TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 98/11/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der U GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, Sirapuit 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Juli 1998, Zl. IIb2-3-7-2-3/1, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei am 2. Jänner 1997 erteilte Zulassung eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. g i.V.m. § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 aufgehoben.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 kann von der Behörde, die ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, die Zulassung aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt. Nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Die Behörden des Verfahrens gingen davon aus, dass die beschwerdeführende Partei nach der am 2. Jänner 1997 erfolgten Anmeldung des Sattelzugfahrzeuges bei der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Landeck) dessen Standort dauernd an einen näher genannten Ort in Belgien verlegt habe. Dies ergebe sich daraus, dass dieses Sattelzugfahrzeug am 21. Jänner 1997 in Belgien zum Verkehr zugelassen worden sei.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, von der beschwerdeführenden Partei durchgehend bestrittene Annahme, sie habe den dauernden Standort des Fahrzeuges nach Belgien verlegt, bedeutet im Sinne der gesetzlichen Definition des "dauernden Standortes" die Annahme, die beschwerdeführende Partei verfüge nunmehr hauptsächlich von Belgien aus über dieses Fahrzeug. Diese Annahme findet keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen. Diese beschränken sich auf im Akt erliegende Dokumente, aus denen sich ergibt, dass das Fahrzeug am 21. Februar 1997 von einer belgischen Kraftfahrbehörde unter einem näher genannten Kennzeichen zum Verkehr zugelassen wurde. Dieser Umstand stellt aber für sich allein bloß ein Indiz für eine mögliche Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges nach Belgien dar. Er bietet keine taugliche Grundlage für eine gesicherte Schlussfolgerung in diese Richtung. Dazu bedürfte es näherer Feststellungen darüber, von wo aus welche (und in welcher Häufigkeit) Verfügungen über das Fahrzeug getroffen werden. (Nach dem Beschwerdevorbringen hat die beschwerdeführende Partei in Belgien keinen Firmensitz; sie verfüge ausschließlich in Österreich über das Fahrzeug.) Infolge Fehlens derartiger Feststellungen ist der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110201.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten