TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/20 LVwG-2018/21/1602-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

L40207 Sicherheitspolizei;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §20;
VStG §56;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb ****, wohnhaft in Adresse 1, Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwältin und Strafverteidigerin, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2018, Zl ****, betreffend mehrere Übertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz,

zu Recht:

1.       Hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren insomit eingestellt.

2.       Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern abgeändert, als die Spruchpunkte 3., 4., 5., 6. und 7. im Sinne eines fortgesetzten Deliktes zusammengefasst werden und hiefür eine Gesamtstrafe von Euro 215,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestimmt wird.

3.       Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird mit 10 % der nunmehr reduzierten Strafe von Euro 215,00, sohin mit Euro 21,50, bestimmt.

4.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben vorsätzlich eine Ehrenkränkung begangen, indem Sie mit E-Mail

1.  vom 07.02.2018, 21:42, Uhr Herrn CC mit „absolut lernresidenter überbezahlter, sinnloser, unfähiger Sesselwärmer, Sozialschmarotzer übelster Sorte usw.“ beschimpften

2.  vom 08.02.2018, 17.00, Uhr, Herrn CC mit „überbezahlter Sesselwärmer usw.“ beschimpften,

3.  vom 06.04.2018, 15:00, Uhr Herrn CC mit „überbezahlte Fehlbesetzung, sinnloser Sesselwärmer“ beschimpften

4.  vom 10.04.2018, 12:42 Uhr, Herrn CC mit „überbezahlter sinnloser Sesselwärmer, wenn ich so ein Depp wie du wäre, wundes, tollwütiges Tier usw.“ beschimpften

5.  vom 16.04.2018, 10:17 Uhr, Herrn CC mit „Gaimberger Vollidiot, waidwundes Vieh, perverser Mengelefan, usw.“ beschimpften

6.  vom 16.04.2018, 12:43 Uhr ,Herrn CC mit „verrücktes waidwundes Vieh, überbezahlter Sesselwärmer“ beschimpften

7.  vom 17.04.2018, 12:59 Uhr, Herrn CC mit „unnützer Luftverbraucher“ beschimpften,

wodurch sich Herr CC jeweils verspottet und beschimpft und ihn seiner Ehre gekränkt fühlte.

Gemäß § 20 lit c Tiroler Landespolizeigesetz begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

2.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

3.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

4.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

5.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

6.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

7.  §§ 21 Absatz 1 i.V.m. 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz. (TLPG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                             Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

2. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

3. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

4. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

5. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

6. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

7. 70,00                    § 21 Absatz 1 TLPG                    6 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 49,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 539,00“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2018 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.04.2018, GZ: ****, dem Beschuldigten zugestellt am 11.04.2018, ergeht

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten.

1.  Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 11.04.2018 zugestellt, die eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

2.  Beschwerdegründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte für schuldig erkannt, vorsätzlich eine Ehrenkränkung dadurch begangen zu haben, indem er mit E-Mail vom 25.01.2018, 16:13 Uhr Herrn CC mit „wie ein wundes Vieh, Halbgötter, bezahlter Sesselwärmer, Lügner usw..“ beschimpfte, wodurch sich Herr CC verspottet und beschimpft und in seiner Ehre gekränkt fühlte. Über den Beschuldigten wurde wegen Übertretung nach § 20 lit. c Tiroler Landespolizeigesetz eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt.

Das Straferkenntnis ist zu Unrecht ergangen.

a)  Ehrenkränkungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz sind Privatanklagesachen, bei denen die Gekränkten binnen 6 Wochen nach Tatzeitende bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellen können. Ehrenkränkungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz gelten dann nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Ehrenkränkung im Tiroler Landespolizeigesetz entspricht in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Beleidigung in § 115 StGB, wobei als weiteres Tatbestandmerkmal einer Beleidigung nach § 115 StGB hinzukommt, dass eine diesbezügliche Beschimpfung oder Verspottung öffentlich oder vor mehreren Personen begangen werden muss.

Gemäß § 115 Absatz 3 StGB ist, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Der Beschuldigte hat sich bereits in erster Instanz auf den Entschuldigungsgrund der Entrüstungsbeleidigung berufen.

Das inkriminierte E-Mail des Beschuldigen erfolgte als Reaktion auf das Schreiben der DD vom 24.01.2018, wo der Beschuldigte darüber belehrt wurde, dass die Rechtsabteilung der DD aufgrund einer Mitteilung ihrer Mitarbeiter Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit des Öfteren, insbesondere am 19.12.2017 die Servicestelle Z aufgesucht habe und hierbei gegenüber den Mitarbeitern der DD in einer nicht zu akzeptierenden Art und Weise aufgetreten sei.

Der Beschuldigte ärgerte sich über dieses E-Mail der Rechtsabteilung der DD vom 24.01.2018 derart, dass er das inkriminierte E-Mail verfasste.

Der Beschuldigte hatte sich nämlich durch diverse Verhaltensweisen von CC ungerechtfertigt, unsachlich und unfair behandelt gefühlt.

Der Beschuldigte hatte mehrere Schlaganfälle erlitten, ist dadurch zu 70 % behindert und benötigte regelmäßig Therapien und verordnete Hilfsmittel aufgrund seiner schweren körperlichen Beeinträchtigungen. So hatte der Beschuldigte eine Lagerungsorthese benötigt, hierzu eine Verordnung eingereicht, wobei CC mitteilte, dass der Beschuldigte diese Orthese nur erhalte, wenn er diese über die Firma EE kaufe. Jenes Sanitätshaus, die Firma FF, die einen Standort in Y hatte, wäre in einem anderen Bundesland, und eine Orthese über diese Firma würde von der DD nicht bezahlt. Nachdem der Beschuldigte fast alles über die Firma FF bezieht und er die orthopädischen Gebrauchsmittel direkt bei der Firma FF anpassen konnte und mit dieser Firma sehr zufrieden war, wollte der Beschuldigte die Orthese eben über die Firma FF beziehen. Die Verordnung wurde von CC mit dem ausdrücklichen schriftlichen und mündlichen Hinweis, dass die Orthese nur über die Firma EE in Z bezogen werden dürfe, vermerkt. Gleichzeitig teilte CC dem Beschuldigten mit, dass er über seinen Schreibtisch nicht hinwegkomme und er bestimme, wo der Beschuldigte seine medizinisch notwendigen Mittel beziehen könne.

Der Beschuldigte wandte sich dann telefonisch an die DD in X, Herrn GG, der dem Beschuldigten mitteilte, dass er selbstverständlich die Orthese über die Firma FF beziehen könne und schickte er den Beschuldigten sofort die Verordnung über den Bezug der Orthese von der Firma FF zu.

Im Jänner 2017 hat das Landeskrankenhaus W den Beschuldigten ein Stibel - ein spezielles stromtherapeutisches Gerät — verordnet. Diese Verordnung wurde von der Ärztin JJ direkt bei der Krankenkasse in Z eingereicht. Nachdem der Beschuldigte von der Krankenkasse in Z nichts gehört hatte und das Gerät bereits von der Klinik auf ihn eingestellt war und die Funktion des Gerätes für die Genesung seiner Hand äußerst gut gewesen wäre, hatte er bei der Krankenkasse in Z unzählige Male angerufen und wurde ihm immer wieder gesagt, es sei alles erledigt, obwohl überhaupt nichts erledigt war. Nach einem halben Jahr stellte dem Beschuldigten KK von Z eine neuerliche Verordnung aus, die der Beschuldigte dann unmittelbar zur Krankenkasse nach X schickte, nach 2 Tagen erhielt er dann das für ihn unerlässliche Gerät. Der Beschuldigte geht davon aus, dass dann, wenn von CC das Gerät gleich bewilligt worden wäre und nicht untätig ein halbes Jahr verstrichen wäre, die rechte Hand des Beschuldigten nicht so stark durch Spastik eingeschränkt wäre.

Der Beschuldigte erhielt auch vom Ergotherapeuten KK die Mitteilung, dass seitens der Gebietskrankenkasse sämtliche Therapien eingestellt worden seien. Am 19.12.2017 begab sich der Beschuldigte sohin zur Krankenkasse Z und fragte, wieso die Therapien eingestellt seien, worauf CC dem Beschuldigten erklärte, dass dies seine Sache sei und er dies machen könne. CC erklärte auch dem Beschuldigten, dass er über seinen Schreibtisch nicht hinwegkomme.

Der Beschuldigte musste sich sohin wieder an die DD in X wenden und wurde ihm dort mitgeteilt, dass der Beschuldigte selbstverständlich sämtliche notwendigen Therapien erhalten würde, auch im Folgejahr.

Der Beschuldigte fühlte sich durch CC sehr unfair behandelt, wenn er nachfragte, erhielt er seitens CC auch die Antwort, dass er ihn wegen Stalking anzeigen würde, wenn der Beschuldigte weiter anrufen würde. Über dieses Verhalten regte sich der Beschuldigte sehr auf und war erzürnt.

Nach § 115 Absatz 3 StGB ist entschuldigt, wer sich nur durch eine allgemein begreifliche Entrüstung über das Verhalten eines anderen zu einer Beschimpfung, Misshandlung oder Drohung mit Misshandlung hinreißen lässt. Die Entrüstung muss allgemein begreiflich sein, das heißt auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch hätte sich über das Verhalten des anderen sehr erregt bzw. wäre zum Zeitpunkt, als der Täter handelte, noch so erregt gewesen. Die Reaktion des Täters muss in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise erfolgen, sie muss im Vergleich zum Anlass angemessen sein.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die zahlreichen Schlaganfälle, die er erlitten hat, schwerst beeinträchtigt ist, und zwar nicht nur körperlich, sondern auch finanziell. Der Beschuldigte ist sohin darauf angewiesen, dass Hilfsmittel und Therapien vom Beschuldigten nicht aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, sondern er die ärztlich verordneten Hilfsmittel und Therapien auf Kosten der DD beziehen kann.

Es war sohin allgemein begreiflich, wenn sich der Beschuldigte am 19.12.2017 in der DD, Zweigstelle Z aufregte, als ihm erklärt worden war, dass sämtliche Therapien eingestellt worden seien und CC den Beschuldigten erklärte, dass dies seine Sache sei, er dies machen könne.

Als der Beschuldigte das Schreiben der DD vom 24.01.2018 erhielt, wurde der Beschuldigte – für ihn unbegreiflich – für sein Verhalten am 19.12.2017 gemaßregelt. Dadurch ließ sich der Beschuldigte zum E-Mail vom 25.01.2018 und den inkriminierten Äußerungen hinreißen.

Der Entschuldigungsgrund der Entrüstungsbeleidigung ist sohin erfüllt.

b)  Bei einer Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz handelt es sich um eine Privatanklagedelikt. Nach § 56 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen 6 Wochen von dem Zeitpunkt an, an dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Strafantrag gemäß § 56 Absatz 1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (GZ: 2004/09/0204).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Anzeige des CC vom 26.01.2018 nicht.

Der von CC am 26.01.2018 eingebrachte Schriftsatz ist ausdrücklich als Anzeige bezeichnet, nicht aber als Strafantrag bzw. Privatanklage.

Die Anzeige des CC lautet wie folgt: Aufgrund des Verhaltes des Herrn AA, des Angezeigten, im Amt der DD in Z hat die DD ein Schreiben vom 24.01.2018 an Herrn AA gerichtet, um dessen Verhalten einzustellen. Daraufhin hat dieser in höchstbeleidigender Weise geantwortet und wurde das Schreiben des Herrn AA vom 25.01.2018 (E-Mail) an die Rechtsabteilung der DD zugestellt. Dieses Schreiben hat einen weiten Personenkreis erreicht. Die darin aufgestellten Behauptungen sind nicht nur inhaltlich falsch, sondern mehrfach beleidigend (Zu CC: ................. wie ein wundes Vieh....... ich war verwundert, dass er sich bewegen kann............Lügner...... Halbgötter..............Fehlbesetzung........faul.....). Es wird höflich ersucht, hinsichtlich dieser ehrenbeleidigenden Äußerungen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen AA einzuleiten und diesen entsprechend zu bestrafen“.

CC hat keinen Strafantrag gestellt, sondern eine Anzeige eingebracht, er hat auch nicht im Einzelnen angeführt, welchen konkreten Sachverhalt er als ehrenkränkend ansieht, insbesondere auch nicht, in welchem Zusammenhang die einzelnen Bezeichnungen gefallen sind. Hier wäre es erforderlich gewesen, dass CC die konkrete Textstelle im E-Mail zitiert, aufgrund der er sich für beleidigt erachtete.

Im Übrigen hat CC in seiner Anzeige ausgeführt „und wurde das Schreiben des Herrn AA vom 25.01.2018 (E-Mail) an die Rechtsabteilung der DD zugestellt“. Er hat nicht konkretisiert, zu welcher Uhrzeit dieses E-Mail erfasst wurde, an wen konkret das E-Mail gegangen ist, wann CC von diesem E-Mail Kenntnis erlangte und insbesondere, welche Personen das an die Rechtsabteilung der DD adressierte E-Mail erreichte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, einerseits um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z überprüfen zu können, und auch den Sachverhalt so zu konkretisieren, dass nicht die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte wegen des gleichen Sachverhaltes erneut zur Verantwortung gezogen wird.

Damit hat die „Anzeige“ des CC aber nicht die Voraussetzungen eines Strafantrages im Sinne des § 56 Absatz 1 VStG erfüllt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

c)  Gemäß § 44 a Ziffer 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände zu genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, die Identität der Tat, zum Beispiel nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dabei sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich. Weiters muss dem Beschuldigten im Spruch des Erkenntnisses die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davon zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diese Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Straferkenntnis nicht. Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.02.2018 noch im Straferkenntnis ist der Tatort genannt, weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis ist im Spruch enthalten, an wen der Beschuldigte das E-Mail gerichtet hat, weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis ist enthalten, welcher Person/welchen Personen dieses E-Mail zugegangen ist, welche Person hiervon Kenntnis erlangt hat und zu welchem Zeitpunkt CC von diesem E-Mail Kenntnis erlangt hat.

Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, in einem E-Mail vom 25.01.2018, 16:13 Uhr CC beleidigt zu haben. Zitiert wird im Straferkenntnis ein E-Mail des Beschuldigten vom 7.02.2018, in den Erwägungsgründen wird angeführt, dass der Beschuldigte am 25.01.2018 ein E-Mail an die Rechtsabteilung DD und CC gerichtet habe, es wird zwar angeführt, wie der Beginn des E-Mail lautete, nicht aber zitiert, wie der konkrete Text des inkriminierten E-Mail im Hinblick auf die inkriminierten im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Beleidigungen lautet, sodass aus dem Straferkenntnis nicht entnommen werden kann, in welchem Zusammenhang und wem gegenüber der Beschuldigte die im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Beleidigungen geäußert hat. Dies wäre aber im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG erforderlich gewesen. Tatsächlich findet sich im Straferkenntnis hier nur das Zitat „der Inhalt dieses Schreibens geht in der Folge mit sinngemäß gleichlautenden Verspottungen und Beschimpfungen wie unter anderem mit wie ein wundes Vieh, Halbgötter, bezahlter Sesselwärmer, Lügner“ weiter.

Weder im Strafantrag noch im Straferkenntnis wurde die Stelle im E-Mail angeführt, aus der sich die inkriminierte Ehrenkränkung zu Lasten des CC ergeben soll.

Damit ist das Straferkenntnis aber derart mangelhaft, dass eine Überprüfung, ob der Beschuldigte die inkriminierte Tathandlung begangen hat, nicht möglich ist.

d)  Das Straferkenntnis ist auch insofern mangelhaft, als keinerlei Ausführungen erfolgt sind, wem gegenüber der Beschuldigte die inkriminierten Beleidigungen getätigt hat, welcher Personenkreis - nach dem Vorsatz des Beschuldigten - hiervon Kenntnis erlangte.

Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass CC in seiner Anzeige vom 26.01.2018 angab „dieses Schreiben hat einen weiteren Personenkreis erreicht“. Eine Feststellung der Behörde, wem das inkriminierte E-Mail zugestellt wurde, wer bzw. welcher Personenkreis nach dem Vorsatz des Beschuldigten hiervon Kenntnis erlangte, wäre aber im Hinblick auf die Ausführung des CC in der Anzeige jedenfalls erforderlich gewesen. Auch hier ist das Straferkenntnis mangelhaft.

Tatsächlich ist sohin das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen, das Verwaltungsverfahren ist einzustellen.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben bzw. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2018/21/1602. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungs-gerichts Tirol Zl 2018/45/1106. Dem Verfahren zu Zl 2018/45/1106 ist ebenfalls ein Ehrenkränkungsverfahren, also eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zugrunde gelegen. In diesem Verfahren wurde über den Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Ehrenkränkung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 verhängt. Dem Verfahren lag ein beleidigendes E-Mail vom 25.01.2018 gegenüber Herrn CC zugrunde, welches der nunmehrige Beschwerdeführer an den Herrn CC ganz offensichtlich, ebenfalls wie im vorliegenden Fall als Reaktion auf einen Vorfall vom 19.12.2017, geschickt hatte.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl 2018/45/1106, wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.08.2018 als unbegründet abgewiesen.

II.      Sachverhaltsfeststellung:

Mit Anzeige vom 24.04.2018, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Z hat Herr CC einen Strafantrag gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Ehrenkränkungen an die Bezirkshauptmannschaft Z gerichtet und in diesem als Anzeige bezeichneten Strafantrag ausgeführt, wie folgt:

„Bereits zum AZ **** der Bezirkshauptmannschaft Z war ein Verfahren wegen Ehrenkränkung gegen den Beschuldigten anhängig. Dieser ändert sein Verhalten nicht. Er bezeichnet den Anzeiger als überbezahlten Sesselwärmer, behauptet er würde Geld unterschlagen, er sei ein Sozialschmarotzer, Himmlerverschnitt, möge sich eine psychiatrische Behandlung angedeihen lassen, sei eine überbezahlte Fehlbesetzung, ein Depp, verhalte sich wie ein wundes, tollwütiges Tier, verschwende Sozialversicherungs- und Steuergelder, er sei ein Fehlbesetzungsmuster erster Klasse, ein Josef Mengele Verschnitt, ein Gaimberger Vollidiot, ein perverser Mengele Fan und zuletzt ein unnützer Luftverbraucher.

Der Beschuldigte lässt offensichtlich auch trotz der ergangenen Strafverfügung von diesen Ausführungen nicht ab. Die Schreiben richtet der Beschuldigte mit E-Mail an die Adresse des Anzeigers bei der DD, wodurch diese einen weiteren Personenkreis erreicht.

Unter Vorlage der entsprechenden E-Mails wird höflich ersucht, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen AA einzuleiten und diesen entsprechend zu bestrafen.“

Zusammen mit der Anzeige vom 24.04.2018 hat Herr CC zwei E-Mail’s vom 07.02.2018, gerichtet an die Rechtsabteilung der DD mit Cc an Herrn CC mit dem Betreff „Sesselwärmer“ gerichtet:

„Der absolut unfähige Sesselwärmer sollte die Zeit wo er anstatt zu arbeiten (er weiß aber anscheinend nicht mal was das bedeutet) diese Sinnlose Anzeige erstattet hatte verrechnet bekommen. Auch sollte dieser Sozialschmarotzer übelster Sorte endlich mal etwas Mathe lernen, damit seine Opfer nicht immer in X eine Nachrechnung und Nachzahlung anfordern müssen. Man sollte ihm auch sagen, dass die Zeit der Übermenschen wofür sich dieser Himmlerverschnitt offensichtlich hält vorbei ist. Ist bei der Lebenshilfe keine Psydobeschäftigung für Ihn frei? Da würde dieser absolut lernresidente überbezahlte sinnlose Sesselwarmer weniger Schaden anrichten.

Dass er sich erwartet das ich seine Ehre berücksichtige, wo ich eigentlich auf Grund seines unmöglichen Verhalten mir gegenüber davon ausgehe, dass er gar keine Ehre hat verwundert mich schon.

Ich kann nur nochmal dringend anraten ihm eine psychiatrische Behandlung angedeihen zu lassen.“

„Der absolut unfähige Sesselwärmer sollte die Zeit wo er anstatt zu arbeiten (er weiß aber anscheinend nicht mal was das bedeutet) diese Sinnlose Anzeige erstattet hatte verrechnet bekommen. Auch sollte dieser Sozialschmarotzer übelster Sorte endlich mal etwas Mathe lernen, damit seine Opfer nicht immer in X eine Nachrechnung und Nachzahlung anfordern müssen. Man sollte ihm auch sagen, dass die Zeit der Übermenschen wofür sich dieser Himmlerverschnitt offensichtlich hält vorbei ist. Ist bei der Lebenshilfe keine Psydobeschäftigung für Ihn frei? Da würde dieser absolut lernresidente überbezahlte sinnlose Sesselwarmer weniger Schaden anrichten.“

Auf dieses E-Mail bezieht sich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail vom 08.2.2018 des Beschwerdeführers, gerichtet an CC mit dem Betreff „E-Mail an deinen LL“. In diesem E-Mail wird ausgeführt, wie folgt:

„Hi überbezahlter Sesselwärmer!

Privat kannst du machen was du willst, interessiert weder mich noch deinen LL.

Die DD hat ja reagiert, das mir von dir unterschlagene Geld wurde mir nachgezahlt, die von dir abgelehnte Hippotherapie (5 mal 2017) wurde nachträglich bewilligt und Last but not least: der überbezahlte Sesselwärmer ist für mich nicht mehr zuständig. - wie du siehst komm ich doch über deinen Schreibtisch

Die 3. Frage hättest schon vor 13 Jahren stellen sollen oder allgemein etwas höflicher zu deinen Zwangskunden sein sollen. Aber dass du das Wort höflich kennst, verwundert mich noch etwas mehr, als die Tatsache, dass sich der überbezahlte Sesselwärmer bewegen kann.

Deutsche Sprache = schwere Sprache! Von dir kann man sic keinen korrekten, sinnvollen, deutschen Satz erwarten. Meinen Umgangston euch gegenüber hast du dir ganz alleine redlich verdient.

Schneller konnte ich dir nicht antworten, da ich erst heute eine Kopie deiner E-Mail erhalten habe.“

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 06.04.2018, gerichtet an CC mit dem Betreff „Abrechnung“. In diesem E-Mail wird ausgeführt, wie folgt:

„Überbezahlte Fehlbesetzung!

Was ist mit der eingereichten Wahlarztrechnung vom 13.3.18?

Hast diese wieder mal aus deinem Schreibtisch gelagert damit es denn Anschein hat, du würdest was tun?

Überweise mir mein Geld du sinnloser Sesselwärmer“

Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 an Herrn CC mit dem Betreff „Sesselwärmer“. In diesem E-Mail wird ausgeführt, wie folgt:

„Sinnloser überbezahlter Sesselwärmer!

Eigentlich eine ganz schlaue Idee von dir, die Versicherten wegen jeder Kleinigkeit nach X zu verweisen. Aber doch nicht ganz durchgedacht, denn wenn man das mir als Schwerstbehinderter zumuten kann, kann man das jedem zwangsversichertem zumuten. Dann könnte man die Außenstelle Z gleich zu machen und dabei noch viel Geld sparen.

Schlussfolgerung: Dann würde der überbezahlte sinnlose Sesselwärmer den Zwangsversicherten auch nichts mehr kosten und müsste es mal mit wirklicher Arbeit probieren. Ich bin mir sicher, in der Müllsortieranlage V würdest sogar du es du schaffen wenn auch nach einer viel längeren Einschulung als sonst üblich.

Dein Anwalt imponiert mir gar nicht, kannst ihm ausrichten, dass ich ständig von Fr. BB vertreten werde.

Wenn ich so ein Depp wie du wäre, würde ich sagen: „Schau meiner hat mehr Titel als deiner.“

Respekt kannst du keinen mehr von mir erwarten, dafür hast du schon zu viel Mist gebaut und dich zu oft wie ein wundes, tollwütiges Tier aufgeführt.

Ach ja heute ging die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft raus. Was das ist kann dir ja dein LL oder dein Anwalt erklären.

Ich wünsch dir noch eine miese Woche.

Dein Zwangsversicherter“

Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn CC vom 16.04.2018 mit dem Betreff „Fehlbesetzung“. In diesem E-Mail wird ausgeführt, wie folgt:

„Du Josef Mengele Verschnitt.

Hättest du gaimberger Vollidiot deine Arbeit gemacht könnte ich meine rechte Hand noch nutzen, aber du weidwundes Vieh warst ja zu deppert einen Stempel auf die Stiwell-Verordnung zu geben. Du glaubst echt dieser Strafbescheid imponiert mir? Träum weiter du perverser Mengelefan. Nun entscheidet das Landesverwaltungsgericht Tirol, danach das Bundesverwaltungsgericht.

Mengele hatte zumindest ein abgeschlossenes Mdizin-Studium. Und du?“

Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn CC an ein zweites E-Mail am 16.04.2018 mit dem Betreff „Post für den Deppen“. Dieses E-Mail lautet, wie folgt:

„Du Fehlbesetzungsmuster erster Klasse,

Bekommst du von EE Provision oder warum sonst brachtest du die Verordnung zu denen und wolltest mich zwingen die Saebo fast doppelt so teuer dort zu kaufen? Alleine aus der Ersparnis durch den provisionsfreien Kauf in Y gehen sich mehrere solcher Straferkenntnisse aus. Wobei ich dir bereit jetzt verspreche, auch wenn du wieder brüllend durch die Außenstelle rennst wie ein verrücktes waidwundes Vieh dass ich dafür nicht zahlen werde. Die Ersatzfreiheitsstrafe in meinem Zustand wird lustig. Für MM wurde eine eigene Zelle umgebaut. Glaubst du überbezahlter Sesselwärmer, dass die für 12 Stunden auch eine Zelle umbauen??? Verschwende weiter Sozialversicherungs- und Steuergelder, was anderes war von dir noch nie zu erwarten.“

Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.04.2018 an Herrn CC mit dem Betreff „Unterlassungsaufforderung“ und folgendem Inhalt:

„Unnützer Luftverbraucher!

Da ich gerade Unterlagen für das Verfahren gegen dich zusammentrage, stieß ich am Montag auf Unterlagen einer mir unbekannten Firma NN in U. Die hatten meine Daten, inkl. meiner SV Nummer und einiger Befunde.

Also fragte ich bei der Firma NN in U telefonisch nach und jetzt liegt mir eine Kopie der Verordnung vor und ich frage mich wie eine Veroednung die ich in die DD Servicestelle Z und danach bei der Firma EE holen musste.

Es ist mir egal, ob und wie viel du mit den verschieben von Verordnungen verdienst, aber ich untersage dir ausdrücklich nochmals meine Daten ohne meine Zustimmung weiterzugeben.

Ich behalte mir ausdrücklich vor, dich deswegen rechtlich zu belangen.“

Die E-Mail’s zu den Spruchpunkten 1. bis 7. hat der Beschwerdeführer seiner Anzeige/Strafantrag beigelegt.

Die Anzeige/der Strafantrag des Herrn CC, datiert zwar vom 24.04.2018, ist aber per Telefax vorab erst am 07.05.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt worden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit seit dem Zeitpunkt, an dem Herr CC von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen verstrichen (§ 21 Abs 2 TLPG). Betreffend die Vorwürfe in den Spruchpunkten 3. bis 7. des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte die Anzeige/der Strafantrag innerhalb der in § 21 Abs 2 TLPG vorgesehenen sechswöchigen Frist für die Stellung eines Strafantrages wegen Ehrenkränkung.

Festzustellen ist, dass Herr CC Bediensteter der DD ist und die oben bereits wiedergegebenen E-Mail’s des Beschwerdeführers an Herrn CC an seine Dienstadresse bei der DD gerichtet wurden, wodurch diese einen weiten Personenkreis erreicht haben.

Dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl 2018/45/1106, ist weiters zu entnehmen, dass die hier gegenständlich vorgeworfenen E-Mail’s offensichtlich allesamt eine Reaktion auf ein Schreiben der Rechtsabteilung der DD an den Beschwerdeführer mit Datum 24.01.2018 waren, in welchem ausgeführt worden war, wie folgt:

„Wir haben über Mitteilung unserer Mitarbeiter Kenntnis davon erlangt, dass Sie in der Vergangenheit des Öfteren, insbesondere am 19.12.2017, die Servicestelle Z der DD aufgesucht haben und hierbei gegenüber unseren Mitarbeitern in einer nicht zu akzeptierenden Art und Weise aufgetreten seien. Sie hätten Ihre Wut an einer Mitarbeiterin ausgelassen, seien überaus aufbrausend gewesen und hätten herabwürdigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Sie sind aufgefordert, ein derartiges Verhalten zu unterlassen und jegliche Beleidigungen gegenüber unseren Mitarbeitern einzustellen, wobei wir uns weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vorbehalten.“

Gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z hat der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse dadurch charakterisiert, dass er eine Ausgleichszulage beziehe und rezeptgebührenbefreit sei. Für eine Tochter sei er sorgepflichtig. Weitere Angaben hat der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht gemacht. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer tätig ist und zwar im Bereich der Berufskraftfahrerweiterbildung. Wie hoch seine daraus resultierenden Einnahmen sind, hat er nicht bekanntgegeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer tätig ist, ist seinem Briefpapier, welches im Akt einliegt, zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 29.05.2018 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben. Dies hat aber nicht gefruchtet, ganz im Gegenteil hat der Beschwerdeführer darauf die Bezirkshauptmannschaft Z in mehreren E-Mail’s bzw Schreiben wüst beschimpft. Diese E-Mail’s bzw Schreiben werden jedoch nicht wiedergegeben, da sie gegenständlich nicht verfahrensrelevant sind.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels-, wenn auch nicht widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Sämtliche getroffenen Feststellungen finden Deckung im Akteninhalt und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Der verfahrensgegenständlich relevante 6. Abschnitt („Schutz der Ehre“) des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) lautet wie folgt:

§ 20

Ehrenkränkungen

 

Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

a) einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;

b) einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;

c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.

§ 21

Strafbestimmung

(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.

(3) § 56 Abs. 2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

 

§ 22

Straflosigkeit

Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, , sinngemäß.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Strafantrag per Telefax am 07.05.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Rückgerechnet auf einen Zeitraum von sechs Wochen im Sinne des § 21 Abs 2 TLPG ergibt sich das Datum 26.03.2018. Ein rechtzeitiger Strafantrag kann sich somit nur auf Ehrenkränkungen nach dem 26.03.2018 beziehen. Die beiden vorgeworfenen Ehrenkränkungen in Spruchpunkt 1. und 2. beziehen sich auf einen Tatzeitpunkt am 07.02.2018 und 08.02.2018. Diesbezüglich liegt somit kein rechtzeitiger Strafantrag vor und war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. Folge zu geben, das Straferkenntnis hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte samt Kostenspruch aufzuheben und insomit das Strafverfahren einzustellen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. bis 7. liegt ein rechtzeitig gestellter Strafantrag im Sinne des § 21 Abs 2 und 3 TLPG bzw des § 56 VStG vor. Die E-Mail’s zu Spruchpunkt 3. bis 7. wurden in einem Zeitraum von 06.04.2018 bis 17.04.2018 an Herrn CC an dessen Dienstadresse bei der DD versendet. Der Strafantrag wurde per Telefax am 07.05.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Z gesendet und somit innerhalb der sechswöchigen Frist im Sinne des § 21 Abs 2 und 3 TLPG und § 56 Abs 1 VStG. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass überhaupt ein Strafantrag eingebracht wurde, da das diesbezügliche Schreiben mit „Anzeige“ überschrieben sei.

Ungeachtet der Bezeichnung geht aus dem Schriftsatz vom 24.04.2018, per Telefax überreicht am 07.05.2018, eindeutig und in unzweifelhafter Weise hervor, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Ehrenbeleidigung angestrebt wurde („Es wird höflich ersucht, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen AA einzuleiten und diesen entsprechend zu bestrafen“). Dem Schriftsatz vom 24.04.2018 waren auch die verfahrensgegenständlich relevanten E-Mail’s angeschlossen.

Am Vorliegen eines erforderlichen rechtzeitigen Strafantrages betreffend die Spruchpunkte 3. bis 7. kann somit kein Zweifel bestehen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm in den E-Mail’s zu Spruchpunkt 3. bis 7. gewählten Wortwahl Herrn CC beschimpfen und verspotten wollte.

Ob der Gebrauch eines bestimmten Wortes geeignet ist, eine andere Person in ihrer Ehre zu kränken, ist zweifelsohne nach den allgemeinen Begleitumständen zu beurteilen, unter welchen der Wortgebrauch geschieht, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (VwGH 06.03.2008, Zl 2004/09/0154, und 19.10.2005, Zl 2003/09/0074). Den vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücken in seinen E-Mail’s kann kein anderer Charakter unterstellt werden, als jener Herrn CC beschimpfen und verspotten zu wollen. Dass sich dieser auch persönlich angegriffen und beleidigt gesehen hat, ergibt sich aus dem erfolgten Strafantrag.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden ist auszuführen, dass das Tatbild der Ehrenkränkung nach den landespolizeilichen Vorschriften die vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt. Soweit das entsprechende Verwaltungsgesetz keine besondere Vorsatzart voraussetzt, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Aufgrund der in den Spruchpunkten 3. bis 7. des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten E-Mail’s und der dort gewählten Wortwahl und dem Kontext besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Beleidigungen und Verspottungen dabei vorsätzlich vorgenommen wurden. Es ist im konkreten Fall von Absichtlichkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich geradezu darauf angekommen, Herrn CC zu beleidigen und zu verspotten. Dass ihm aufgrund der gewählten Wortwahl bewusst war, dass er Herrn CC damit beleidigt, steht für das erkennende Gericht fest.

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde eine Entrüstungsbeleidung iSd § 22 TLPG ein. Diese Bestimmung verweist auf die entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches (StGB). Demnach liegt eine Entrüstungsbeleidigung iSd § 115 Abs 3 StGB unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Es muss ein die Entrüstung auslösendes Verhalten des Opfers vorliegen. 2. Der Täter hat sich zur Tat durch Entrüstung hinreißen lassen, nicht also wohlüberlegt gehandelt. 3. Die Entrüstung ist allgemein begreiflich, insb auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit; je mehr Zeit zwischen dem Verhalten des Opfers und der Tat verstreicht, desto weniger kann die Tat entschuldigt sein. 4. Die Tat geschieht „in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise“, also angemessen zum Anlass. (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 (Stand 17.10.2017, rdb.at), Rz 14-16)

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zunächst allgemein ausgeführt, dass er sich durch den Gekränkten bzw die DD Z seit Längerem ungerecht und unfair behandelt fühle. Er ist in der Folge auf den Vorfall vom 19.12.2017 eingegangen, hat hier seine Sicht des Gesprächsverlaufes geschildert und ist dabei insbesondere auf das – seiner Ansicht nach ungerechte und unfaire – Verhalten des Gekränkten eingegangen, über das er sich nach eigenen Angaben sehr aufregte und erzürnt war. Aus Sicht des Beschwerdeführers mag somit das Verhalten des Herrn CC am 19.12.2017 der Grund für seine in der Folge getätigten Beleidigungen gewesen sein. Allerdings sind die in den E-Mail’s getätigten Beleidigungen nicht mehr als allgemein begreiflich anzusehen, insbesondere auch aus dem Grund, da sich der Anlassvorfall bereits am 19.12.2017 ereignet hatte, somit bereits eine beträchtliche Zeit – mehrere Monate – zwischen dem Verhalten des Opfers (am 19.12.2017) und den Taten verstrichen war. Falls sich sein Ärger auf das Schreiben der DD vom 24.01.2018 bezogen hat, ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt auf ein derartiges Schreiben mit den vom Beschwerdeführer verwendeten persönlichen Angriffen auf einen Dritten zu reagieren. Ein die Entrüstung auslösendes Verhalten des Opfers (des Gekränkten) iSd vorerwähnten Voraussetzung 1. würde unter der Voraussetzung, dass das Schreiben der DD den Beschwerdeführer aufgebracht hat, nicht vorliegen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend Zeit hatte „wohlüberlegt“ zu handeln; er hat sein Verhalten nicht unmittelbar an das aus seiner Sicht ungerechte Verhalten gesetzt, sondern hat die Beleidigungen verschriftlicht und bewusst neben dem eigentlichen Adressaten auch an die Rechtsabteilung der DD verschickt. Für das Landesverwaltungsgericht liegen somit auch die oben angeführten Voraussetzungen 2. und 3. keinesfalls vor. Zudem ist jedenfalls zu verneinen, dass die Reaktion des Beschwerdeführers angemessen zum Anlassfall war (4. Voraussetzung): Selbst wenn sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt, gibt es andere Wege, sich gegen vermeintliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen, persönliche Beleidigungen sind jedenfalls unangemessen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst angeführt, dass er diese anderen Wege (in dem von ihm angeführten Fall über die DD in X) kennt und auch schon verwendet hat. Zudem steht ihm – wie ebenfalls von ihm ausgeführt – auch der Rechtsweg offen.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit iSd § 22 TLPG daher nicht vor, somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat zudem ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht § 44a VStG entsprechen würde, insbesondere sei er „derart mangelhaft, dass ein Überprüfung, ob der Beschuldigte die inkriminierte Tathandlung begangen hat“ nicht möglich sei und den Beschuldigten auch nicht davor schütze, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Vorbringen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen: im Spruch ist das E-Mail mit Datum und Uhrzeit hinreichend bestimmt zudem sind auch die wesentlichen beleidigenden Äußerungen enthalten. Aus dem gesamten vorliegenden Akt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer stets bewusst war, aufgrund welches E-Mails das Strafverfahren durchgeführt wurde; er war somit in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt. Auch die Gefahr der Doppelbestrafung besteht nicht, da das verfahrensgegenständliche E-Mail mit Datum, Uhrzeit und wesentlichen Inhaltsteilen spruchgemäß erfasst ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus dem Spruch nicht hervorgehe, wem gegenüber der Beschuldigte die inkriminierten Beleidigungen getätigt habe, ist festzuhalten, dass sich dies aus der Adressierung des verfahrensgegenständliche

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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