TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/5 VGW-151/086/8500/2018, VGW-151/086/8502/2018, VGW-151/086/8504/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §29 Abs1
NAG §47 Abs3 Z3 lita

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri

über die Beschwerde der Frau A. B., geb. am ...1983, StA: Serbien, vom 19.6.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb, vom 24.5.2018, Zahl MA35...,

über die Beschwerde der mj. C. B., geb. am ...2004, StA: Serbien, diese vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19.6.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb, vom 24.5.2018, Zahl MA35...,

über die Beschwerde des mj. D. B., geb. am ...2007, StA: Serbien, dieser vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19.6.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb, vom 24.5.2018, Zahl MA35...,

nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 13.9.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses lt. Spruchpunkt A.)

A. zu Recht erkannt:

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B. den

BESCHLUSS

gefasst:

I. A. B. wird der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.9.2018, Zahl VGW-KO-..., mit EUR 226,90 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 13.9.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.5.2018 wurde der Antrag der Frau A. B. (kurz: BF1) vom 5.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da sie kein Angehöriger von Österreicher/EWR-Bürger/Schweizer Bürger sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.5.2018 wurde der Antrag der mj. C. B. vom 5.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da sie kein Angehöriger von Österreicher/EWR-Bürger/Schweizer Bürger sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.5.2018 wurde der Antrag des mj. D. B. vom 5.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen, da er kein Angehöriger von Österreicher/EWR-Bürger/Schweizer Bürger sei.

Im Bescheid betreffend die BF1 führte die belangte Behörde u.a. aus:

„Bei Antragstellung gab Ihr Vater an, Sie bereits seit Jahren finanziell zu unterstützen und wurde das Geld per Bus geschickt. Bei einem Informationsgespräch mit einem rechtsfreundlichen Vertreter sei ihm mitgeteilt worden, dass Nachweise darüber für drei Monate erforderlich sind. Er legte drei Belege vor, wonach er Ihnen am 29.1.2018 € 110, am 26.2.2018 € 330 und am 14.3.2018 € 300 überwiesen hat.

Sie waren von 15.5.2004 bis 9.2.2005 in Serbien mit E. B., geb. ...1077 verheiratet und entstammt dieser Ehe ein Kind, C. B.,, geb. ...2004.

Am 4.4.2005 brachte E. B. erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Er berief sich dabei auf Ihre Urgroßmutter F. G., somit seine „Schwiegerurgroßmutter“. Der Antrag wurde abgewiesen.

Am 27.1.2007 heirateten Sie E. G. erneut. Am ...2007 wurde das gemeinsame Kind D. B. geboren. Am 13.7.2010 wurde die Ehe erneut geschieden.

Am 23.10.2010 ehelichte E. B. die österreichische Staatsbürgerin H. I., geb. ...1069 und brachte am 17.10.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf diese Ehe ein. Es wurde festgestellt, dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelte und kein Aufenthaltstitel erteilt. Die Ehe wurde am 6.12.2011 wieder geschieden.

Am 15.1.2013 brachten Sie einen Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ für besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte ein. Sie wollten als Geschäftsführerin in der Firma „X.“ arbeiten. Der Antrag wurde seitens des AMS abgewiesen.

Zwei Tage später, am 17.1.2013 brachte E. B. einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Diesmal beantragte er „Rot Weiß Rot Karte“ Fachkraft in Mangelberufen. Er wollte als Elektroinstallateur mit Spezialkenntnissen in der Firma „Y.“ arbeiten. Der Antrag wurde seitens des AMS ebenfalls abgewiesen.

Am 28.1.2018 schlossen Sie nunmehr erneut die Ehe mit E. B..

Am 5.4.2018 brachten Sie nunmehr für Ihre beiden Kinder und sich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Angehöriger“ ein. Ihr Aufenthaltsrecht soll nunmehr von Ihrem Vater, Herrn J. G. abgeleitet werden, welcher österreichischer Staatsbürger ist.

Das durchschnittliche Monatseinkommen in Serbien beträgt € 400. Die von Ihnen vorgelegten drei Überweisungen reichen aus Sicht der Behörde nicht um ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu belegen, vor allem in der Hinsicht, da sowohl Ihr Ehegatte als auch Sie über Ausbildungen verfügen“

Gegen die genannten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Am 13.9.2018 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher neben der BF1 auch die Zeugen J. G., K. G., L. M., N. O. und E. B. einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Die BF1 gab in der Verhandlung an (Schreibfehler berichtigt):

„Ich wurde in P., Serbien, geboren und wuchs in Q. auf. Ich verbrachte mein ganzes Leben in Serbien. Meine Eltern sind J. G. und K. G.. Ich wohne nach wie vor in Q., dort gibt es aber keine Hausnummern. Als Adresse schreibt man diesfalls Q. b.b. (das bedeutet „ohne Nummer“).

Meine Eltern lebten auch in Q.. Ich lebe nun im Elternhaus. Meine Eltern lebten bis ca. 2003/2004 in Serbien, dann gingen sie nach Österreich. Der Grund, warum meine Eltern weggingen, war der Tod meines Bruders. Außerdem hatten sie dort keine Mittel, um zu leben. Sie leben seit 2003/2004 in Österreich. Meine Großeltern lebten damals auch in Österreich.

Ich habe nur einen Bruder, der ist bereits verstorben. Weitere Geschwister habe ich nicht. Ich habe zwei Kinder.

Gefragt, wie oft ich verheiratet war, gebe ich an: zwei bis drei Mal, genau weiß ich das nicht. Ich war nur mit E. B. verheiratet. Wir haben mehrfach geheiratet. Jetzt sind wir zum dritten Mal verheiratet, gebe ich auf Nachfrage an. Von wann bis wann ich mit ihm verheiratet war, weiß ich nicht. Ich müsste in den Dokumenten nachschauen. Erstmals heiratete ich am 15.5.2004. Wann wir uns scheiden ließen, weiß ich nicht mehr genau. Im Mai 2004 haben wir gemeinsam gelebt. Wir waren aber nicht bis heute durchgehend zusammen. Nach den jeweiligen Scheidungen haben wir getrennt gelebt. Ich lebte im Haus meiner Eltern und er im Haus seiner Eltern im selben Dorf. Gefragt, wie lange wir in Summe geschieden waren und nicht zusammengelebt haben, gebe ich an: es könnten zwei Jahre sein (festgehalten wird seitens des Richters, dass sich die Befragung hierzu schwierig gestaltet). Es könnten auch zwei bis drei Jahre sein. Wenn mir die Vermutung der belangten Behörde vorgehalten wird, mein Ehemann sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, gebe ich an: das stimmt nicht. Wir hatten Probleme mit den Lebenskosten, warum er heiratete, weiß ich nicht.

Mein Mann arbeitet im Moment nichts. Er arbeitete in einer Firma, die Säfte erzeugt. Ich arbeitete auch dort. Auf Nachfrage, was mein Mann seit 2004 arbeitet, gebe ich an: im ersten Jahr arbeitete er knapp ein Jahr bei der besagten Firma. Seit 2005 arbeitet er nichts mehr. Er ist seitdem ohne Beschäftigung. Er ist seit dem ohne Einkommen. Gefragt, wovon er lebt, gebe ich an: er lebt vom Geld meiner Eltern. Auf Frage, ob er mir Unterhalt leistete während der Scheidung, gebe ich an: ja. Er leistete Unterhalt, aber nicht für die Kinder, sondern für mich. Es war ein geringfügiger Betrag. Es war die Kinderzulage, die sehr niedrig ist. Es waren ungefähr € 50,-- monatlich. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich vorhin angab, er war ohne Einkommen, ich nun aber angebe, ich habe Geld von ihm erhalten, gebe ich an: er lebte bei seinen Eltern, die eine kleine Landwirtschaft haben. Das Gericht bestimmte es nach der Scheidung (seitens des Richters wird festgehalten, dass Näheres hierzu nicht in Erfahrung gebracht werden kann).

Ich ging in Serbien 8 Jahre zur Schule, danach machte ich noch eine mittlere Schule für 4 Jahre. Dann machte ich noch eine zweijährige technische Schule. Mit ca. 18/19 Jahren war ich mit der Schule fertig. Seit dem mache ich nichts mehr. Ich arbeitete nur einmal in obiger Firma für nicht ganz ein Jahr. Das war ca. 2004/2005. Seit 2004/2005 habe ich nichts mehr gearbeitet. Ich bezog nie ein Einkommen. Ich habe nie Geld erhalten. Meine einzige Einnahmequelle waren meine Eltern. Diese schickten mir Geld nach Serbien. Ich lebte ausschließlich vom Geld meiner Eltern. Mein Mann verdiente auch nichts, während wir in einer Ehe waren. Auf Nachfrage, ob er außerhalb ihrer Ehe schon etwas verdient hat, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich habe seit 14 Jahren kein Einkommen und bekam auch nie was vom Staat. Bei uns gibt es keinerlei Möglichkeiten für eine Arbeit. Mein Mann hat ein Auto, gebe ich auf Nachfrage an. Das Auto wird durch meine Eltern finanziert.

In Q. im Haus meiner Eltern wohnen ich und mein Mann, unsere beiden Kinder und die Großmutter väterlicherseits. Die Großmutter hat eine Pension und eine Landwirtschaft. Das mit der Landwirtschaft meine ich so, dass die Großmutter als Landwirtin eine Pension bekommt. Zu Hause haben wir keine Tiere, aber einen Traktor und einen Garten. Das Haus in Serbien gehört meinem Vater. Das Haus hat ungefähr 100 m².

Meine beiden Kinder gehen in Serbien zur Schule.

Meine Mutter ist zwei Mal erkrankt, deshalb kam ich nach Österreich, um meine Eltern zu unterstützen. Ich besuche meine Eltern regelmäßig in Österreich. Ich möchte Kontakt mit ihnen und wenn die Kinder Ferien haben, komme ich auch her. Gefragt, was mein Mann den ganzen Tag macht, gebe ich an: wir haben einen kleinen Garten und da arbeitet und gräbt er. Es ist ein Gemüsegarten. Der Gemüsegarten ist doppelt so groß wie das Verhandlungszimmer (Anmerkung des Richters: Das Verhandlungszimmer ist ein Zimmer und kein Saal).

Gefragt, wie ich zum Geld meiner Eltern komme, gebe ich an: wenn Verwandte unterwegs sind, nehmen sie mir das Geld mit. Ansonst wird es durch Western Union überwiesen. Das Geld stammt von meinen Eltern gemeinsam. Meine Mutter ist nicht österreichische Staatsbürgerin, sondern serbische. Ich werde von meinen Eltern finanziell unterstützt, seit sie hier sind. Als die Eltern nach Österreich gingen, war ich 21 Jahre alt. Als meine Eltern weggingen, habe ich nicht mehr gearbeitet, da war ich schon arbeitslos. In Serbien erhielten mich meine Eltern während der Schulzeit. Auch als ich arbeiten ging, unterstützten mich meine Eltern, da mein Gehalt nicht so hoch war. Ich habe damals ca. € 100,-- im Monat verdient. Zu diesem Zeitpunkt wurden meine Eltern in Serbien durch meine Großeltern, die in Österreich arbeiteten, unterstützt.

Von meinen Eltern erhielt ich € 300,-- bis € 400,-- monatlich, fallweise auch € 500,-- monatlich. Diese Geldbeträge bekomme ich, seit meine Eltern hier in Österreich sind. Als meine Eltern noch in Serbien waren, habe ich das bekommen, was ich als Kind in der Schulzeit brauchte. Wir wohnten damals alle im gleichen Haus und ich bekam das, was ich zum Leben brauchte.

Seit 2004 nimmt mir das Geld grundsätzlich jemand aus meiner Verwandtschaft mit. Manchmal nahm auch eine Nachbarin Geld mit. Wenn ich aufgefordert werde, konkret und nachprüfbar anzugeben, wer wann wie viel Geld übermittelte, gebe ich an: zuletzt waren die Eltern in Serbien auf Urlaub und haben mir das Geld mitgebracht (seitens des Richters wird festgehalten, dass keine genaueren Angaben gemacht werden). Die BF1 wird aufgefordert, anzugeben, wie oft pro Jahr sie Geld erhielt (wann ungefähr), sowie von wem und wie viel. Sie wird hierzu aufgefordert, konkrete Angaben auf einem Zettel aufzuschreiben. Dies so lange zurückreichend wie möglich. Festgehalten wird, dass die BF1 nicht zu schreiben beginnt, sondern angibt, dass sie Geld so oft bekam, so oft jemand kam.

Nachdem die BF1 längere Zeit mit der Auflistung beschäftigt ist, legt diese eine Liste vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Der BF1 wird vorgehalten, dass die Angaben spärlich wirken, insbesondere nicht lange zurückreichen. Die BF1 gibt an: manchmal, wenn ich auf Besuch bin, nehme ich das Geld selber mit. Die BF1 wird befragt, ob sie zu den finanziellen Leistungen seit 2004 nähere Angaben machen kann, als in der Beilage ./A aufscheinen, gibt sie an: im Einzelnen kann ich das nicht angeben. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Auf Nachfrage, ob noch weitere Personen, als in Beilage ./A aufscheinen, Geld übermittelten, gebe ich an: es gab auch eine N.. Sie ist eine Nachbarin der Eltern und ist heute hier. L. laut Auflistung ist der Bruder meiner Tante. Gefragt, wie oft mir L. Geld brachte, gebe ich an: häufig. Im Laufe der Jahre häufig. Wenn es nicht über N. geht, dann über L., ansonst über Western Union (festgehalten wird, dass seitens des Richters mehrfach versucht wurde, Konkreteres in Erfahrung zu bringen, die BF1 aber immer vage blieb).

Andere Unterstützung als durch meine Eltern bekomme ich nicht. Das Geld stammt von meinen Eltern gemeinsam.

Auf Vorhalt, dass von mir und meinem Mann keine Kontoauszüge vorgelegt wurden, gebe ich an: ich und meín Mann haben in Serbien kein Konto bei einer Bank. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich kein Konto brauche. Ich bekomme beispielsweise auch keine Familienbeihilfe vom Staat. Familienbeihilfe gibt es in Serbien nicht.

Mit der BF1 werden die vorgelegten Bestätigungen betreffend Republikfonds für Renten und Invaliditätsversicherung erörtert.

Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen gebe ich an, dass sich daraus ergibt, dass mein Mann vom 15.6.2005 bis 13.6.2006 gearbeitet hat. Hinsichtlich des mich betreffenden Auszuges gebe ich an, dass daraus ersichtlich ist, dass ich vom 16.9.2004 bis 13.6.2006 gearbeitet habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich vorhin Anderes aussagte, gebe ich an, dass da Zeiten erfasst sind, in denen ich im Mutterschaftsurlaub war. Nachdem die BF1 dennoch auf einen Widerspruch hingewiesen wird, in dem sie angab, ein knappes Jahr gearbeitet zu haben, und zwar, bevor ihre Eltern 2003/2004 nach Österreich gingen, sowie darauf, dass das Kind C. im Dezember 2004 geboren wurde, gibt sie an: ich war bei der Firma nicht angemeldet. Erst als ich schwanger wurde, wurde ich angemeldet, um den Mutterschutz, etc. in Anspruch nehmen zu können.

Zur Krankenversicherung: ich habe bei der Krankenversicherung selbst versichert. Ich bin aber keine Studentin. Die Versicherung kostet rund € 100,-- pro Monat, das bezahlt mein Vater.

In Zukunft würde ich gerne in Österreich arbeiten, um ein eigenes Einkommen zu haben.

Wenn ich in Österreich bin, wohne ich bei den Eltern. Meine Eltern wohnen in der ....-gasse. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Eltern auf Top 2 wohnen. Für das Visum nahmen die Eltern auch die Top 28 und 29. Dort wohnt derzeit niemand. Wenn wir aber in Wien sind, wohnen wir auf Top 28 und 29. Für Top 2 beträgt die Miete € 180,--, für Top 28 und 29

€ 620,--. Beide Wohnungen wurden unbefristet gemietet, so glaube ich das zumindest.“

J. G. gab in der Verhandlung an:

„Ich lebe seit März 2004 durchgehend in Österreich. Zuvor wohnte ich in Q., Serbien. Ich habe dort noch ein Haus. Dort leben meine Tochter und ihr Mann, ihre beiden Kinder und meine Mutter. Das Haus hat insgesamt ca. 200 bis 250 m² in zwei Etagen. Es gibt ein kleines Grundstück dabei, es reicht für einen Garten.

Ich glaube, dass meine Tochter nur 5 bis 6 Monate gearbeitet hat. Das war weniger als 1 Jahr. Es war eine Saftproduktion. Mehr hat sie bisher noch nicht gearbeitet. Sie lebt in einem entlegenen Dorf. Es gibt dort keine Arbeitsplätze. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Tochter ein Auto hat, da sie 20 km von einem Arzt entfernt sind. Mein Schwiegersohn ist auch arbeitslos. Ich und meine Frau erhalten unsere Tochter, den Schwiegersohn und ihre beiden Kinder. Mein Schwiegersohn arbeitete auch bei der Saftfirma auch ca. 6 bis 7 Monate, unter einem Jahr. Außer diesen 6 bis 7 Monaten war mein Schwiegersohn noch nie berufstätig.

Meine Tochter und mein Schwiegersohn waren bereits geschieden. Sie lebten insgesamt ca. ein bis eineinhalb Jahre getrennt. Soweit ich mich erinnere, waren sie einmal getrennt und haben dann wieder geheiratet.

Meine Mutter lebt von ihrer Pension, ca. € 100,-- pro Monat.

Meine Tochter und ihre Familie wurden in Serbien von mir und meiner Frau gemeinsam unterstützt. Ich und meine Frau nützen das Geld, das wir verdienen, gemeinschaftlich, da wir ein Ehepaar sind. Wir haben ihnen regelmäßig im Monat Geld geschickt. Etwas über Western Union und etwas über Freunde, die nach Serbien fuhren. Die Western Union verlangt viel Provision. Bei € 500,-- verlangen sie € 30,-- bis € 40,-- Provision. Wenn wir es Freunden mitgeben, kostet es nichts. Meine Tochter erhielt ca. € 400,-- bis € 500,-- monatlich. Das Geld war zur Bestreitung der Lebenskosten meiner Tochter, ihres Mannes und der Kinder bestimmt. Ich ließ sie auch kostenlos in meinem Haus wohnen, das ist ja ganz klar.

Wenn ich aufgefordert werde eine Liste zu erstellen aus der ersichtlich ist, wann ich meiner Tochter wieviel Geld und wie/durch wen übermittelte, lege ich eine Auflistung vor, die als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Diese Liste wird erörtert: 2018 übermittelte ich meiner Tochter Geld mit Western Union und im August 2018 war ich in Serbien bei ihr auf Urlaub und gab ihr dort € 1.000,--. Ich war Mitte bis Ende August 2018 in Serbien und gab ihr dort das Geld. Gefragt, ob ich 2018 meiner Tochter das Geld ausschließlich über Western Union übermittelte und im August 2018 persönlich und ich ihr keine weiteren finanziellen Zuwendungen machte, gebe ich an: im Februar und im März 2018 gab ich L. M. und N. O. auch Geld mit nach Serbien, und zwar jeweils € 300,-- bis € 400,--.

Ich gab meiner Tochter das Geld entweder persönlich, überwies es durch Western Union oder gab es L. M. (er ist Taxifahrer) oder N. O. mit.

Ich habe ein Bankkonto. Weiters haben meine Frau und ich ein gemeinsames Sparkonto. Ich lege hierzu zur Einsicht einen aktuellen Kontoauszug vor, welcher zurückgegeben wird. Auf Nachfrage, warum mein Konto fallweise im Minus ist, ich Kredite aufgenommen habe, ich aber ein Sparvermögen habe, gebe ich an: ich möchte das Geld, das ich am Sparkonto habe, nicht anrühren. Ich möchte eine Wohnung für meine Kinder kaufen. Wenn mir vorgehalten wird, dass am Sparkontoauszug aber regelmäßig Abhebungen aufscheinen, gebe ich an, dass ich dies abhebe, um die neue Mietwohnung für meine Tochter zu bezahlen. Ich habe die Top 28 und 29 für meine Tochter angemietet.

Ich unterstütze meine Tochter samt Familie finanziell, seit sie auf der Welt ist. Ich unterstützte sie auch, als ich noch in Serbien lebte. Ich habe sie durchgehend erhalten. In Serbien arbeitete ich. Gefragt, wie viel ich ihr zukommen lasse, seit sie mit der Schule fertig ist, gebe ich an: nach ihrer Hochzeit bekam sie Kinder und wir sind die ganze Zeit für den Unterhalt von ihnen aufgekommen. Als das Kind C. zur Welt kam, war ich schon in Österreich. Meine Tochter schloss ihre Schulausbildung mit 21 Jahren ab. Wenn ich aufgefordert werde, konkret zu benennen, mit wie viel ich sie seit dem unterstützt habe, gebe ich an: ich finanziere sie seit jeher dahingehend, dass sie alles bekommt, was sie zum Leben braucht. Sie bekommt von mir im Schnitt € 400,-- bis € 500,-- monatlich.

Die € 400,-- bis € 500,-- bekommt sie seit März 2004, als ich nach Österreich ging. Vor 2004 erhielt ich meine gesamte Familie.“

E. B. gab in der Verhandlung an:

„Ich bin mit der BF1 seit 3 bis 4 Monaten verheiratet. Davor haben wir uns scheiden lassen. Mit der BF1 ist es meine dritte Ehe. Ansonst war ich nur noch mit einer verheiratet, und zwar mit I.. Mein damaliges Aufenthaltsverfahren beendete ich, da wir uns scheiden ließen. Wir hatten mit der Polizei wegen des Eheschlusses Probleme und auch miteinander. Das war eine richtige Ehe, keine Scheinehe. Ich lebte bisher in Serbien. Ich machte dort die Ausbildung zum Mechaniker und Elektroinstallateur. Vor 12 bis 13 Jahren war ich in der Firma beschäftigt, in der auch der Schwiegervater arbeitete. Dort habe ich ca. 5 bis 6 Monate gearbeitet. Die Firma hatte mit Saftproduktion zu tun. Sonst habe ich nirgends mehr gearbeitet. Ich bin seit dem arbeitslos. Ich habe seit dem kein Einkommen und keine Einnahmequelle mehr. Ich lebe von der Unterstützung meiner Schwiegereltern. Sie schicken uns Geld nach Bedarf. Das Datum ist nicht genau festgesetzt, wann wir Geld bekommen. Ich glaube, vor 2 Wochen bekamen wir das letzte Mal Geld. Zuletzt bekamen wir das Geld über Western Union. Gefragt, ob wir das Geld schon immer über die Western Union bekommen, gebe ich an, dass sie es manchmal über Verwandte schicken, und zwar durch L. M. und N. O.. Gefragt, wie oft L. Geld im Jahr bringt, gebe ich an, dass ich das nicht genau sagen kann, eventuell 5 bis 6 Mal pro Jahr. Wie oft die Frau O. Geld mitbringt, weiß ich nicht, vielleicht ähnlich wie L., vielleicht 3 bis 4 Mal pro Jahr. Sie nehmen € 300,-- bis € 400,-- mit, manchmal auch mehr, wenn wir etwas für die Kinder brauchen.“

K. G. gab in der Verhandlung an:

„Eingangs möchte ich anmerken, dass ich seit dem Tod meines Sohnes etwas vergesslich bin.

Ich lebe seit 2004 oder 2005 in Österreich, genau weiß ich es nicht mehr. Ich und mein Mann haben unser Geld gemeinschaftlich. Wir unterstützen auch unsere Tochter und ihre Kinder gemeinschaftlich. Wir unterstützen sie, seit wir in Österreich sind. Auch in Serbien kamen wir für ihren Unterhalt auf. Meine Tochter war noch nie berufstätig. Mir ist nichts in Erinnerung. Auch mein Schwiegersohn ist bisher nicht arbeiten gegangen. Das ist ein kleines Dorf. Er ging noch nie arbeiten, nur ein bisschen Arbeit im Garten. Für meine Tochter ist das schwierig, deshalb möchte ich, dass sie nach Österreich kommt und etwas verdient. Ich und mein Mann sparen sehr viel. Was uns überbleibt, schicken wir nach Serbien, manchmal mit Bus, mit Verwandten, mit Bekannten, mit Western Union jedoch nur wenig, da Gebühren anfallen. Gefragt, nähere Angaben darüber zu machen, wer wann wie viel Geld übermittelt, gebe ich an: das alles kann ich nicht so genau sagen, das weiß mein Mann besser. Eine Auflistung darüber kann ich nicht machen. Ich kann nur sagen, es waren monatlich bis zu € 500,--. Wenn wir in Serbien auf Urlaub sind, lassen wir auch Geld dort.“

L. M. gab in der Verhandlung an:

„Ich brachte öfter Geld nach Serbien. Es waren meist um die € 400,--, manchmal € 200,--, manchmal € 500,--. Ich holte das Geld von meiner Tante und meinem Onkel und brachte es der BF1. Ich bin seit 2005 in Wien und seither bringe ich Geld von ihren Eltern nach Serbien. Ich nahm ca. 5 bis 6 Mal jährlich Geld nach Serbien mit, heuer erst ein bis zwei Mal.

Das war im Februar oder März 2018. Es war zwei Mal. So genau weiß ich das nicht mehr, da ich jede Woche nach Serbien fahre. Wenn ich gefragt werde, ob ich im Juni 2018 auch Geld hinbrachte, gebe ich an, dass das möglich ist [Nachdem die BF1 etwas zum Zeugen sagte, was der Richter nicht hören konnte, wird diese nochmals ermahnt, während der Zeugenbefragung durch den Richter nicht mit Zeugen zu sprechen, insbesondere nicht in einer Fremdsprache]. Wenn ich gefragt werde, ob ich vielleicht im August 2018 Geld zur BF1 brachte, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß. Es wäre möglich, ich schreibe das nicht auf. Wenn ich durch den Richter gefragt werde, ob ich im September 2018, also dieses Monat, Geld an die BF1 brachte, gebe ich an: Ja. Daran erinnere ich mich noch. Gefragt, warum ich das vorher nicht gesagt habe: Ich bitte um Entschuldigung. Wie viel ich ihr dieses Monat gab, weiß ich nicht, ich habe es nicht gezählt, aber es waren einige Hunderter.“

N. O. gab in der Verhandlung an:

„Ich bin die Nachbarin der Eltern der BF1. Mein Dorf in Serbien ist nahe ihrem Heimatort.

Ich bringe der BF1 von ihren Eltern fallweise Geld nach Serbien, dies seit ca. 10 Jahren. 2018 brachte ich einmal im Frühjahr Geld zu ihr. Im Frühjahr 2018 brachte ich ihr € 300,--. 2017 brachte ich ihr 4 bis 5 Mal Geld, das waren jeweils € 300,-- bis € 400,--.“

In der Verhandlung wurde zu den GZ: VGW-151/086/8500/2018, VGW-151/086/8502/2018 und VGW-151/086/8504/2018 das Erkenntnis mündlich verkündet.

Die Beschwerdeführer begehrten am 19.9.2018 die Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zuständigen Richter erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die BF1, A. B., wurde am ...1983 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde in Serbien geboren, wo sie aufgewachsen ist und wo sie nach wie vor lebt.

Die BF1 ist mit E. B. verheiratet – dies ist, nachdem sie sich bereits zwei Mal scheiden ließen, ihre dritte Ehe.

E. B. wurde am ...1977 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gelernter Mechaniker und Installateur. Die BF1 und E. B. haben zwei gemeinsame Kinder und zwar C. B. (geb. am ...2004, serbischer Staatsangehöriger; BF2) und D. B. (geb. am ...2007, serbischer Staatsangehöriger; BF3). Die BF 2 und 3 gehen in Serbien zur Schule.

Ca. im März 2014 zogen die Eltern der BF1, J. G. (österreichischer Staatsangehöriger) und K. G. (serbische Staatsangehörige), nach Österreich, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die BF1 lebt in Q./Serbien mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrer Großmutter im Haus ihres Vaters J. G., der es ihnen für Wohnzwecke zur Verfügung stellt.

Hinsichtlich der finanziellen Situation der BF1 und E. B.s blieb unklar in welchem Umfang sie einer Berufstätigkeit nachgingen und über welches Einkommen sie verfügen. Es erscheint höchst wahrscheinlich, dass sie bisher über ein eigenes Einkommen verfügten. Näheres kann hierzu jedoch nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern behaupteten Unterhaltes in der Höhe von 300,- bis 500,- Euro monatlich steht fest, dass das entsprechende Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die BF1-3 erhielten von J. G. (bzw seiner Frau) keine monatlichen finanziellen Zuwendungen. Nicht festgestellt werden kann, ob die BF1-3 von J. G. seit seinem Wegzug aus Serbien ca. im März 2014 allenfalls vereinzelt finanzielle Zuwendungen bezogen.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF1-3 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Serbien an die finanzielle Unterstützung oder die Zurverfügungstellung des Wohnraumes durch J. G. angewiesen waren.

Die BF1 wirkte vor dem Verwaltungsgericht an der Feststellung der finanziellen Zuwendungen durch J. G. an sie und ihre Kinder sowie der Beurteilung ihrer Selbsterhaltung durch eigene Einkünfte und Einkünfte ihres Mannes nicht mit. Dies offenkundig deshalb, um zu verschleiern, dass sie über eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebens verfügten.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Eingangs ist festzuhalten, dass die BF1 sowie die Zeugen in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelten und offenkundig versucht wurde durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen Aufenthaltstitel für die BF1-3 – und in weiterer Folge wohl auch für E. B. - zu erhalten.

Die BF1 vermittelte bei ihrer Befragung einen völlig unglaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben schienen oftmals nicht den Tatsachen zu entsprechen. Sie waren widersprüchlich und stellte sie wiederholt vage und allgemein gehaltene Behauptungen auf, die sie auf Nachfrage zu Details nicht belegen und glaubhaft machen konnte. Bemerkenswert erscheint auch, dass die BF1 anfangs nicht angeben konnte, zum wievielten Mal sie mit ihrem Ehemann verheiratet ist (die belangte Behörde ging davon aus, dass E. B. zwischen den Ehen mit der BF1 eine österreichische Staatsbürgerin nur deshalb heiratete, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde jedoch nicht bescheidmäßig festgestellt).

Die BF1 behauptete in der Verhandlung, ihr Mann (geboren 1977) gehe seit 2005 keiner Beschäftigung mehr nach und sei seither ohne Einkommen. Er lebe vom Geld ihrer Eltern. Auf Nachfrage, ob sie während der Scheidung Unterhalt bezogen habe, gab sie an, dass sie monatlich EUR 50,- erhalten habe. Als die BF1 damit konfrontiert wurde, dass sie zuvor angegeben hatte, dass ihr Mann seit 2005 über kein Einkommen verfügte und er vom Geld ihrer Eltern lebe und es folglich nicht erklärlich ist, wovon er ihr/den Kindern Unterhalt leisten konnte, vermochte sie dies nicht aufzuklären. Sie brachte lediglich vor, er habe bei seinen Eltern gelebt. Näheres konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Die BF1 gab sich nach Hinweis auf die Unstimmigkeit in ihrer Aussage wortkarg und wollte/konnte keine näheren Angaben machen.

In Zuge der Befragung gab die BF1 weiter an, dass sie mit ca. 18/19 Jahren mit der Schule fertig gewesen sei. Seit dem mache sie nichts mehr. Sie habe nur ca. 2004/2005 in einer Saftfabrik gearbeitet. Seit 2004/2005 habe sie nichts mehr gearbeitet. Sie habe auch nie ein Einkommen bezogen und nie Geld erhalten. Ihre einzige Einnahmequelle seien ihre Eltern gewesen, die ihr Geld geschickt hätten. Im Zuge der weiteren Einvernahme gab die BF1 an: „Als die Eltern nach Österreich gingen, war ich 21 Jahre alt. Als meine Eltern weggingen, habe ich nicht mehr gearbeitet, da war ich schon arbeitslos. In Serbien erhielten mich meine Eltern während der Schulzeit. Auch als ich arbeiten ging, unterstützten mich meine Eltern, da mein Gehalt nicht so hoch war. Ich habe damals ca. € 100,-- im Monat verdient. Zu diesem Zeitpunkt wurden meine Eltern in Serbien durch meine Großeltern, die in Österreich arbeiteten, unterstützt.“ In weiterer Folge wurde in der Verhandlung die von der BF1 vorgelegte Bestätigung betreffend den Republikfonds für Renten und Invaliditätsversicherung erörtert. Die BF1 gab hierzu an, dass daraus ersichtlich sei, dass sie vom 16.9.2004 bis 13.6.2006 gearbeitet habe. Nach Vorhalt, dass sie vorhin anderes aussagte, gab sie an, dass hierbei Zeiten erfasst sind, in denen sie im Mutterschaftsurlaub war. Nachdem die BF1 auf ihren Widerspruch hingewiesen wurde (Anm: Offenkundig arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor September 2004 [Eintrag im Register] in der Saftfabrik. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass sie angab, vor dem Wegzug ihrer Eltern ca. im März 2004 bereits gearbeitet zu haben.) gestand sie zu, dass sie bei der Firma nicht angemeldet gewesen sei. Erst als sie schwanger wurde, sei sie angemeldet worden, um den Mutterschutz, etc. in Anspruch nehmen zu können.

Die BF1 wurde in der Verhandlung zum Vorbringen, dass ihr regelmäßig Geld nach Serbien gebracht worden sei, näher befragt. Hierbei fiel auf, dass die BF1 Fragen nur zögerlich und möglichst vage beantwortete. Nachdem die BF1 nur sehr knapp antwortete, wurde sie aufgefordert, konkret und nachprüfbar anzugeben, wer ihr wann wie viel Geld übermittelte, worauf sie nur angab, dass zuletzt ihre Eltern in Serbien auf Urlaub waren und ihr Geld mitgebracht haben. Hieraufhin wurde die BF1 aufgefordert, anzugeben, wie oft pro Jahr sie Geld erhielt (wann ungefähr), sowie von wem und wie viel. Sie wurde hierzu aufgefordert, konkrete Angaben auf einem Zettel aufzuschreiben, dies so lange zurückreichend wie möglich. Hieraufhin verhielt sich die BF1 sehr zögerlich. Sie gab mündlich an, dass sie Geld so oft bekam, so oft jemand kam.

In weiterer Folge machte die BF1 schließlich folgende schriftliche Angabe:

„2018

September    100           L.

August              500           Western Union 

Juli                    500           Western Union

Juni                    300           L.

Mai                      900           Urlaub J., K.“

Der Vater der BF1, J. G., machte bei seiner Befragung Angaben, die gravierend von jenen der BF1 abwichen. Er führte für 2018 mehrere Western Union Überweisungen an und die Übergabe von EUR 1.000,- durch ihn und seine Frau im August 2018. Auf Nachfrage gab er dann an, dass er im Februar und im März 2018 L. M. und N. O. auch Geld mit nach Serbien gegeben habe, und zwar jeweils € 300,-- bis € 400,--. Die Mutter der BF1, K. G., machte in der Verhandlung keine genauen Angaben. Eine Auflistung über die Zahlungen an ihre Tochter macht sie nicht, da sie das alles „nicht so genau sagen könne“. Sie gab lediglich an, dass es monatlich bis zu € 500,-- waren. Besonders aufschlussreich war die Aussage von L. M.. Dieser gab zu Beginn der Einvernahme an, im Februar oder März 2018 in Summe zwei Mal der BF1 Geld nach Serbien gebracht zu haben. Dies entsprach den Angaben des J. G. – mit diesem verbrachte L. M. nach der Aussage des J. G. die Wartezeit vor seiner eigenen Einvernahme vor dem Verhandlungszimmer – nicht aber den Angaben der BF1. Als L. M. zum Juni und August 2018 befragt wurde, antwortete er auf die Fragen sehr zögerlich und war stets bemüht sich nicht konkret festlegen. Auf die Frage, ob er im September 2018 der BF1 Geld gegeben habe, antwortete er hingegen – anders als bei allen anderen Fragen - sofort und bejahte dies. Nach Auffassung des Gerichts ist dies jedoch ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die BF1 ihm kurz zuvor leise etwas mitteilte, obwohl sie bereits zuvor durch den Richter ermahnt wurde, derartiges zu unterlassen. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass L. M. diese Aussage nur traf, da ihm dies die BF1 zuvor gesagt hatte. L. M. gab eingangs an, heuer erst ein bis zwei Mal Geld übergeben zu haben. Dann gab er an, das die Übergaben im Februar oder März 2018 stattfanden. Davon, dass er erst vor wenigen Wochen Geld übergeben hatte, war – vor dem Gespräch mit der BF1 - keine Rede. Während L. M. zudem bei allen anderen Fragen nur zögerlich antwortete und versuchte sich nicht genau festzulegen, antwortete er auf diese Frage ohne nur eine Sekunde zu zögern. Diese Überzeugung des Verwaltungsgerichts bestätigte auch die Nachfrage nach der Höhe des übergebenen Geldbetrages. Während die BF1 angab, von ihm im September EUR 100,- erhalten zu haben, gab L. M. an, „es waren einige Hunderter“.

Für das Verwaltungsgericht Wien steht aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, konkret des Eindruckes den die BF 1 sowie die einvernommenen Zeugen vermittelten, ohne den geringsten Zweifel fest, dass die Behauptung, die BF1 werde von ihrem Vater durch regelmäßige finanzielle Zahlungen unterstützt und lebe diese samt Familie ausschließlich von den finanziellen Zuwendungen des Vaters, nicht den Tatsachen entspricht. Die BF1 behauptete zwar von ihren Eltern monatlich zwischen EUR 300 - 500 zu erhalten, konnte dies aber nicht glaubhaft machen. Ihre Angaben hierzu blieben äußerst vage. Sie war nicht in der Lage substantiierte Angaben zu machen, was darauf zurückzuführen ist, dass ihre entsprechende Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus wirkte die BF1 völlig unglaubwürdig. Auffallend war der regelmäßig hervortretende Unwille allgemeine Behauptungen substantiiert zu belegen. Darüber hinaus stehen ihre Angaben zu den finanziellen Zuwendungen auch in Widerspruch zu den Angaben der ebenfalls unglaubwürdigen Zeugen. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass zwischen der BF1 und den Zeugen abgesprochen war, dass diese vor dem Verwaltungsgericht die regelmäßigen Zuwendungen des Vaters der BF1 an diese wahrheitswidrig bestätigen. Dies erklärt, warum die Aussagen der BF1 und der Zeugen bei der detaillierteren Befragung nicht übereinstimmten sondern sowohl die angegebenen Zeitpunkte als auch die Höhe der geleisteten Zahlungen gravierend voneinander abwichen.

Soweit im Verfahren einzelne Zahlungsbelege über Überweisungen mittels Western Union vorgelegt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung der BF1 stehen. Diese Überweisungen dienten offenkundig dazu, um einen regelmäßigen Unterhalt der Antragsteller zu belegen und wurden offenkundig lediglich aus dem Grund vorgenommen, um im Behördenverfahren durch entsprechende Beweismittel regelmäßige Zuwendungen vorzutäuschen zu können. Dass die Geldbeträge tatsächlich für die BF1 bestimmt waren, kann nicht festgestellt werden. Aufgrund der evidenten Täuschungsabsicht und der zahlreichen Falschaussagen der Zeugen und der BF1 ist es durchaus denkbar, dass auch diese Zahlungen lediglich zum Schein erfolgten und die BF1 über die Geldbeträge gar nicht verfügungsberechtigt war. Ob der Beschwerdeführerin die Zahlungen laut Western Union tatsächlich zur eigenen Lebensführung zur Verfügung standen oder ob sie diese ihren Eltern zurückgeben mussten, kann nicht festgestellt werden.

Für das Gericht ist ebenfalls völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann seit 2005/2006 ohne Beschäftigung sind und seitdem über keinerlei Einkommen mehr verfügen. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erscheint es nahzu ausgeschlossen, dass diese über einen derart langen Zeitraum – Sozialleistungen, etc wurden offenkundig auch nicht bezogen - ohne jegliches Einkommen sind. Es erscheint naheliegend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann zumindest zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen sind. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist von Beruf Mechaniker und Installateur. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass er ihr während der Zeit ihrer Scheidung finanzielle Zuwendungen machte. Wie er hierzu in der Lage gewesen sein soll, obwohl er seit Jahren keiner Berufstätigkeit mehr nachging, konnte sie nicht aufklären. Auch wenn im vorgelegten Auszug „Republikfonds für Renten und Invaliditätsversicherung“ seit 2006 keine Eintragung ersichtlich ist, belegt dies noch nicht zwingend, dass die BF1 und ihr Mann seit diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sind. Denkbar ist etwa eine Beschäftigung in Serbien ohne entsprechende Anmeldung (wie es bei der BF1 offenkundig schon einmal der Fall war) oder auch eine Beschäftigung im Ausland. Allein der Umstand dass seit 2006 kein Eintrag mehr vorgenommen wurde, belegt jedoch nicht zwingend, dass beide seit 2006 beschäftigungslos und ohne Einkommen sind.

Hinsichtlich der finanziellen Situation der BF1 und E. B. blieb jedenfalls mangels Mitwirkung der BF1 und der Zeugen an der Wahrheitsfindung unklar in welchem Umfang sie einer Berufstätigkeit nachgegangen sind und über welches Einkommen sie verfügten. Es erscheint jedoch höchst wahrscheinlich, dass sie bisher über ein eigenes Einkommen verfügten. Näheres kann hierzu jedoch auf Grund der unterlassenen Mitwirkung nicht festgestellt werden.

Für das Verwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführer nicht wie von der BF1 behauptet, von ihrem Vater bzw ihren Eltern monatlich mit zwischen EUR 300 - 500 unterstürzt wurden. Diese Behauptung der BF1 entspricht nicht den Tatsachen. Auf obige Widersprüche in den Aussagen und die damit verbundene Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung wird verweisen. Ob die BF1 sowie die BF2–3 darüber hinaus in der Vergangenheit vereinzelt finanzielle Zuwendungen von J. G. erhielten, kann mangels ihrer Mitwirkung an der Feststellung des (wahrheitsgemäßen) Sachverhaltes nicht festgestellt werden.

Die BF1 sowie die Zeugen machten zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Da der maßgebliche Sachverhalt ohne die Mitwirkung der BF1 nicht feststellbar war, konnten keine genaueren Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Auf die die Beschwerdeführer – u.a. auch aus § 29 Abs. 1 NAG treffende Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

§ 47 NAG:

„§ 47.

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2.

Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.

sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)

die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)

die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2.

wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3.

wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann sonstigen Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG zwar ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse ankommt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG beabsichtigt hat, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/22/0126).

§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG umfasst lediglich jene Angehörigen, die - bis zuletzt - auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sind. Würde nämlich die Ansicht zutreffen, wonach es reiche, dass ein Angehöriger vom Zusammenführenden irgendwann vor Antragstellung (oder bloß im Zeitpunkt der Antragstellung) im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte, würde dies weder dem Wortlaut der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG noch der Intention des § 47 Abs. 3 NAG gerecht. Bei Zutreffen dieser Ansicht würde nämlich das in dieser Bestimmung enthaltene Wort "bereits" überflüssig sein. Darüber hinaus ergibt sich, betrachtet man die Fälle des § 47 Abs. 3 NAG, dass der Gesetzgeber nur jenen Angehörigen - die Angehörigeneigenschaft hat gerade im Rahmen der Z 3 des § 47 Abs. 3 NAG in ihrem familienrechtlichen Verhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden keine Einschränkung erfahren - die Möglichkeit des "Familiennachzuges" einräumen wollte, wenn ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles (vgl. etwa § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG) - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Dann aber ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Familiennachzuges des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht nur auf eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges, sohin regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, abstellen wollte, wodurch dann aber auch die Verwendung des Wortes "bereits" in der genannten Bestimmung nicht seiner Bedeutung entkleidet wird. Eine solche Interpretation wird dadurch erhärtet, dass auch in den Fällen der Z 3 des § 47 Abs. 3 NAG der Zusammenführende - ebenso wie in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z 1 und Z 2 NAG, in denen lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert wird, nicht aber (zusätzlich) eine vergangene - der Gesetzgeber angeordnet hat, dass der Zusammenführende unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Nachziehenden eine Haftungserklärung abzugeben hat. Auch dadurch tritt zutage, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH vom 03.03.2011, Zl. 2010/22/0217).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind, wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllen (siehe dazu das Erkenntnis vom 13. November 2012, 2012/22/0168, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, es sei kein Unterhalt gewährt worden, nicht als rechtswidrig erkannt hat, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, seinen Unterhalt aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit bei einem Unternehmen bestritten zu haben, und es sich daher bei den Leistungen seiner Eltern nicht um Unterhalt, sondern um freiwillige Zuwendungen gehandelt habe; VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ro 2015/22/0005).

Es ist daher darauf abzustellen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis des Nachziehenden von den erbrachten Leistungen des Zusammenführenden besteht. Verfügt der Nachziehende über ein eigenes Einkommen bzw weitere Einnahmequellen, ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Allerdings steht der Umstand allein, dass der Nachziehende regelmäßig Einkommen erzielt, der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch seinen Zusammenführenden angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Eine derartige Abhängigkeit ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Nachziehenden (erheblich) unter dem Durchschnittslohn seines Heimatlandes liegt. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Nachziehenden von den Zahlungen durch den Zusammenführenden sind vielmehr das Existenzminimum im Heimatland des Nachziehenden (bzw. seine Selbsterhaltungsfähigkeit) mit seinen erzielten Einkünfte in Relation zu setzen (in diesem Sinne VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ro 2015/22/0005).

Das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt. Vielmehr sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, zumal gerade bei den Angehörigkeitsverhältnissen, die von § 47 Abs. 3 Z 3 lit a NAG erfasst werden sollen, in der Regel - nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass hier im Sinne des § 11 Abs. 6 NAG die Möglichkeit eingeräumt ist, Unterhaltsmittel auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche zu gründen - wohl davon ausgegangen werden muss, dass eine gesetzlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. VwGH vom 2008/22/0825, Zl. 21.06.2011, vom 17.11.2015, Zl. Ro 2015/22/0005 mwN).

Die Leistungserbringung ist nicht auf Bargeld beschränkt; auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum sowie eines Fahrzeuges verhindert die Einstufung als Unterhaltsleistung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG hinsichtlich der Leistungsform, in der Unterhalt erbracht werden kann, eine vom allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis abweichende Regelung enthalten soll (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ro 2015/22/0005 mwN).

Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden kann, dass die BF1-3 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Serbien an die finanzielle Unterstützung oder die Zurverfügungstellung des Wohnraumes durch J. G. angewiesen waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass bzw allenfalls in welchem Ausmaß die BF1-3 von J. G. seit seinem Wegzug aus Serbien finanzielle Zuwendungen bezogen. Daraus folgt, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht vorliegt, da hierfür Voraussetzung gewesen wäre, dass sie bis dato auf die Unterstützung durch J. G. angewiesen waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass die BF1-3 in einem Abhängigkeitsverhältnis zu J. G. gestanden hätten. Dies gilt für die BF2-3 seit ihrer Geburt. Für die BF1 kann ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedenfalls seit dem Wegzug des J. G. nicht festgestellt werden.

Da sich der Unterhaltsbegriff des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht auf finanzielle Zuwendungen beschränkt, sondern auch – wie im gegenständlichen Fall – die Überlassung von Wohnraum hierunter zu subsumieren ist, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses voraussetzt. Der Nachziehende muss zur Bestreitung seiner Existenz auf die Unterhaltsleistung angewiesen sein. Verfügt der Nachziehende über ein eigenes Einkommen bzw weitere Einnahmequellen, ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall wurde den BF1-3 zwar durch J. G. Wohnraum überlassen, es ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer hierauf angewiesen waren. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die BF1 und die Zeugen vor dem Verwaltungsgericht bewusst falsche Angaben machten und auch die Einnahmensituation der BF1 verschleierten. Unterlassen es die Beschwerdefü

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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