TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/7 405-1/340/1/8-2018

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Index

L55055 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg §61
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 47, AC AD, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.08.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA zur Last gelegt, dass er als Gesellschafter und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der AF OG es zu verantworten habe, dass zumindest ca. 20 – 25 PKW´s und 2 Autobusse seit zumindest 23.03.2018 (Feststellungszeitpunkt) auf den GN x/2 und y/3 je KG AD im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen ohne die hierfür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt worden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz iVm § 2 Z 8 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Abs 1 Salzburg-AL-Landschaftsschutz-verordnung begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 100,- somit gesamt € 1.100,- verhängt.

In der Begründung wurde auf die Anzeige vom 29.3.2018 verwiesen sowie die Stellungnahme des Beschuldigten vom 16.4.2018 wiedergegeben. Die Behörde nehme den in der Sachverhaltsmitteilung festgehaltenen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgenpflichten ausgegangen worden sei.

1.2.

Mit Schreiben vom 7.9.2018 erhob Herr AB AA „Einspruch“ und brachte vor, dass er 2008 Geschäftsführer der AH GesmbH gewesen sei und er im Pachtverhältnis auf der GN z/3 (Grundeigentümer AJ) eine gültige Bau-, gewerberechtliche-, wasserrechtliche-, und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Fuhrpark mit Autobussen gehabt habe. Der Fuhrpark habe damals eine Größenordnung von 16 angemeldeten Fahrzeugen gehabt. Weiters seien von AJ die GN x/2 für weitere Abstellflächen, da sie nur 6 genehmigte Pkw-Abstellplätze gehabt hätten, und die GN x/1 für eine weitere Zufahrt gepachtet worden. Diese Grundstücke seien dann mit der Auflage gekauft worden, die seinerzeitige von Naturschutz vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen. Es seien alle Maßnahmen bis auf die Rasenziegelsteine der Abstellplätze ordnungsgemäß erfüllt worden. Das Gewerbeamt hätte den Rasenziegeln keine Probleme gehabt jedoch das Wasser Rechtsamt. Es werde nun an einer wasserrechtlichen Lösung gearbeitet. Die Firma AH GesmbH habe alles an die AF OG verkauft und sei er seit 2016 Pensionist.

1.3.

Mit Schreiben vom 14.9.2018 legte die belangten Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird.

Am 5.12.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er als Gesellschafter der AF OG zur Verantwortung gezogen worden sei, jedoch die dort abgestellten Fahrzeuge weder von ihm abgestellt worden seien, noch ihm oder der Fa. AF OG gehören würden. Die Fa. AF OG besitze keine eigenen Fahrzeuge. Die beiden Autobusse, die der AH GesmbH gehören würden, müsse ein Mitarbeiter der Firma AH GesmbH abgestellt haben. Die Flächen im Eigentum der AF OG seien an zwei Mieter vermietet und zwar zum einen an die Fa. AH und zum anderen an die Firma „AK.de“. Zudem würden immer wieder Unbekannte auf den Flächen ihre Fahrzeuge abstellen.

Er sei noch Eigentümer der Fa. AH, die zwar alles an die AF OG verkauft jedoch die Flächen wieder rückgemietet habe; Geschäftsführer sei Herr AM AN, AO 47, AC AD. Die Firma AH GesmbH besitze verschiedene Fahrzeuge wie LKW´s, Busse und auch PKW´s, da es sich um ein „Mischunternehmen“ handle und zB auch ein Taxigewerbe (Taxizentrale AL) betrieben werde. Auf Vorhalt der Angaben im Aktenvermerk vom 26.03.2018, wonach nach Abstellung der Fahrzeuge diese in seinen Besitz übergehen würden, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme und vehement bestritten werde. Kunden der Firma „AK.de“ würden ihr Auto mit Kennzeichen auf der Fläche abstellen. Dieses Fahrzeug würde dann begutachtet und je nachdem, ob es zu einer Vereinbarung komme oder nicht, werde entweder das Kennzeichen entfernt, das Fahrzeug wechsle den Besitzer und werde mit dem Tieflader abtransportiert oder aber der Kunde fahre mit dem Auto wieder weg. Zu keinem Zeitpunkt gehe das Auto in seinen Besitz über. Es müsse sich um ein Missverständnis des Sachbearbeiters bei der belangten Behörde bei Anfertigung des Aktenvermerks handeln.

Anhand eines Lageplanes des Beschwerdeführers (Beilage A der Verhandlungsschrift) wird die naturschutzrechtliche Situation hinsichtlich der Zufahrten, der errichteten Werkshalle samt Büro auf der GN y/3 KG AD und die Frage des Erlöschens der beiden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2008 und 2014 erläutert bzw. erörtert. Aktuell laufe ein behördliches Genehmigungsverfahren für eine Gesamtgenehmigung. Es sei zur Kenntnis genommen worden, dass der Bescheid aus dem Jahr 2014 wegen Nicht-Erfüllung der Auflage der Verlegung von Rasengittersteinen bzw. der fehlenden Bepflanzung der Böschung erloschen sei. Der Bescheid aus dem Jahr 2008 sei nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht erloschen. Er habe die Mieter der Flächen darauf hingewiesen, dass noch ein naturschutzbehördliches Verfahren laufe und habe sie angewiesen, dass die Fahrzeuge nur auf der GN y/3 KG AD abgestellt werden dürften.

Festgehalten wird, dass in der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017 basierend auf einem Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 09.02.2017 darauf verwiesen wurde, dass Bescheidauflagen nicht erfüllt worden sind. Diesbezüglich wird vom Landesverwaltungsgericht noch bei der Naturschutzbehörde nachgefragt.

Dieser Überprüfungsbericht wurde von der Naturschutzbehörde auf Aufforderung am 05.12.2018 übermittelt, wobei es sich um eine Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum 1. Zwischenbericht der ökologischen Bauaufsicht vom 09.02.2017 handelt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom 05.05.2008, Zahl yyy/10-2008 wurde der Firma AH, AC AD, vertreten durch den Beschwerdeführer, die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Busgarage mit Werkhalle und Büro auf der GN y/3 und GN x je KG AD erteilt.

Mit weiterem Bescheid vom 24.11.2014, Zahlen yyy/19-2014 ua wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Zufahrt auf GN x/3 KG AD und zur Errichtung von Parkplätzen auf der GN x/2 erteilt, sowie eine Bestandeswiederherstellung einer widerrechtlich durchgeführten Aufschüttung im Bereich der GN y/3, x/3 und x/2 je KG AD unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen aufgetragen, wobei für die Fertigstellung bzw. die Herstellung des ursprünglichen Zustandes jeweils der 31.10.2015 festgesetzt wurde.

Im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 27.06.2017 hinsichtlich Einhaltung der Bescheidauflagen wurde von der Naturschutzbehörde festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten wurden und damit die Bewilligung erloschen ist. In der bei der Verhandlung vorliegenden Stellungnahme zum Zwischenbericht der ökologischen Bauaufsicht (in der Verhandlungsschrift als Prüfbericht bezeichnet) wurden vom Naturschutzsachverständigen diejenigen Auflagen aufgelistet, die laut Zwischenbericht vom 03.05.2016 nicht eingehalten worden sind. Es wurde ua die Einleitung eines Strafverfahrens empfohlen.

Aufgrund von Hinweisen durch die Gemeinde sowie durch die Landesumweltanwaltschaft Salzburg fand am 23.03.2018 ein Ortsaugenschein auf den GN x/2 und GN y/3 je KG AD durch ein Organ der Naturschutzbehörde statt. Beide Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL. Festgestellt wurde, dass auf dem GN x/2 KG AD ca. 20-25 PKW ohne Kennzeichen, sowie auf der GN y/3 KG AD zwei Autobusse sowie mehrere Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt waren. Weiters wurde festgestellt, dass am westlichen Rand der GN a/2 am Zaun der Hinweis angebracht war „AK.de“ (Anm: richtig „AK.at“ siehe https://AK.at/standorte/salzburg).

Die Fahrzeuge wurden weder vom Beschwerdeführer auf den Flächen abgestellt, noch besitzt die Firma AF OG Fahrzeuge. Gemäß aktuellem Firmenbuchauszug (FN bb) ist Geschäftszweig der Firma AF OG mit Sitz in AC AD, AD 11, die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, wobei der Beschwerdeführer seit 01.05.2012 als einer von drei Gesellschafter selbständig vertritt.

Die Firma AF OG ist laut aktuellem Grundbuchsauszug seit 2013 grundbücherliche Eigentümerin der GN x/2, GN x/3 und GN y/3 vorgetragen in der EZ cc KG dd AD. Die Flächen wurden an die Firma AH GesmbH sowie an die Firma „AK.at“ vermietet und werden Fahrzeuge von diesen Firmen auf den Flächen abgestellt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Firma AH GesmbH, jedoch aktuell nicht (mehr) Geschäftsführer.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsverhältnisse und den Nutzungsbefugnissen auf den verfahrensgegenständlichen Flächen waren als glaubwürdig anzusehen. Er beschrieb nachvollziehbar, dass nur Fahrzeuge der Firma AH GesmbH oder der Firma „AK.at“ auf den Flächen abgestellt werden, nicht jedoch von der Firma AF OG. Die Festhaltung im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.03.2018, dass die abgestellten Fahrzeuge in den Besitz des Beschwerdeführers übergehen, basierte offenbar auf einem Missverständnis, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Ablauf der Firma „AK.at“ konkret und schlüssig schilderte. Warum es zu einem Besitzübergang auf den Beschwerdeführer bzw. wie im Straferkenntnis angenommen auf die Firma AF OG kommen hätte sollen ist nicht nachvollziehbar. Dass von der Firma AF OG, welche selber keine Fahrzeuge besitzt, ein Auftrag zur Abstellung der Fahrzeuge erging ergab sich nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-AL (Verordnung Salzburger Landesregierung LGBl Nr. 83/2003 idgF).

Gemäß § 2 Abs 1 dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

Gemäß § 2 Z 8 der Allgemeinen Landschaftsschutzgebietsverordnung 1995 – ALV, LGBl Nr. 89/1995 idgF sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

8. das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits
öffentlicher Verkehrsflächen;

Gemäß § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Als erwiesen festzustellen war, dass am 23.03.2018 auf den GN x/2 und GN y/3 je KG AD, im grundbücherlichen Eigentum der AF OG, zumindest 20 bis 25 PKW sowie zwei Autobusse auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen in der freien Landschaft abgestellt waren. Jedoch ergab das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren, dass sich diese Fahrzeuge nicht im Eigentum der Firma AF OG oder im persönlichen Eigentum des Beschwerdeführers befanden bzw. von diesen abgestellt wurden.

Der Beschwerdeführer wurde als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der AF OG von der belangten Behörde angesehen und belangt. Im Beschwerdeverfahren ergab sich jedoch, dass entweder die Firma AH GesmbH oder die Firma „AK.at“ für die Abstellungen verantwortlich sind.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Im Beschwerdeverfahren hat sich somit nicht bestätigt, dass der Firma AF OG die vorgeworfene Verwaltungsübertretung und demgemäß auch nicht dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Gesellschafter anzulasten ist. Aus dem bloßen Grundeigentum an den verfahrensgegenständlichen Flächen ergibt sich noch keine Täterschaft iS § 61 NSchG.

Hinzuweisen ist auch darauf - wobei dies aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen nun nicht mehr näher zu prüfen war -, dass es rechtlich mehr als zweifelhaft ist, ob – wie von der belangten Behörde offenbar angenommen – die naturschutzbehördlichen Bewilligungen aus den Jahren 2008 und 2014 erloschen sind. Die Erlöschenstatbestände sind in § 45 Abs 1 NSchG klar und abschließend geregelt. Die bloße Nicht-Einhaltung von Auflagen bildet keinen Erlöschenstatbestand. Die Nicht-Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Frist der Inangriffnahme des Vorhabens oder die nicht fristgerechte Fertigstellung eines Vorhabens sind Erlöschenstatbestände. Die Nicht-Einhaltung von Auflagen kann nur im Wege der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sanktioniert werden. Nichts Anderes hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 empfohlen, sodass die Feststellung der Naturschutzbehörde im Zuge des Ortsaugenscheins am 27.06.2017 nicht nachvollziehbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 61 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Naturschutz, Strafverfahren, Landschaftsschutzgebiet, Grundeigentum, falscher Täter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.340.1.8.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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