TE Vfgh Beschluss 1997/6/25 B714/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FinStrG §173

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des Beschwerdeführers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem (durch Beschwerde vom 27. März 1997) angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängt und er zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrages (§185 Abs1 lita FinStrG) verpflichtet.

Am 24. April 1997 verstarb der Beschwerdeführer. Die Verbindlichkeit war im Zeitpunkt seines Todes noch nicht bezahlt.

Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.

Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. z.B. auch VfGH 30.11.1978 B256/78; VfSlg. 9124/1981, 9332/1982).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Geldstrafen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B714.1997

Dokumentnummer

JFT_10029375_97B00714_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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