Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AEUV Art.278Spruch
W271 2190213-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über den Antrag der XXXX , der gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 19.02.2018, XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Post-Control-Kommission (in Folge: "belangte Behörde") hat mit Bescheid vom 19.02.2018, XXXX , die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") dazu aufgefordert, hinsichtlich der im Bescheidspruch näher beschriebenen Produktgruppen einige Produkte inklusive deren (Entgelt-)Bestandteile in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen, sofern diese Produkte Postsendungen bis maximal 10 kg betreffen, sowie die diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 PMG bis spätestens 20.03.2018, einlangend, anzuzeigen.
Konkret vom Bescheid angesprochen sind die folgenden Produkte: i
XXXX .
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2018 Beschwerde und brachte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 44a PMG ein. Zur Begründung dieses Antrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 XXXX Stück XXXX verkauft. Auf die XXXX , bei denen laut dem angefochtenen Bescheid die Kennzeichnung als Universaldienstleistung aufgetragen wird, würden XXXX Stück entfallen; dazu würden alle XXXX ohne die Express- XXXX und die ausgelaufenen gedruckten XXXX gehören. Für diese XXXX Stück habe die Beschwerdeführerin netto EUR XXXX ,- erlöst und EUR XXXX ,- an Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Laut Schätzung der Beschwerdeführerin würden "etwa XXXX % der durch die XXXX freigemachten Pakete ein Gewicht bis 10 kg aufweisen".
Der bekämpfte Bescheid bewirke, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden durch die Kosten wegen der erforderlichen IT-Umstellung erwachsen würde. Diese Kosten würden sich auf insgesamt EUR XXXX ,- belaufen; für den Fall der Behebung des angefochtenen Bescheids wäre noch einmal zumindest die Hälfte dieses Betrags für die Wiederherstellung des bisherigen Zustands der IT-Programme erforderlich. Gesamt würden durch die Anpassung sohin Kosten von EUR XXXX ,- entstehen. Bei diesen Kosten handle es sich um einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, der schon aufgrund der Höhe ein schwerer Schaden iSd § 44a PMG sei.
Schaden würde auch aufgrund steuerrechtlicher Konsequenzen entstehen. Die Beschwerdeführerin würde nach erfolgter IT-Umstellung für die durch die XXXX freigemachten Postsendungen bis zu 10 kg keine Umsatzsteuer ausweisen. Ergäbe das Verfahren, dass diese Leistungen keine Universaldienstleistungen seien, wäre die Beschwerdeführerin mit einer Nachzahlung der zu Unrecht nicht eingehobenen Umsatzsteuer bedroht; pro Monat seien dies etwa EUR XXXX ,-. Zudem würde der Beschwerdeführerin nach § 135 Abs. 1 BAO ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% des selbst berechneten Umsatzsteuerbetrags drohen, womit der monatliche Schaden sich auf bis zu EUR XXXX ,- erhöhe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer zu bezahlen (§ 217 Abs. 1 BAO). Auch dieser Schaden sei nicht wieder gut zu machen. Die Beschwerdeführerin sei faktisch nicht in der Lage, den Kunden nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und sei der Verwaltungsaufwand immens. Die Verspätungs- und Säumniszuschläge wären jedenfalls nicht rückerstattbar. Auch dieser Schaden sei schwer.
Zuletzt verweist die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Alternative zu den dargestellten Schäden, die sich aus dem weiteren Anbieten der XXXX ergeben würden. So könnte die Beschwerdeführerin diese Dienstleistungen bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids einstellen. Dies würde jedoch zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, wobei die Beschwerdeführerin schätze, dass XXXX % der Kunden, die derzeit den Dienst XXXX der Beschwerdeführerin nützen, auf Produkte der Konkurrenz zurückgreifen würden. Ausgehend von den Umsatzzahlen des Jahres 2017 betrage der Umsatzrückgang sohin etwa EUR XXXX . pro Jahr. Auch darin liege ein nicht wieder gut zu machender Schaden, der als schwer zu qualifizieren sei.
3. Mit einzelrichterlichem Beschluss vom 04.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
4. In der dagegen gerichteten Revision wurde insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begehrt.
5. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision statt und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018 wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf; vorgesehen ist eine Entscheidung durch Senat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bietet seit dem Jahr 2010 die Dienstleistung XXXX zu den auf ihrer Webseite seit damals veröffentlichten AGB an. Im Kern handelt es sich dabei um die Beförderung und Zustellung von XXXX , die bestimmte in den AGB näher bestimmte Maße nicht überschreiten dürfen, wobei das Entgelt gewichtsunabhängig ist.
1.2. Im Jahr 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin XXXX Stück XXXX . Davon entfallen auf die XXXX , bei denen durch den bekämpften Bescheid die Kennzeichnung als Universaldienstleistung aufgetragen wird, XXXX Stück. Dafür erlöste die Beschwerdeführerin netto EUR XXXX Die Umsatzsteuer von EUR XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ausgewiesen und abgeführt. Nach Schätzung der Beschwerdeführerin weisen etwa XXXX % der durch die XXXX freigemachten Pakete ein Gewicht bis 10 kg auf.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Beschwerdeführerin zwei Pflichten im Hinblick auf die oben unter I.1. beschriebenen XXXX auferlegt: Erstens die Kennzeichnung bestimmter in den AGB XXXX geregelten Produkte als Universaldienstleistungen (soweit Postsendungen bis maximal 10 kg betroffen sind) und zweitens die Anzeige der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse.
1.4. Anlässlich des bekämpften Bescheids muss die Beschwerdeführerin ihre AGB ändern, sie muss ihre IT umprogrammieren und darf für Universaldienstleistungen keine Umsatzsteuer einheben.
1.5. Wie viel es kostet, die IT-Programme der Beschwerdeführerin umzuprogrammieren, konnte nicht festgestellt werden.
1.6. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass eine mögliche Aufhebung des bekämpften Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht zur Nachzahlung der für die XXXX als Universaldienstleistung wegen des bekämpften Bescheids nicht eingehobenen Umsatzsteuer samt Verspätungs- und Säumniszuschlag führen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Kosten in diesem Zusammenhang anfallen würden.
1.7. Die Beschwerdeführerin würde durch die Einstellung des Dienstes XXXX Umsatzeinbußen erleiden; die Höhe der Umsatzeinbußen konnte nicht festgestellt werden.
1.8. Feststellungen zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus dem glaubwürdigen und plausiblen Beschwerdevorbringen.
Zu 1.5.: Die Beschwerde trägt vor, dass die Beschwerdeführerin den Aufwand für die erforderliche Anpassung der IT-Programme mit zumindest XXXX ,- "schätzt". Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Anpassung der IT-Programme der Frankierautomaten, der IT-Programme im Zusammenhang mit der Online XXXX sowie für die Backend-Systeme jeweils XXXX ,- kosten würde. Für den Fall, dass der angefochtene Bescheid behoben wird, "schätzt" die Beschwerdeführerin, dass der Aufwand für die Wiederherstellung des bisherigen Zustands für die IT-Programme zumindest die Hälfte davon, somit XXXX ,- betragen würde.
Diese Schätzung stützt sich auf die eidesstattliche Erklärung von XXXX . Ausweislich dessen eidesstattlicher Erklärung ist XXXX Leiter des Teams XXXX der Beschwerdeführerin. Dieser gab - nach Rücksprache "mit den Fachbereichen" - eine Schätzung über die bereits zitierten Kosten ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Beweismaß der Glaubhaftmachung hinlangt. Welche Fachbereiche XXXX konsultiert hat, ergibt sich nicht aus der eidesstattlichen Erklärung. Es ergibt sich auch nicht, inwieweit dem Leiter der genannten Abteilung im Bereich XXXX das IT-Fachwissen zukommt, um eine belastbare Schätzung zu den für eine Umprogrammierung anfallenden Kosten abzugeben. Die angegebenen Daten reichen somit nicht für eine entsprechende Feststellung aus.
Zu 1.6.: Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie dürfe nun für die von der belangten Behörde als Universaldienstleistungen eingeordneten Dienste keine Umsatzsteuer mehr einheben. Im Fall der Aufhebung des bekämpften Bescheids würde sie eine Nachzahlung der Umsatzsteuer von monatlich EUR XXXX ,- riskieren; zuzüglich des Verspätungszuschlags nach § 135 Abs. 1 BAO von bis zu 10% könnte der Schaden auf monatlich EUR XXXX ,- steigen. Weiters bestünde die Gefahr eines Säumniszuschlags von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags (§ 217 Abs. 1 BAO). Die Beschwerdeführerin stützt diese Angaben darauf, im Jahr 2017 insgesamt XXXX Stück XXXX verkauft zu haben, von denen durch den bekämpften Bescheid XXXX Stück betroffen seien. Für letztere Zahl habe die Beschwerdeführerin netto EUR XXXX ,- erlöst. Etwa XXXX % der durch die Paketmarke freigemachten Pakete würden ein Gewicht bis 10 kg aufweisen. Diese Angaben stützen sich auf die eidesstattlichen Schätzungen von XXXX und XXXX , Leitung XXXX . Da hier konkrete Zahlen vorgetragen wurden, bestehen insoweit keine Glaubwürdigkeitsbedenken. Nicht angegeben wurde jedoch, zu welchen Preisen die XXXX für die vom bekämpften Bescheid betroffenen Pakete nunmehr verkauft werden soll. Dies, obwohl der Universaldienstbetreiber der Entgeltregulierung gemäß § 21 PMG unterliegt und obwohl die XXXX sich in der Art der Entgeltberechnung bislang von anderen Produkten der Beschwerdeführerin unterschied. Von einer konkreten Angabe der in Aussicht genommenen Tarife wäre aber auch die Berechnung einer allenfalls zu bezahlenden USt abhängig. Mangels entsprechender Angaben konnte sohin keine Feststellung getroffen werden.
Zu 1.7.: Die Beschwerdeführerin erwägt die Alternative, die Erbringung der mit der XXXX verknüpften Dienste bis zur gerichtlichen Klärung der Angelegenheit einzustellen. Dabei schätzt die Beschwerdeführerin, dass diesfalls XXXX % der Kunden, die den Dienst bisher nutzten, auf Produkte der Konkurrenz zurückgreifen würden, womit ein Umsatzrückgang von EUR XXXX . einhergehen würde. Dazu stützt sich die Beschwerdeführerin auf die eidesstattliche Erklärung von XXXX . Auf welcher fachlichen, beispielsweise betriebswirtschaftlichen oder logistischen, Grundlage diese Schätzung erfolgte, ergibt sich jedoch nicht. Entsprechende Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden.
Zu 1.8.: Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu ihrer gesamtwirtschaftlichen Situation; Feststellungen dazu konnten sohin nicht getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem § 44a Abs. 2 PMG nicht durch einen Senat, sondern durch eine Einzelrichterin und damit nicht in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden hat und hob den angefochtenen Beschluss infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist nun gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Über den nunmehr wieder unerledigten Antrag der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht somit gemäß § 44a Abs. 2 PMG im Senat zu entscheiden.
3.2. § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung kann unter den in § 13 VwGVG normierten Bestimmungen aberkannt werden. Abweichend von diesem "Aberkennungssystem" normiert § 44a Abs. 1 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 134/2015: "Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre". Fußend auf Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27.02.2008 (kurz: "PD-RL"), wird damit ein "Zuerkennungssystem" normiert (vgl. auch ErläutRV 2194 BlgNR 24. GP zu § 44a PMG).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass mit Hinblick auf die PD-RL, insbesondere deren Art. 22 Abs. 3 und deren 49. Erwägungsgrund, die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde für notwendig erachtet wird, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Demnach darf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise erfolgen. Die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen müssen grundsätzlich eng gefasst sein und sind diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen und repräsentieren einen strengen Beurteilungsmaßstab (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8, Rz 26).
3.4. § 44a PMG orientiert sich dabei an der für unionsrechtlich vergleichbare Situationen nach den Art. 278 und 279 AEUV getroffenen unionsrechtlichen Normierungen. Der EuGH hielt dazu fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8, Rz 30, mit Verweis auf EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/147 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Die Aussetzung der Vollziehung und die Erlassung einer einstweiligen Anordnung darf demnach nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8, Rz 31).
3.5. § 44a Abs. 1 zweiter Satz PMG folgt diesen Vorgaben, indem die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen rechtskräftige Entscheidungen der Regulierungsbehörden nur zuerkannt werden kann, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die rechtsmittelwerbende Partei ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre.
3.6. Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist dabei schon erfüllt, wenn das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/147 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 31). Ein vergleichbar Standard besteht nach § 30 VwGG (vgl. dazu VwGH 25.08.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 11.10.2005, AW 2005/13/0040).
3.7. Zum Maßstab bezüglich des drohenden "schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens" führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"33 Aus dem genannten Maßstab folgt bezüglich des drohenden schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens ein Gebot zur ausreichenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung, wie es sich grundsätzlich auch aus § 30 Abs. 2 VwGG ergibt. Damit ist schon in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VwGH 23.6.2017, Ra 2017/03/0063). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat nämlich eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (vgl. Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278,279 AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).
34 Auf dieser Grundlage sind bezüglich eines geltend gemachten wirtschaftlichen Schadens auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei konkret anzugeben (vgl. etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, mwH), zumal nur dann beurteilt werden kann, dass ohne die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile ernsthaft irreparabel beeinträchtigt werden könnten (vgl. dazu den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R, Anko, Rz 26 ff; vgl. auch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, 1.9.2015, T-235/15 R, RSEMA, Rz 102), so wie dies der Maßstab des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens erfordert (vgl. dazu etwa Pache in Vedder/Heintschel von Heinegg (Hrsg), Europäisches Unionsrecht2, 2018, Art. 278 AEUV, Rz 23; Wegener in Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV5, 2016, Art. 278, 279 AEUV, Rz 23; Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg), Europäisches Unionsrecht7, 2015, Art. 279 AEUV, Rz 33; Stoll/Rigod in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, Band III, Art. 279 AEUV, Rz 22 (2013); Lengauer/Richter in Mayer/Stöger (Hrsg), Kommentar EUV, AEUV, Art 278, 279 AEUV, Rz 40 (2012); Borchart, aaO, Rz 24)."
3.8. Ausgehend von dieser Rechtslage sind folgende Schlüsse für den vorliegenden Fall zu ziehen:
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann, weil nicht gesagt werden kann, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben könnte, ein fumus boni iuris angenommen werden (zum konkreten Fall: VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8, Rz 35).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum befürchteten schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden und den dazu getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht entnommen werden, inwiefern dadurch die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährdet werden könnte oder ihre Marktanteile ernsthaft und irreparabel beeinträchtigt werden würden, wenn die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbliebe. Die Beschwerdeführerin hat somit unterlassen, die Dringlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung glaubhaft zu machen; einer Interessensabwägung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (zum konkreten Fall: VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8, Rz 35).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 44a Abs. 1 PMG nicht stattzugegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056-8 eine Entscheidung zum vorliegenden Fall getroffen. Darin stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 44a Abs. 2 PMG, so wie nunmehr erfolgt, im Senat zu entscheiden hat. Zudem gab der Verwaltungsgerichtshof den genauen Maßstab vor, der für die inhaltliche Prüfung eines solchen Antrags anzulegen ist. Nach der erfolgten Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr vor.
Schlagworte
allgemeine Geschäftsbedingungen, Anzeigepflicht, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2190213.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018