TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/9 405-4/1628/1/7-2018

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Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde des AB AA, CC-Gasse, LL, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.10.2017, Zahl ZZZ/2017,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 110 zu leisten.

 

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

"1. Sie sind am 24.06.2017 um 11:23 Uhr in Salzburg, EE-Gasse 2, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen YY mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

2.   Sie sind am 24.06.2017 um 11:23 Uhr in Salzburg, EE-Gasse 2, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen YY mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich      Freiheitsstrafe von         Gemäß

                                  ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00                   3 Tage(n) 16 Stunde(n)                                                            § 99 Abs. 2 lit. a StVO

                                  0 Minute(n)

€ 250,00                   4 Tage(n) 19 Stunde(n)                                                            § 99 Abs. 3 lit. b StVO

                                  0 Minute(n)"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe, es müsse sich bei den Angaben der Zeugin um eine Verwechslung handeln, er habe jedenfalls im Rahmen des seinerzeitigen Ausparkvorganges kein Moped umgefahren.

 

Zu dieser Beschwerde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, in der die Beobachterin des Unfalles sowie ein vom Beschuldigten namhaft gemachter Zeuge zeugenschaftlich einvernommen wurden. Diese haben die nachfolgenden Aussagen abgegeben:

 

Unfallwahrnehmende Beobachterin:

„Mir ist die gegenständliche Situation noch sehr gut in Erinnerung. Ich habe seinerzeit dort in dieser Gegend gearbeitet, stand vor dem Geschäft, da ich eine Rauchpause machte, und habe so meine Wahrnehmungen gemacht. Ich habe vorher noch gesehen, dass eine Bekannte von mir in diesem Bereich, wo mehrere Mopeds abgestellt waren, auch ihr Moped abgestellt hat. Die Situation war seinerzeit so, dass das Beschuldigtenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand entlang der EE-Gasse bzw FF-Platz als letztes Fahrzeug vor dem dort situierten Brunnen entlang der Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand mit der Fahrzeugfront in Richtung GG-Straße abgestellt war. Ich habe dann wahrgenommen, wie der Beschuldigte, er ist mir vom Sehen her bekannt, da er im Bereich des dortigen Brunnens des Öfteren mit dem Wasser pritschelt, in sein Fahrzeug eingestiegen ist und geradeaus seine Parkposition verlassen hat. Dabei ist er offenbar mit der vorderen rechten Fahrzeugkante beim Moped meiner Bekannten angefahren, sodass dieses und glaublich auch ein zweites umgefallen ist. Er hat dann in diesem Bereich gewendet und ist mit seinem Fahrzeug in Richtung HH weggefahren. Ich bin dann, nachdem ich gesehen habe, wie das Moped umgefallen ist, aufgestanden und habe gesehen, wie das Moped am Boden gelegen ist. Ich habe nicht darauf geachtet, ob das Moped dadurch Schäden genommen hat. Im Rahmen der polizeilichen Erhebung ist diese dann gekommen, hat das Moped aufgehoben und war schon die Rede von entsprechenden Unfallspuren. Herr AA war seinerzeit alleine unterwegs. Mir ist - wie gesagt - Herr AA persönlich nicht näher bekannt. Vom Sehen her kenne ich allerdings ihn als solchen und kenne ich ihn so auch, wenn er mir heute in der Verhandlung gegenüber sitzt. Wenn mir die Beschuldigtenrechtfertigung vorgehalten wird, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug dort rechtwinkelig zur Fahrbahn abgestellt gehabt hätte, gebe ich an, dass dies meiner Wahrnehmung nach nicht zutreffend ist, ich das Fahrzeug sicher in Längsrichtung abgestellt wahrgenommen habe. Mir ist die Zulassungsbesitzerin des Mopeds auch nur vom Sehen her bekannt. Ich weiß nicht, wie sie heißt, habe auch keine Telefonkontakte oder dergleichen und habe mit ihr im Zusammenhang mit diesem Unfallgeschehen auch nicht weiter Kontakt gehabt. Wenn mir vom Beschuldigten vorgehalten wird, gebe ich dazu an, dass es zutreffend ist, dass in diesem Bereich eine Baustelle gewesen ist.“

 

Vom Beschuldigten namhaft gemachter Zeuge:

Konkret an den 24.06. kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Ich war schon des Öfteren mit Herrn AA dabei, dass wir in dieser Gegend das Fahrzeug abgestellt haben. An einen konkreten Abstellvorgang kann ich mich auch konkret bezogen auf den 24.06. bzw den Tag davor nicht erinnern. Wenn mir im Zusammenhang mit den Parkmöglichkeiten in diesem Bereich vorgehalten wird bzw ich danach gefragt werde, ob eher längs der Fahrbahn oder im rechten Winkel dazu geparkt wurde, kann ich dazu keine generelle Vorgangsweise berichten. Ich habe diesbezüglich keine Erinnerung. Aktuell ist es so, dass eher längs geparkt wird. Es mag schon zutreffend sein, dass auch im rechten Winkel das Fahrzeug abgestellt wurde. Ich habe allerdings keine konkrete Erinnerung.

 

Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich seinerzeit über das Volant ausgestiegen wäre, weil wir so knapp am Bauzaun abgestellt hatten oder ich auch schon vorher ausgestiegen wäre. Es mag zutreffen, aber muss auch nicht sein.

Der Zeuge gibt noch an: angesichts dessen, dass ich des Öfteren mit dem Beschuldigten mitgefahren bin und aus meiner Erfahrung daher angeben kann, dass ihm ein derartiges Missgeschick sicher aufgefallen wäre.“

 

Nach Verhandlungsschluß legte der Beschuldigte noch ein von seinem Zeugen mitunterfertigtes Schreiben vor, wonach dieser bei seiner Zeugenaussage ein anderes Fahrzeug vor Augen gehabt habe und in Bezug auf das silberne Fahrzeug er sich sehrwohl an einen, wie vom Beschuldigten beschriebenen Parkvorgang (im rechten Winkel zur Fahrbahn) erinnern könne. Letztlich übermittelt der Beschuldigte noch eine polizeiliche Bestätigung hinsichtlich der Unauffindbarkeit eines Datenträgers mit entsprechendem fotografischem Material zum Unfallörtlichkeit.

 

Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung fest:

 

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß Abs 5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Auf Basis der vorliegenden Aktenlage in Verbindung mit den vorstehend wiedergegebeben Zeugenaussagen wird von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt ausgegangen:

 

Der Beschuldigte hat zur verfahrensrelevanten Zeit und Örtlichkeit als Lenker eines Fahrzeuges in diesem Bereich ausgeparkt und ist dabei an einem in diesem Bereich abgestellt gewesenen Mofa angefahren, sodass dieses umgefallen ist. Er hat ohne weitere Reaktion seine Fahrt fortgesetzt und auch keine Verständigung davon der nächsten Polizeidienststelle gegenüber vorgenommen.

 

Diese Sachverhaltsannahme stützt sich im Wesentlichen auf die zeugenschaftlichen Aussagen der das Unfallgeschehen beobachtenden Passantin, die ein insgesamt schlüssiges und widerspruchsfreies Bild im Zusammenhang mit ihren damaligen Wahrnehmungen abgegeben hat. Im Übrigen ist aus der Aktenlage die Tatörtlichkeit und der Schadenseintritt soweit dokumentiert, dass ohne weitere diesbezügliche konkrete Recherche vom Eintritt eines entsprechenden Schadens auszugehen war. Im Übrigen entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein Moped, wenn es "umgefahren" wird, davon zumindest geringfügigen Schaden nimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verhaltensweisen im Sinne von § 4 StVO im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auch bei geringfügigen Schäden - und seien es nur Kratzspuren - Platz greifen.

 

Im Zusammenhang mit dem beschuldigtenseits rechtfertigenden Vorbringen, dass er von einem entsprechenden Unfallgeschehen keine Wahrnehmung gemacht habe, ist er darauf zu verweisen, dass dies einerseits als nicht unnachvollziehbar betrachtet wird, andererseits im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht im Sinne von § 4 StVO als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens ist, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH vom 23.05.2002, 2001/03/0417).

In diesem Sinn sind im vorliegenden Fall sehr wohl solche Anhaltspunkte auszumachen. Die gegenständliche Fahrzeugbewegung des Beschuldigten, der konkrete Ausparkvorgang, in diesem Zusammenhang kann unbeachtet bleiben, ob dieser nun in der Weise, wie vom Beschuldigten geschildert, geschehen ist oder in der Weise, wie von der Zeugin angegeben, da ein Ausparkvorgang, insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten dortigen Verhältnisse in der Regel immer unter beengten Verhältnissen abläuft und in dieser Situation seitens des Beschuldigten eben eine erhöhte Aufmerksamkeit abzuverlangen ist. Im Übrigen wurde von der Zeugin die Kollisionsstelle so beschrieben, dass diese im Bereich des vorderen rechten Fahrzeugeckes des Beschuldigtenfahrzeuges vonstatten gegangen ist und somit aus der Position des Fahrers unschwer in Beachtung zu nehmen gewesen wäre. Im Übrigen ist aus dem konkreten Unfallereignis, dem Umfahren eines Mofas, auch eine entsprechende akustische Wahrnehmbarkeit zugrunde zu legen, sodass auch aus diesem Aspekt, unter Berücksichtigung einer entsprechenden Aufmerksamkeit durch den Lenker, von der grundsätzlichen Wahrnehmbarkeit, auszugehen ist (siehe auch VwGH vom 5.5.2017, Ra 2016/02/0036).

 

Das Abhandenkommen des von Beschuldigtenseite erstellten Lichtbildmaterials kann als nicht weiter entscheidungsrelevant beurteilt werden, da es sich dabei offenbar ohnehin um nachträglich erstellte Aufnahmen handelt und beispielsweise der Umstand, dass dort eine Baustelle eingerichtet gewesen ist, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als nicht entscheidungswesentlicher Aspekt zu betrachten ist.

 

Aus der erfolgten oben beschriebenen Nichtanhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges und der im weiteren Verlauf nicht erfolgten polizeilichen Verständigung, nachdem es vor Ort auch zu keinem Identitätsaustausch hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuglenker gekommen ist, war somit vom Vorliegen eines tatbildlichen Sachverhaltes im Sinne der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen auszugehen und folglich das angefochtene Straferkenntnis in seinen Schuldsprüchen zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt zu werden. Die verwaltungsbehördlich festgesetzten Strafbeträge in der Höhe von € 300 bzw € 250 befinden sich noch im jeweils untersten Bereich der hiefür vorgesehenen Strafrahmen von € 36 bis € 2.180 bzw bis zu € 726. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall bzw unterbliebene Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.

Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden, wobei in Ansehung mehrerer verkehrsrechtlicher Vorbeanstandungen dem Beschuldigten gegenüber jedenfalls nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist. Als Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen und bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Pensionseinkommen in der Höhe von rd. € 820; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) war zwar von eher unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, doch kann im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen einerseits und dem Umstand der ohnehin im untersten Strafrahmensbereich erfolgten Strafbetragsfestsetzung andererseits auch darin kein Anhaltspunkt für eine weitere Herabsetzung der verwaltungsbehördlich festgesetzten Geldstrafen erkannt werden.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Verkehrsunfall, Wahrnehmbarkeit

Anmerkung

ao Revision erhoben, VwGH vom 26.11.2018, Ra 2018/02/0186-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1628.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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