TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W128 2206196-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchOG §8h Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchUG §22 Abs11
SchUG §4 Abs2 lita
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2206196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, geb.XXXX, gesetzlich vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 12.09.2018, Zl. 600.009/0056-R/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die öffentliche Volksschule XXXX als außerordentliche Schülerin in der Klasse 1b.

Am 31.08.2018 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme der erst Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 an.

2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019. Unter einem wurde mit Spruchpunkt 2 angeordnet, dass die Beschwerdeführerin eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen habe. Mit Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu sorgen haben.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache habe. Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG habe sie daher eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen.

3. Mit Schreiben vom 18.09.2018 erhob der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird folgendes ausgeführt: "Meine Tochter wurde in Österreich geboren, besuchte hier den Kindergarten und ihre Deutschkenntnisse sind ausreichend. Ich begehre, dass meine Tochter [...] die XXXX Private Gesamtschule besucht."

Des Weiteren regte der Zweitbeschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der angewendeten Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Abschließend wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

4. Mit Schreiben vom 20.09.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist schulpflichtig und besuchte im Schuljahr 2017/2018 (vom 04.09.2017 bis 29.06.2018) die Klasse 1b der öffentlichen Volksschule XXXX als außerordentliche Schülerin.

Die Erstbeschwerdeführerin weist mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache auf. Sie beherrscht die Unterrichtssprache nicht soweit, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag.

Die Schulbesuchsbestätigung vom 29.06.2018 weist in keinem der Pflichtgegenstände, darunter auch "Deutsch, Lesen, Schreiben", eine Beurteilung auf. Der Bedarf nach einer Sprachförderung ist daher weiterhin gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der im Akt befindlichen Schulbesuchsbestätigung, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018 eine 1. Klasse der Volksschule als außerordentliche Schülerin besucht hat. Dies ist auch nicht strittig.

Eine Schulbesuchsbestätigung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG.

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Gutachten über die Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568).

Den Ergebnissen dieses mit einer öffentlichen Urkunde bekundeten Gutachtens ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Höhe und nur unsubstantiiert entgegentreten. Das Vorbringen ist darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in keinem Pflichtgegenstand beurteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles auch keinerlei Bedenken, dass diese Beurteilungen falsch wären.

Es ist somit erwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache dem Unterricht nicht zu folgen vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kommt im Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz Parteistellung zu (siehe Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 6 SchPflG, S. 491).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

"Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[...]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

§ 22 Abs. 11 SchUG lautet:

"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idgF sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lautet (auszugsweise):

"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[...]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) [...]"

3.2.2. Wie festzustellen war, besuchte die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018 die 1. Klasse einer Volksschule als außerordentliche Schülerin. Aufgrund der obzitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes kommt eine solche Aufnahme nur dann zum Tragen, wenn eine Aufnahme als ordentliche Schülerin wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. Gemäß § 8h Abs. 1 SchOG hat die Beschwerdeführerin eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen. Durch die Jahresbeurteilung mit "nicht beurteilt" im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/2018 steht fest, dass der Bedarf nach einer Sprachförderung weiterhin gegeben ist. Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG hat die Beschwerdeführerin daher ihre allgemeine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht untersagt.

3.2.3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Zweitbeschwerdeführers gegen die Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer nicht öffentlichen Privatschule werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7a B-VG und Art. 17 Abs. 2 und 5 StGG nicht geteilt.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht, außerordentlicher Schüler,
Deutschkenntnisse, Jahresbeurteilung, öffentliche Schule,
Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch, Schuljahr,
Unterrichtssprache, Untersagung, Volksschüler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2206196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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