Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
StVO 1960 §96 Abs6Rechtssatz
Gebühren gemäß § 5b SPG können regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte und wird im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung die Gebührenvorschreibung vorgenommen werden können, sodass diese notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung selbst getrennt werden muss (vgl VwGH 98/01/0257). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden (vgl VwGH 2013/01/0060).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Überwachungsgebühren; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1054.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018