RS OGH 2018/11/11 14Os95/18d

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Veröffentlicht am 11.11.2018
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Norm

GRBG §1
GRBG §6

Rechtssatz

Nach dem Tod des Beschwerdeführers ist eine zu dessen Lebzeiten eingebrachte Grundrechtsbeschwerde gegenstandslos, sodass eine meritorische Entscheidung entfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132344

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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