RS Lvwg 2019/1/9 405-4/2189/1/12-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §5a Abs2
VStG §64 Abs3
AVG §76

Rechtssatz

Da die Kosten für die Untersuchung durch den Amtsarzt und die Untersuchung der Blutprobe der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen.

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Inbetriebnahme eines KFZ in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, Feststellung der Beeinträchtigung, ärztliches Gutachten, Untersuchungskosten, Barauslagen Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2189.1.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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