichert anzusehen sei. Das Einkommen des Ehepaars beläuft sich auf € 1.516,66 netto/Monat (€ 1.300,00 netto, 14 x pro Jahr) und erreiche somit ohne weiteres den geforderten Richtsatz des § 293 ASVG.

Die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin sei von der WGKK bestätigt worden, wie aus dem beigelegten Schreiben der WGKK vom 29. Juni 2018 betreffend die Angehörigeneigenschaft hervorgehe.

Die Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK sei nunmehr aufgrund der dargelegten finanziellen Situation obsolet geworden.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der kein Vertreter der belangten Behörde entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-778-2018 sowie durch Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des Hauses in ***, ***, D, zur Wohnrechtsvereinbarung übermittelt, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, ist seit 3. August 2017 mit B, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, verheiratet, die Ehe wurde in Ägypten geschlossen.

Im Strafregister der Arabischen Republik Ägypten scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben. Damit hat sie die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, gültig bis 20. März 2020, in Österreich aufhältig. Er ist wohnhaft in ***, ***. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit 3 Zimmern, Bad und Vorraum im Obergeschoß, einer Wohnküche, einem WC und einem Vorraum im Erdgeschoß und einem Keller. In diesem Haus wohnen derzeit die beiden Hauseigentümer E und D mit ihren minderjährigen Kindern F und G sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin, der der Bruder von E ist. Die Unterkunft ist ca. 102 m2 groß und ist ortsüblich. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben ein unbefristetes unentgeltliches Wohnrecht in dieser Unterkunft, das nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gerichtlich aufgekündigt werden kann.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 1. August 2015 im Restaurant C in ***, *** (Arbeitgeber H) als Küchenhilfe beschäftigt, sein Lohn beträgt derzeit monatlich € 1.672,-- brutto (= € 1.300,-- netto), 14 x im Jahr.

Der Ehemann hat seit 1. Oktober 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, die monatliche Miete beträgt € 296,91. In dieser Wohnung übernachtet er, wenn er bis Mitternacht oder bis 1 Uhr Dienst hat, da dann keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nach *** fahren.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten.

Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht erkennbar.

Ein Quotenplatz konnte aus dem Quotenkontingent 2018 am 6. Februar 2018 zugeteilt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 3. August 2017 B, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, geheiratet hat, ist durch die entsprechende Heiratsurkunde im Akt der Verwaltungsbehörde belegt.

Aus dem Führungszeugnis des ägyptischen Innenministeriums vom 14. Dezember 2017 im Akt der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben hat, ergibt sich aus dem Zeugnis des Hochschulministerium/Arbeiteruniversität Nr. *** im Akt der belangten Behörde. Von ENIC NARIC Austria wurde am 4. Juni 2018 bestätigt, dass sie damit die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat.

Weiters ist im Akt der Verwaltungsbehörde die Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen basieren.

Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf den zusammen mit der Beschwerde bzw. im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen bzw. auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeits-und Lohnbestätigung vom 10. Oktober 2018, wonach er in der Zeit von 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 einen Bezug in der Höhe von € 4.870,41 brutto (= € 3.900,-- netto) erhalten hat.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 19. April 2018 im Akt der Verwaltungsbehörde hervor.

Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit in ***, *** beruhen auf der Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Hälfteeigentümer E und der Beschwerdeführerin. Da das gegenständliche Haus im Eigentum der Ehegatten E und D steht, wurde eine Beitrittserklärung von D nachgereicht, sodass die Zustimmung beider Hälfteeigentümer zum eingeräumten Wohnrecht gegeben ist. Im Akt der belangten Behörde sind die Pläne des Hauses enthalten, welches für die Benutzung durch eine Familie mit zwei Kindern und ein Ehepaar ausreichend Raum bietet. Dementsprechend wurde durch die Gemeinde *** mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.

Die Feststellung zum Mietverhältnis in ***, *** beruhen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten bezughabenden Mietvertrag. Dass der Mietvertrag über die Wohnung in ***, *** gekündigt wurde, hat der in der Verhandlung als Zeuge vernommene Ehemann der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, es ergibt sich ebenso aus dem der Beschwerde angeschlossenem Kündigungsschreiben. Der Zeuge hat auch schlüssig erklärt, dass er aufgrund seines Dienstplanes zusätzlich zur Wohnmöglichkeit in *** die Wohnung in *** *** benötigt, da er nach Mitternacht nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach *** gelangen kann. Diese Aussage wird durch den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Dienstplan bestätigt.

Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden Kopie der Aufenthaltskarte im Akt der Verwaltungsbehörde, wo auch der Vermerk enthalten ist, dass ein Quotenplatz aus dem Kontingent 2018 zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt werden konnte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6.   Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9.   Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10.  Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.

der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)

Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)

1 120,00 €,

bb)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)

882,78 €,

                            

cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat

1 022 €,

                            

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2018: 909,42 €)

747,00 €,

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €)

274,76 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €)

412,54 €,

                            

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €)

488,24 €,

                            

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €)

747,00 €.

                            

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1.

die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2.

der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 9 Integrationsgesetz lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.

einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.

über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.

als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Ägyptens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 296,91 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.371,56 im konkreten Fall auszugehen.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei H/Restaurant C ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sind dies € 1.521,59 netto monatlich. Sein Einkommen liegt damit über dem nach § 293 ASVG geforderten Richtsatz von € 1.363,52 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt ohne Kinder.

Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.

Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.

Im Verfahren wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für das Haus in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist. Dadurch, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Hauses, D, nachgereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.

Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 21a NAG erfüllt. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u. a. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen. Wie festgestellt wurde, wurde seitens ENIC NARIC AUSTRIA bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Erlangung des Grades „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Damit verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht, wodurch gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Damit gilt gemäß § 21a Abs. 3 NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht.

Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger; Einkommen; Unterhalt; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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