RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AVG §41 Abs1
AVG §42 Abs1
GewO 1994 §356 Abs1 Z4

Rechtssatz

Auch ein Anschlag an einem ungenutzten bzw unbewohnten Objekt entfaltet eine Kundmachungswirkung gegenüber dem Eigentümer und allenfalls auch gegenüber Dritten. (hier: Zum Zeitpunkt der Kundmachung waren die Wände der Gebäude sowie die Dächer bereits errichtet. Es kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Nachbargrundstück unbebaut war.) Unter diesen Voraussetzungen wäre daher ein Häuseranschlag nach § 356 Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorzunehmen gewesen. Alternativ hätte eine persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen müssen.

Schlagworte

Gewerberechtliche Betriebsanlage, Anberaumung Verhandlung, Anschlag an Rohbau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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