TE Bvwg Beschluss 2018/10/11 W249 2206130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AVG §11
B-VG Art.130 Abs1a
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.136 Abs3a
B-VG Art.90 Abs2
EMRK Art.6
EMRK Art.7
GOG Anl.1 §30
GOG Anl.1 §32
GOG Anl.1 §33 Abs1
GOG Anl.1 §36 Abs1
GOG Anl.1 §43 Abs1 Z1
GOG Anl.1 §45 Abs1
GOG Anl.1 §45 Abs2
GOG Anl.1 §55 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs2
GOG Anl.1 §56 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VVG §5
ZustG §25
ZustG §7

Spruch

W249 2206130-1/39E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzer über den Antrag des UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 1. HS und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzende des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am

XXXX "einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag", das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX eigenhändig zugestellten Ladung" des Untersuchungsausschusses verhängen.

1.1. Begründend wurde dazu ausgeführt:

1.1.1. XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) sei am XXXX der in Aussicht genommene Ladungstermin zum Untersuchungsausschuss ( XXXX ) von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion telefonisch mitgeteilt worden. Ein Einwand sei nicht erfolgt. Am XXXX sei dem Antragsgegner die Ladung für diesen Termin nachweislich zu eigenen Handen zugestellt worden. Mit Schreiben vom XXXX habe sein bevollmächtigter Vertreter mitgeteilt, dass sein Mandant von der "Verweigerung der Aussage gem. § 157 Abs. 1 Z 1 StPO vollinhaltlich Gebrauch" machen werde. Darüber hinaus werde der guten Ordnung halber bekannt gegeben, dass der Mandant "sich berufsbedingt im Ausland befindet und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre". Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX sei dem Vertreter der Auskunftsperson ausführlich die Rechtslage und die Pflicht zu erscheinen erläutert worden. Es sei auch ausdrücklich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA hingewiesen worden. Mit Schreiben vom XXXX habe der Rechtsvertreter "das Nichterscheinen zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts" entschuldigt. Auf Grund der Aufforderung der Parlamentsdirektion vom XXXX entsprechende Belege (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) vorzulegen, sei knapp nach Ende der gesetzten Frist die Kopie eines Bordingpasses lautend auf den Antragsgegner, Flug XXXX , am XXXX , XXXX , eingelangt.

1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschussgemäß gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie aus unausweichlichen Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, 309).

1.1.3. Eine auch nur ansatzweise genügende Entschuldigung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die angebliche Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst sei. Ebenso wenig lasse sich erkennen, inwieweit ein Flug am XXXX . nach XXXX die Anwesenheit im Untersuchungsausschuss am XXXX . hindern könnte, bestünden doch zwischen XXXX und Wien zahlreiche, nur kurze Zeit in Anspruch nehmende Flugverbindungen. Entgegen der zweimaligen ausführlichen Belehrung des Vertreters der Auskunftsperson seien keinerlei Belege für die unvermeidliche Abwesenheit zum Ladungstermin vorgelegt worden.

1.2. In der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses wurden folgende Unterlagen übermittelt:

1.2.1. E-Mail der Parlamentsdirektion an den Antragsgegner vom XXXX beinhaltend die Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss am XXXX unter Angabe des Themas der Befragung und mit Verweis auf die beiden Beilagen "Anlage 1" und "Anlage 2"

(GZ. XXXX ).

1.2.2. Zustellbenachrichtigung vom XXXX ("Vom Zielserver wurde keine Zustellbenachrichtigung gesendet.").

1.2.3. RSa-Übernahmebestätigung betreffend GZ. XXXX (Ladung mit Angabe von Thema der Befragung, Ort und Uhrzeit sowie den Anlagen 1 und 2) vom XXXX .

1.2.4. Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses XXXX ("Anlage 1", "Untersuchungsgegenstand").

1.2.5. Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA ("Anlage 2").

1.2.6. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners ( XXXX ) vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am

XXXX .

Darin zeigte der Rechtsvertreter die Vertretung des Antragsgegners an und gab zum Ladungstermin am XXXX gemäß § 45 Abs. 1 VO-UA insbesondere bekannt, dass sein Mandant, der Antragsgegner, von seinem Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO vollinhaltlich Gebrauch mache. Gegen seinen Mandanten sei ein offenes Ermittlungsverfahren ( XXXX ) bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig, welches sich inhaltlich mit den Beweisthemen der gegenständlich geplanten Aussage decke. Darüber hinaus und der guten Ordnung halber werde bekannt gegeben, dass sich sein Mandant berufsbedingt im Ausland befinde und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre.

Durch den bedingten Auslandsaufenthalt seines Mandanten werde gebeten, allfällig weitere Kontaktaufnahmen mit dem Rechtsvertreter bzw. seiner Kanzlei durchzuführen.

1.2.7. Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail am XXXX an den Rechtsvertreter des Antragsgegners.

In diesem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Auskunftsperson der Ladung jedenfalls Folge zu leisten habe und ihr Nichterscheinen nicht mit dem Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 43 VO-UA rechtfertigen könne, d. h. die Aussageverweigerung dürfe sich nur vor Ort bei der Befragung auf einzelne Fragen beziehen. Wolle eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, habe sie die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung anzugeben und auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich des Aussageverweigerungsrechts gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO sei anzumerken, dass die Strafprozessordnung in diesem Zusammenhang auf das Untersuchungsausschussverfahren nicht anwendbar sei. Abgesehen davon sei auch nach dieser Bestimmung eine generelle Aussageverweigerung unzulässig.

Wenn eine Auskunftsperson der ihr rechtswirksam zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA beantragen.

Zugleich mit dem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe (wegen Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung) könne der Untersuchungsausschuss die Auskunftsperson gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA neuerlich unter Androhung einer Vorführung bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung laden.

Der Antragsgegner sei am XXXX von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion fernmündlich über den in Aussicht genommenen Ladungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Am XXXX sei dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson rechtswirksam zugestellt worden. Auch die gleichzeitig per E-Mail versandte Information über Ladung und Ladungstermin habe der Antragsgegner nachweislich erhalten.

Die behauptete berufsbedingte Abwesenheit des Antragsgegners werde im Schreiben des Rechtsvertreters erstmalig releviert. Im Übrigen lägen der Parlamentsdirektion keinerlei diesbezügliche Nachweise vor.

Aus den oben genannten Umständen gehe hervor, dass der Ladungstermin mehrfach, sowohl dem Antragsgegner gegenüber telefonisch, als auch schriftlich per E-Mail kommuniziert und die Ladung zeitgerecht angekündigt und rechtswirksam zugestellt worden sei. Es werde daher davon ausgegangen, dass - sofern keine Belege für entsprechende Entschuldigungsgründe vorgelegt würden - der Ladung Folge geleistet werde.

1.2.8. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am XXXX .

Darin gab der Rechtsvertreter insbesondere an, dass ihm "als mehrmalige[m] Begleiter von Mandanten zu den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen [...] selbstverständlich bekannt [sei], dass sich eine Aussageverweigerung auf einzelne Fragen beziehen" solle. Das heiße im Klartext aber noch immer nicht, dass die betreffende Auskunftsperson wegen eines inhaltlich parallel laufenden Strafverfahrens auf ihre Rechte gemäß § 164 StPO verzichte. Sein Schreiben habe daher den Zweck gehabt, einerseits einen gewissen Zeitaufwand zu vermeiden bzw. aber auch die Entschuldigung eines Nichterscheinens zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts bekanntzugeben.

1.2.9. E-Mail der Parlamentsdirektion vom XXXX an den Rechtsvertreter des Antragsgegners mit dem Ersuchen um Übersendung entsprechender Belege für den Auslandsaufenthalt (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) sowie Aufforderung um Bekanntgabe, wann die Auskunftsperson für eine Befragung im Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehe, bis XXXX .

1.2.10. E-Mail des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom XXXX , an die Parlamentsdirektion mit der Kopie eines Boardingpasses des Antragsgegners (Flug von XXXX nach XXXX am XXXX Uhr).

1.3. XXXX wurde der Richterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als Senatsvorsitzende zugeteilt.

1.4. Nach einem Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX mit dem bisherigen Rechtsvertreter des Antragsgegners, in dem dieser angab, keine Vertretungsvollmacht des Antragsgegners vor dem Bundesverwaltungsgericht zu haben, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners gesetzt:

1.4.1. Abruf des Zentralen Melderegisters betreffend den Antragsgegner (Ergebnis: seit XXXX abgemeldet an seiner bisherigen Wohnadresse, verzogen nach XXXX , keine aktuelle Adresse angegeben).

1.4.2. Abruf des Firmenbuchs (Ergebnis: der Antragsgegner ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der " XXXX , eingetragen).

1.4.3. Telefonat mit der Parlamentsdirektion, die u.a. eine Handynummer des Antragsgegners mitteilte, ansonsten aber keine neuen Informationen für das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX per RSa an die Geschäftsadresse der XXXX wurde der Antragsgegner über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX informiert, ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bis XXXX eingeräumt und er zu einer Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen. Dieses Schreiben wurde am XXXX mit Abholfrist ab XXXX bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.

1.6. Nach Übermittlung des Antrags des Untersuchungsausschusses ohne die vertraulichen Passagen wurde dieser dem Antragsgegner mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ebenfalls per RSa an seine Geschäftsadresse übermittelt, zur allfälligen Stellungnahme bis XXXX . Dieses Schreiben wurde am XXXX mit Abholfrist ab XXXX bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.

1.7. Am XXXX wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende weitere Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners unternommen:

1.7.1. Anruf bei der Firma XXXX , dort meldete sich allerdings nur eine Mailbox mit der Ansage, dass "die Person des Nebenanschusses XXXX nicht verfügbar" sei.

1.7.2. Anruf auf der Handynummer des Antragsgegners (I.1.4.3.), dort meldete sich aber ebenfalls lediglich die Mailbox.

1.7.3. Anruf beim Rechtsvertreter des Antragsgegners mit dem Ersuchen an die Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei zu fragen, ob dieser dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse des Antragsgegners und eine Möglichkeit, mit diesem in Kontakt zu treten, nennen könne.

1.8. Am XXXX nahm das Bundesverwaltungsgericht mit dem für das vom Rechtsvertreter des Antragsgegners erwähnte Ermittlungsverfahren (I.1.2.6.) zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft XXXX telefonisch und mittels E-Mail Kontakt auf, ob diesem eine aktuelle Zustelladresse des Antragsgegners vorliege. Dies wurde seitens des Staatsanwalts jedoch verneint: Er stehe mit dessen Rechtsanwalt in Kontakt, der ihm kommuniziert habe, dass sich der Antragsgegner in XXXX aufhalte.

1.9. Ebenfalls am XXXX rief der Rechtsvertreter des Antragsgegners das Bundesverwaltungsgericht zurück und wies im Wesentlichen erneut darauf hin, dass er ausschließlich eine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren des Antragsgegners habe; für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei eine solche ja gar nicht möglich und könne er im Untersuchungsausschuss nur als Begleitperson erscheinen. Über seine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren hinausgehend habe er keinerlei Berechtigung, so dürfe er auch keine darüberhinausgehenden Schriftstücke annehmen. Der Antragsgegner halte sich beruflich im Ausland auf. Der Rechtsvertreter könne allenfalls etwas ausrichten, woraufhin er gebeten wurde, dass sich der Antragsgegner beim Bundesverwaltungsgericht betreffend einen Termin am XXXX melden möge.

1.10. Nach den Informationen sowohl des Staatsanwalts als auch des Rechtsvertreters, dass sich der Antragsgegner im Ausland aufhalte, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsgegner am XXXX mittels Anschlag an der Amtstafel auf, ein an ihn zuzustellendes Schriftstück bei der Gerichtsabteilung W249 abzuholen und wies darauf hin, dass, sollte er sich zur Empfangnahme dieses Schriftstückes nicht einfinden, die Zustellung gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen seien. Im abzuholenden Schriftstück wurde dem Antragsgegner der Antrag des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis XXXX Uhr, sowie eine Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Uhr, mitgeteilt.

1.11. Ebenfalls am XXXX wurde der Antragsgegner mittels Schreiben an seine geschäftliche E-Mail-Adresse ( XXXX ) über die Termine am Bundesverwaltungsgericht am XXXX . und XXXX informiert.

1.12. Mittels Amtshilfeersuchen vom XXXX wurde die Staatsanwaltschaft XXXX vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, dort vorliegende Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Antragsgegners (Einkommen, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten etc.) zu übermitteln. Diesem wurde mit Schreiben des Staatsanwalts vom XXXX entsprochen und unter Beilage des Protokolls der Einvernahme mit dem Antragsgegner vom XXXX mitgeteilt, dass der Antragsgegner ein Nettoeinkommen von XXXX bekannt gegeben, zu den übrigen Vermögenswerten aber keine Angaben gemacht habe. Nach der Aktenlage sei der Antragsgegner Hälfteeigentümer der Liegenschaft " XXXX )" und Gesellschafter und Geschäftsführer der " XXXX ".

1.13. Am XXXX kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht nochmals die Parlamentsdirektion telefonisch, erhielt jedoch keine neuen Informationen zur Zustelladresse.

1.14. Das Bundesverwaltungsgericht rief in der Folge erneut die Handynummer des Antragsgegners an (I.1.4.3.), erreichte aber wieder nur die Sprachbox. Es war nicht möglich, eine Nachricht zu hinterlassen.

1.15. Am XXXX kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht das XXXX Einwohnermeldeamt, erhielt jedoch die Auskunft, dass man nur mit Namen und Geburtsdatum einer Person nicht herausfinden könne, wo diese in XXXX gemeldet sei, da es in XXXX kein zentrales Melderegister gebe.

1.16. Im XXXX Unternehmensregister, in dem das Bundesverwaltungsgericht am XXXX online recherchierte, war unter dem Nachnamen des Antragsgegners ohne weitere Eingrenzung (aufgrund nicht vorliegender weiterer Informationen) die Zuordnung zu einer allfälligen XXXX Firma zum Antragsgegner aufgrund der vielen Treffer mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Diejenigen Firmen, die unter der Angabe von Vor- und Nachnamen des Antragsgegners als Suchergebnis erschienen, schienen bei näherer Recherche (Website der Firmen) nicht mit dem Antragsgegner in Zusammenhang zu stehen.

1.17. Ebenfalls am XXXX kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht eine in Österreich registrierte Firma ( XXXX ), bei der der Antragsgegner gemäß Firmenbuchauszug Geschäftsführer gewesen war, wobei diese Funktion mittlerweile gelöscht worden war. Auf die Frage nach einer gültigen Zustelladresse oder eventuellen Kontaktdaten des Antragsgegners antwortete der Herr, der den Anruf entgegennahm, dass er am Empfang sitze und keinerlei Informationen weitergeben könne, man sich jedoch mit diesem Anliegen per E-Mail unter XXXX an die Kollegen wenden könne. Auf Nachfrage, um welche Firma es sich nun handle, bei welcher der Herr am Empfang sitze, wurde die Firma XXXX angegeben.

Das allgemein gehaltene E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX an die angegebene E-Mail-Adresse blieb in der Folge unbeantwortet.

1.18. Eine Herold-Recherche am XXXX ergab eine Festnetznummer an der bisherigen Wohnadresse des Antragsgegners, wo, bei zweimaligem Anruf des Bundesverwaltungsgerichts am selben Tag, offensichtlich eine Angestellte des Antragsgegners den Anruf beantwortete und auf die Frage nach dem Antragsgegner antwortete, dass dieser auf Urlaub sei und die Handynummer, die dem Bundesverwaltungsgericht bereits von der Parlamentsdirektion übermittelt worden war, mitteilte.

1.19. Kontakte von Geschäftspartnern bzw. Verwandten des Antragsgegners bei der XXXX konnten entweder nicht erreicht ( XXXX , Herold-Recherche der Festnetznummer am XXXX , zwei unbeantwortete Anrufe durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX ) bzw. nicht ausfindig gemacht werden ( XXXX , ergebnislose Herold-Recherche am XXXX ); ebenso erfolglos verlief die Suche nach einem ehemaligen Geschäftspartner bzw. Verwandten bei der XXXX ( XXXX , ergebnislose Herold-Recherche am XXXX ).

1.20. Ebenfalls am XXXX rief das Bundesverwaltungsgericht daher erneut auf der Handynummer des Antragsgegners an (I.1.4.3.). Da es diesmal möglich war, eine Nachricht auf der Mailbox zu hinterlassen, wurde der Antragsgegner mittels Sprachnachricht um Bekanntgabe einer gültigen Zustelladresse bzw. einen Rückruf betreffend einen Termin am Bundesverwaltungsgericht, der in der kommenden Woche stattfinden solle, gebeten.

1.21. Am späteren Abend des XXXX meldete sich der Antragsgegner daraufhin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, erreichte aber aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit niemanden. Er übermittelte von der Adresse XXXX ein E-Mail, dass er am nächsten Tag erneut anrufen werde.

1.22. Am XXXX rief der Antragsgegner nochmals am Bundesverwaltungsgericht an und erreichte die Senatsvorsitzende, die ihn darüber informierte, dass am Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags des Untersuchungsausschusses - da er vor diesem nicht erschienen sei - ein Verfahren ihn betreffend anhängig sei. Auf die Frage nach seiner Zustelladresse antwortete der Antragsgegner, dass er in XXXX noch nicht gemeldet sei, er sei auf Wohnungssuche. Schriftstücke des Bundesverwaltungsgerichts sollten am besten an seinen Rechtsvertreter XXXX geschickt werden. Die Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass dieser angeblich keine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe und daher keine Schriftstücke entgegennehme, woraufhin der Antragsgegner in Aussicht stellte, seinem Rechtsvertreter einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.

Auf die nochmalige Frage nach seiner aktuellen Zustelladresse gab der Antragsgegner eine Adresse in XXXX an; allerdings sei er derzeit nicht dort, er befinde sich momentan in XXXX , werde am XXXX zurückfliegen und am XXXX in Wien sein. Schriftstücke, die an die Adresse in XXXX gesendet würden, könne er daher nicht übernehmen.

Die Senatsvorsitzende führte aus, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu einer Vernehmung geladen habe. Der Antragsgegner antwortete, dass er sich vor dem Untersuchungsausschuss entschuldigt habe; die Senatsvorsitzende erklärte, dass dennoch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und man ihn daher zu einer Vernehmung geladen habe, damit er u.a. die Gründe für sein Nichterscheinen beim Untersuchungsausschuss vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen könne.

Diese Vernehmung finde am XXXX statt. Der Antragsgegner wiederholte, dass er derzeit in XXXX und erst am XXXX in Wien sei, daher könne er nicht zum Termin am XXXX kommen. Die Senatsvorsitzende führte aus, dass ein weiterer Termin am XXXX für eine Vernehmung fixiert worden sei. Da keine Zustelladresse des Antragsgegners vorgelegen habe, sei betreffend diesen Termin durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht worden, dass ein zuzustellendes Schriftstück für den Antragsgegner am Bundesverwaltungsgericht aufliege. Dieses Dokument enthalte neben der Ladung auch ein Parteiengehör, nämlich zum beigelegten Antrag des Untersuchungsausschusses. Es sei ratsam, wenn der Antragsgegner - bzw. sein Anwalt, wenn er diesen dafür bevollmächtige - dieses Dokument abhole, damit er sich umfassend über den Verfahrensgegenstand informieren könne. Eine rechtswirksame Zustellung erfolge jedenfalls zwei Wochen nach Kundmachung an der Amtstafel.

Der Antragsgegner antwortete, dass er selbstverständlich zum Termin am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen werde. Die Senatsvorsitzende gab ihm die genaue Uhrzeit und Ort bekannt, ebenso die Geschäftszahl des Verfahrens und erklärte im Sinne einer Rechtsbelehrung, dass es sich dabei um eine Vernehmung, keine Verhandlung, handle. Wenn der Antragsgegner nicht zur Vernehmung erscheine, werde dies ebenfalls in die Entscheidung mit einfließen. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um eines mit einer gesetzlich normierten Entscheidungsfrist. Der Antragsgegner wiederholte, dass er selbstverständlich zur Vernehmung kommen werde.

Die Senatsvorsitzende erkundigte sich, ob der Antragsgegner weiterhin unter der Handynummer, von der er anrufe, zu erreichen sei. Der Antragsgegner bejahte dies und wies darauf hin, dass er besser unter dieser Handynummer zu erreichen sei als per E-Mail, da der Internetzugang nicht durchgängig funktioniere.

1.23. Am selben Tag erhielt das Bundesverwaltungsgericht an die Adresse der zuständigen Referentin (nicht Einlaufstelle) ein E-Mail des Antragsgegners, in dem er das Telefonat und den Termin am XXXX bestätigte und seinen in Kopie gesetzten Rechtsvertreter bevollmächtigte, Schriftstücke für ihn im gegenständlichen Verfahren entgegenzunehmen. Weiters teilte er nochmals seine Adresse in XXXX mit, bat jedoch um Zustellung aller Schriftstücke an seinen Rechtsvertreter, da er derzeit auf Geschäftsreise sei. Er fragte telefonisch nach, ob sein E-Mail angekommen sei.

1.24. Ein Anruf des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX beim Rechtsvertreter des Antragsgegners ergab, dass dessen Kanzlei an diesem Tag geschlossen war und er daher vorliegend noch keine Vertretungsvollmacht i.G. habe; bei einem neuerlichen Anruf des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX bejahte der Rechtsvertreter das Vorliegen einer Zustellvollmacht für das vorliegende Verfahren.

1.25. Am XXXX wurde, aufgrund des mangelnden Vorliegens einer Zustellvollmacht des Rechtsvertreters des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt, die Aufforderung zur Abholung eines Schriftstücks (Abberaumung der Vernehmung am XXXX wegen Ortabwesenheit des Antragsgegners) an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gemacht sowie dem Antragsgegner an seine E-Mail-Adresse mitgeteilt.

1.26. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Rechtsvertreter des Antragsgegners, aufgrund der nun vorliegenden Zustellvollmacht, die Ladung des Antragsgegners zur Vernehmung am XXXX Uhr, vor dem Bundesverwaltungsgericht mittels ERV übermittelt, weiters der Antrag des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis XXXX Uhr. In der Ladung wurde der Antragsgegner u.a. dazu aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel, insbes. Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.Ä., mitzubringen. Zur Information wurden außerdem die Schriftstücke, zu deren Abholung der Antragsgegner durch Bekanntmachung an der Amtstafel aufgefordert worden war, beigelegt, konkret die Ladung zur Vernehmung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Übermittlung des Antrags des Untersuchungsausschusses und der Möglichkeit zur Stellungnahme sowie die Abberaumung der Vernehmung am XXXX .

1.27. Am XXXX sowie am XXXX erkundigte sich die Parlamentsdirektion bei der Richterin der Gerichtsabteilung W249 nach dem Verfahrensstand und erhielt von dieser die Auskunft, dass eine Entscheidung unter Wahrung der Parteienrechte aufgrund einer Zustellproblematik innerhalb der gesetzlich normierten Frist nicht möglich (gewesen) sei, dies aber voraussichtlich innerhalb eines kurzen Zeitraums der Fall sein werde.

1.28. Am XXXX erschien der Antragsgegner zur Vernehmung vor dem verfahrensgegenständlich entscheidungsbefugten Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei gab er insbesondere an, dass er die Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die angeschlossenen Beilagen über seinen Rechtsvertreter erhalten habe.

Die Ladung zum Untersuchungsausschuss habe er nicht persönlich übernommen, da er nicht zu Hause gewesen sei, sondern seine Frau. Er sei am XXXX zeitig in der Früh nach XXXX geflogen und habe vor seinem Abflug den Stapel, auf den seine Frau die Ladung gelegt habe, nicht mehr beachtet. Er sei zwar in der Folge ein oder zwei Tage dazwischen wieder zurück gewesen, allerdings "praktisch" erst XXXX . Er sei am XXXX nach Neapel geflogen, am XXXX sei er zurück gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Ladung übernommen. Der Antragsgegner legte die erhaltene Ladung mit Thema der Befragung, Ort und Zeit sowie Anlage 1 (Untersuchungsgegenstand) und Anlage 2 (Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, Kostenersatz, allfällige Folgen des Ausbleibens) vor (VP S. 4). Er habe seinen Anwalt "grundsätzlich" gleich informiert und ihn etwa am XXXX gebeten, ihn beim Untersuchungsausschuss zu entschuldigen.

Der Grund für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss sei der geplante Auslandaufenthalt gewesen, zusätzlich habe ihm sein Rechtsvertreter unter Zitierung einer OGH-Entscheidung (14 OS 120/14z vom 16.12.2014) die Information gegeben, dass er sich der Aussage entschlagen könne und damit nicht zum Untersuchungsausschuss erscheinen müsse. Im XXXX sei er in Urlaub gewesen. Im XXXX sei er geschäftlich unterwegs gewesen und habe einige Firmen getroffen, wobei er auf Nachfrage keinerlei Belege dazu vorlegen konnte. Die Geschäftsreise in die XXXX habe er im XXXX geplant. Diesbezüglich legte der Antragsgegner eine Kopie von zwei Bordkarten vor ( XXXX und XXXX ). Auf Nachfrage gab der Antragsgegner an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann der zweite Flug gebucht worden war, dies sei aber "sicher schon länger" her (VP S. 5). Unterlagen zur Flugbuchung legte der Antragsgegner nicht vor, er müsse nachsehen. Auf Vorhalt antwortete der Antragsgegner, dass er die Bordkarte des zweiten Flugs dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt habe, da ihn sein Rechtsvertreter aufgrund der Zeitverschiebung "irgendwann in der Nacht" erreicht und er ihm nur die Bordingkarte nach XXXX geschickt habe (VP S. 6).

Auf Nachfrage gab der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht Einsicht in seinen Pass, der je einen Einreisestempel in die XXXX am XXXX aufwies. Er könne sich nicht erinnern, wann er die Hotels in den XXXX (für den zweiten Aufenthalt) gebucht habe.

Der Antragsgegner gab an, dass er davon ausgegangen sei, dass bereits "mit der ersten Korrespondenz" (Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX , übermittelt am XXXX an die Parlamentsdirektion) die Entschuldigung rechtzeitig und ausreichend gewesen sei, es habe sogar eine Pressemitteilung gegeben, dass sein Rechtsvertreter den Untersuchungsausschuss über seinen Auslandaufenthalt informiert habe. Die darauffolgende Korrespondenz seines Rechtsvertreters mit der Parlamentsdirektion habe er erst nach seiner Rückkehr erhalten (VP S. 6); sein Rechtsvertreter habe ihn darüber zwar "schon informiert", es sei aber mit der Zeitverschiebung von XXXX Stunden schwierig gewesen, außerdem hätte es den Antragsgegner sehr viel Geld gekostet, wenn er zurückgekommen wäre (VP S. 7).

Der Antragsgegner wurde weiters zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten befragt (VP S. 9 ff).

Auf Nachfrage gab der Antragsgegner an, keine Belege oder andere Beweisstücke an diesem Tag mehr vorlegen zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX wurde der Antragsgegner von der Parlamentsdirektion telefonisch über den in Aussicht genommenen Ladungstermin zum Untersuchungsausschuss ( XXXX ) verständigt, und er machte keinen Einwand dagegen geltend.

1.2. Am XXXX übermittelte die Parlamentsdirektion dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss am XXXX , XXXX ), unter Angabe des Themas der Befragung mittels RSa und E-Mail. Der Ladung angeschlossen waren der Untersuchungsgegenstand sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens (I.1.2.1. bis I.1.2.5.).

Die Ladung mit Beilagen wurde als RSa-Brief verschickt und von der Ehefrau des Antragsgegners am XXXX übernommen, wobei die Übernahmebestätigung sie als "Bevollmächtigte[r] für RSa-Briefe" ausweist. Dem Antragsgegner kam die Ladung mit Beilagen jedenfalls am XXXX tatsächlich zu.

1.3. Mit E-Mail vom XXXX teilte der Rechtsvertreter des Antragsgegners der Parlamentsdirektion insbesondere mit, dass sein Mandant von seinem Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO vollinhaltlich Gebrauch mache (I.1.2.6.). Gegen seinen Mandanten sei ein offenes Ermittlungsverfahren ( XXXX ) bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig, welches sich inhaltlich mit den Beweisthemen der gegenständlich geplanten Aussage decke. Darüber hinaus und der guten Ordnung halber werde bekannt gegeben, dass sich sein Mandant berufsbedingt im Ausland befinde und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre.

1.4. Die Parlamentsdirektion wies mit E-Mail vom XXXX an den Rechtsvertreter des Antragsgegners im Wesentlichen darauf hin, dass eine Auskunftsperson der Ladung jedenfalls Folge zu leisten habe und ihr Nichterscheinen nicht mit dem Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 43 VO-UA rechtfertigen könne, d. h. die Aussageverweigerung dürfe sich nur vor Ort bei der Befragung auf einzelne Fragen beziehen. Auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA wurde hingewiesen. (I.1.2.7.)

1.5. In einem Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom XXXX , mittels E-Mail am XXXX an die Parlamentsdirektion übermittelt, gab dieser insbesondere an, dass sein Schreiben den Zweck gehabt habe, einerseits einen gewissen Zeitaufwand zu vermeiden bzw. aber auch die Entschuldigung eines Nichterscheinens zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts bekanntzugeben (I.1.2.8.).

1.6. Mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom XXXX an den Rechtsvertreter wurde ersucht, entsprechende Belege für den Auslandsaufenthalt (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o. ä.) zu übermitteln sowie aufgefordert bekanntzugeben, wann die Auskunftsperson für eine Befragung im Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehe, beides unter einer Fristsetzung bis XXXX (I.1.2.9.).

1.7. Am XXXX Uhr, übermittelte der Rechtsvertreter eine Kopie des Boardingpasses des Antragsgegners (Flug von XXXX nach XXXX am XXXX Uhr) mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion (I.1.2.10.).

1.8. Am XXXX erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss.

1.9. Der Antragsgegner befolgte am XXXX zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.

1.10. Am XXXX beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner "wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX eigenhändig zugestellten Ladung" zu beantragen (I.1.).

1.11. Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1.1. und I.1.2.).

1.12. Der Antragsgegner hat XXXX studiert. Er ist derzeit als Geschäftsführer der Firma XXXX tätig und bezieht ein monatliches Einkommen von brutto ca. XXXX Euro, netto ca. XXXX Euro. Aus seiner Firmenbeteiligung lukriert er derzeit keine Einkünfte, wobei der Wert der Firma mit ca. XXXX Euro anzusetzen ist.

Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in XXXX , sowie Hälfteeigentümer der XXXX , und Eigentümer des XXXX Grundstücks XXXX , das ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Ehefrau aufweist. Weiters hat er einen Weingarten in XXXX , der verpachtet ist, ohne dass monetäre Einkünfte lukriert werden. Er ist verheiratet, wobei seine Ehefrau berufstätig ist, und hat eine Sorgepflicht für eine Tochter.

1.13. Der Antragsgegner wurde in der Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die seinem Rechtsvertreter am XXXX im ERV hinterlegt wurde, aufgefordert, "alle verfügbaren Beweismittel, insbes. Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.Ä."

mitzubringen. Diese wurde ihm von seinem Rechtsvertreter übergeben.

1.14. Der Antragsgegner legte bei der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2018 folgende Beweismittel vor:

a. Kopie jeweils eines Boardingpasses lautend auf den Antragsgegner von XXXX

b. Schreiben eines Rechtsanwalts aus Düsseldorf vom XXXX

c. Auszug eines Artikels aus der " XXXX " vom XXXX

d. Reisepass, Personalausweis, Kreditkarte, Führerschein, Unterschriften

e. Schreiben seines Rechtsvertreters an die Parlamentsdirektion vom

XXXX

1.15. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner seinen beruflichen Auslandsaufenthalt in den XXXX ab dem XXXX bereits vor dem XXXX fixiert hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht (I.1.) und der Aussage des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VP S. 3:

"P: Das spielt sich so ab, man ist auf der Straße, man hebt ab und bekommt die Information über den geplanten Termin und sagt ja, weil man in der Folge ohnehin eine schriftliche Ladung erhalten wird.") Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der telefonischen Information über den Termin vor dem Untersuchungsausschuss keinen Einwand dagegen geltend machte.

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses (I.1.1.1.) in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (I.1.2.1., I.1.2.4., I.1.2.5.). Der Antragsgegner selbst legte die Ladung mit Beilagen in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (VP S. 4).

Zur Feststellung betreffend die Zustellung ist festzuhalten, dass der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX glaubhaft vorbrachte, den RSa-Brief der Parlamentsdirektion nicht selbst übernommen zu haben, sondern seine Ehefrau (I.1.28.). Dies deckt sich mit der von der Parlamentsdirektion übermittelten Übernahmebestätigung (I.1.2.3.), in der sowohl "Empfänger" als auch "Bevollmächtigter für RSa-Briefe" als auch ein leeres Kästchen mit dem handschriftlichen Zusatz " XXXX " angekreuzt sind und der Tatsache, dass die paraphenähnliche Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht den vom Antragsgegner in seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Unterschriften bzw. auf den von ihm vorgelegten Dokumenten (I.1.14.d.) ähnelt. Dem Antragsgegner kam die gegenständliche Ladung mit Beilagen jedoch jedenfalls am XXXX tatsächlich zu, wie er selbst in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab (VP S. 4:

"P: [...] Das muss am 3. September gewesen sein, das ich wieder da war. [...] BR1: Da haben Sie die Ladung auch bewusst übernommen? P:

Ja. BR1: Samt Beilage? P: Ja [...] Am 03.09.2018 war ich zurück [...]") und die Ladung mit Beilagen vorwies (VP S. 4).

2.3. Die Feststellungen unter II.1.3., II.1.4., II.1.5., II.1.6. und II.1.7. stützen sich auf die entsprechenden Unterlagen, welche der Untersuchungsausschuss dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt hat (I.1.2.).

2.4. Es ist im vorliegenden Verfahren unstrittig, dass der Antragsgegner am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (Feststellungen unter II.1.8.).

2.5. Soweit unter II.1.9. festgestellt wird, dass der Antragsgegner am XXXX zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht befolgt hat, ist darauf zu verweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.

2.6. Die Feststellungen zum vorliegenden Antrag (II.1.10. und II.1.11.) beruhen auf eben diesem (I.1.).

2.7. Die unter II.1.12. angeführten Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragsgegners sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX .

2.8. Die Feststellungen unter II.1.13. und II.1.14. ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Antragsgegner die Ladung von seinem Anwalt erhalten hat, gab er selbst in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (VP S. 2).

2.9. Die Feststellungen unter II.1.15. beruhen auf den vom Antragsgegner im Zuge der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen und seiner Aussage:

Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Ladung (II.1.13.), "alle verfügbaren Beweismittel, insbes. Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.Ä." mitzubringen, legte der Antragsgegner als neuen Beweis hinsichtlich seines beruflichen Auslandsaufenthalts lediglich eine Kopie eines Boardingpasses auf seinen Namen von XXXX , vor und gewährte Einsicht in seinen Pass (II.1.14.). Auch die Frage, ob er am Tag der Vernehmung noch Belege oder andere Beweisstücke vorlegen wollen würde, verneinte er (VP S. 10). Der Antragsgegner hat damit, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, nicht gehörig belegt, weder durch eine Flugbuchungsbestätigung oder Hotelreservierung mit Datum, dass der berufliche Auslandsaufenthalt bereits vor dem XXXX fixiert wurde. Der Antragsgegner gab zwar in der Vernehmung an, dass er die Reise "im XXXX " geplant habe (VP S. 5), blieb aber in der Folge sehr vage, wann der Flug gebucht wurde (VP S. 5: "VR: Wann haben Sie diesen Flug gebucht? P: Das weiß ich jetzt nicht mehr, aber dieser war sicher schon länger gebucht gewesen. VR: Haben Sie keine Unterlagen dazu, wann dieser Flug gebucht wurde? P: Ich muss nachsehen.") bzw. das Hotel (VP S. 7:

"BR1: Wann haben Sie das [Hotel] gebucht? P: Daran erinnere ich mich nicht."). Dies war auch hinsichtlich des Aufenthaltsgrundes der Fall (VP S. 8: "VR: Was haben Sie in den XXXX gemacht? P: Ich war geschäftlich unterwegs und habe einige Firmen getroffen. BR1: Haben Sie irgendwelche Belege dazu mit? P: Nein.")

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht feststellen, dass der gegenständliche berufliche Auslandsaufenthalt bereits im XXXX , d.h. vor dem XXXX , fixiert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:

"Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

(3) [...]

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[...]"

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. [...]"

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.).

Zu A)

3.3. Die Anlage 1 "VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)" zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet, soweit im vorliegenden Fall relevant:

"[...]

Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

[...]

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

Schriftliche Äußerungen

§ 31. Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[...]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

[...]

Aussageverweigerungsgründe

§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;

4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

[...]

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 45. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

[...]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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