TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/9 LVwG-AV-1414/001-2017

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

GewO 1994 §99 Abs8
GewO 1994 §339 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Daniela Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B RechtsanwaltsPartnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.10.2017, Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung „Baumeister“ des Herrn A nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ am Standort ***, ***, vorliegen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2017, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Baumeister nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Konkret hat der Bescheid auf Folgendes erkannt:

Der Beschwerdeführer meldete am 28.06.2017 das Gewerbe Baumeister unter Vorlage von diversen Dokumenten insbesondere eines Reife- und Diplomprüfungszeugnisses einer höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau der einer Bestätigung über das Modul 3 der Baumeister-Befähigungsprüfung der WKO und einer slowakischen Diplomurkunde mit Übersetzung an.

Die belangte Behörde trug unter Fristsetzung die Vorlage eines Befähigungsprüfungszeugnisses sowie Bestätigung über bestehende Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers auf. Dies mit der Erklärung, dass die vorgelegte Bestätigung über das Modul 3 und eine slowakische Diplomurkunde nicht das Zeugnis über die Befähigungsprüfung ersetzen und eine Anrechnung von Studiengängen auf die Module der Befähigungsprüfung mit der zuständigen Stelle der WKO zu klären wäre. Da der Beschwerdeführer die verlangten Urkunden nicht beigebracht hatte, stellte die belangte Behörde das Fehlen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes fest.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die bereits vorgelegte Bestätigung für das Modul 3, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie das vorgelegte Diplom, nach der Baumester Befähigungsprüfungsordnung in der Fassung vom 29.10.2010 das angeforderte Befähigungszeugnis ersetzten, sodass ein solches nicht erforderlich sei. Diese Rechtsfrage sei von der Behörde zu lösen und könne nicht auf ein Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer verwiesen werden. Weiter könne die erforderliche Versicherungsbestätigung jederzeit vorgelegt werden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache selbst und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Baumeister beim Beschwerdeführer vorliegen und dieser von der Behörde in das GISA einzutragen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung am 22. November 2017 vorgelegt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom Beschwerdeführer Zeugnisse samt beglaubigter Übersetzung über die in der Slowakei erbrachten Studienleistungen, aus denen die absolvierten Fächer mit ECTS Punkteanzahl hervorgehen, beigebracht. Weiter wurde eine Bestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers für Baumeister vorgelegt.

Am 22.01.2018 und am 2.10.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Absolvent einer höheren berufsbildenden Schule aus dem Bereich Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau, der HTL ***.

Der Beschwerdeführer hat an der Slowakischen Technischen Universität sowohl das Bachelor Studium Fachrichtung „Hochbauten und Architektur“ als auch das Masterstudium Fachrichtung „Verkehrsbauten“ erfolgreich absolviert.

Der Beschwerdeführer hat weiters bei der WKO NÖ die Prüfung über das Modul 3 der Baumeisterbefähigungsprüfung für das Gewerbe Baumeister erfolgreich abgelegt.

Der Beschwerdeführer hat seit 19. März 2018 eine bestehende Haftpflichtversicherung für Baumeister bzw. Baumeistergewerbetreibende bei der C AG.

Der Beschwerdeführer hat während seiner Ausbildungen Lehrveranstaltungen mit entsprechenden ECTS-Punkten- aufgelistet nach Bachelor- und Masterstudium erfolgreich abgelegt:

50 ECTS Lehrveranstaltungspunkte während des Bachelorstudiums (180 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

5        Darstellende Geometrie

4        Darstellende Geometrie

5        Konstruktionen der Hochbauten

5        Konstruktionen der Hochbauten

5        Konstruktionen der Hochbauten

5        Konstruktionen der Hochbauten

4        Konstruktionen der Hochbauten

1        Technisches Zeichnen

4        Technische Gebäudeeinrichtung

4        Bauakustik und Beleuchtung

3        Technische Gebäudeeinrichtung

3        Technische Gebäudeeinrichtung

2        Geschichte der Architektur

30 ECTS Punkte während des Masterstudium (120 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

6        Bautechnologische Projektierung

5        Sanierungstechnologie

4        Pathologie der Bauten

5        Technologie der Rekonstruktion

5        Renovierung der Bauten

5        Technologie der Renovierung der Bauten II

53 ECTS Lehrveranstaltungspunkte während des Bachelorstudiums (180 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

5        Statik der Baukonstruktion

5        Physik

5        Chemie für Bauingenieure

4        Stahlbeton-Tragkonstruktionen

6        Stahl-Beton-Tragelemente

3        Stahl- und Holz-Tragelemente

4        Stahltragkonstruktionen

5        Physik

3        Baustoffe

5        Elastizität

4        Baustoffe

4        Bauwärmetechnik

5 ECTS Punkte während des Masterstudium (120 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

5        Betontechnologie

26 ECTS Lehrveranstaltungspunkte während des Bachelorstudiums (180 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

4        Geologie

2        Zeichnen und Grundbau

5        Baumechanik

4        Erdstoffmechanik und Gründung

3        Bautentypologie I.

3        Bautentypologie II.

5        Geodäsie im Bauwesen

25 ECTS Lehrveranstaltungspunkte während des Bachelorstudiums (180 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

6        Mathematik I.

2        Makroökonomie

6        Mathematik II.

4        Technologie der Bauprozesse

4        Technologie der Bauprozesse

3        Ökonomie der Bauunternehmung

41 ECTS Lehrveranstaltungspunkte während des Masterstudium (120 ECTS) aufgeteilt wie folgt:

5        Modellieren der Bauprozesse

5        Baustelleneinrichtung

5        Projektmanagement

6        Bautechnologische Projektierung

5        Finanzmanagement

5        Technologie der Ausbauprozesse

5        Qualitätsmanagement im Bauwesen

5        Strategisches Management

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt 300 ECTS Punkte in Form von seinem absolvierten Bachelor- und Masterstudium erreicht, davon unter anderem im Bereich Hochbau 80 ETCS, Bereich Baukonstruktionen, Tiefbau und Baumanagement, 58 ECTS-Punkte, im Bereich Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement 92 ECTS-Punkte.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend facheinschlägige Vorqualifikationen ergeben sich aufgrund der vorgelegten Zeugnisse samt beglaubigten Übersetzungen, sowie auf Grund der im Verwaltungsakt inne liegenden Zeugnisse.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz einer aufrechten Haftpflichtversicherung für Baumeister ist ergibt sich aus der von ihm übermittelten Versicherungsbestätigung von der C AG vom 19.3.2018. Dass diese Versicherung nach wie vor aufrecht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Verhandlung bestätigt.

Dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen absolvierten Fächer jenen, welche von der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung verlangt werden, entsprechen, ergibt sich auf Grund der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf Grund der vorgelegten Urkunden betreffend die absolvierten Lehrveranstaltungen während seines Studiums. Diesbezüglich brachte auch die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibel erscheinen.

So legte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine Auflistung (siehe unten) betreffend die Inhalte der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen vor und stellte diese den jeweiligen Inhalten nach der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung gegenüber.

Nachvollziehbare Ausführungen zu den einzelnen abgelegten Lehrveranstaltungen erfolgten ergänzend durch glaubwürdige Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie durch übersetzte Beschreibungen zu den einzelnen inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches.

Gegenüberstellung:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Betreffend die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen wurde in das Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei, basierend auf dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen vom 11. April 1997 Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich die gegenständliche Gleichhaltung der Studienabschlüsse zwischen Österreich und der Slowakei.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall anzuwenden:

Baumeister

§ 99 GewO

(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

[…]

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

 

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

 

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

 

[…]

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung idF kundgemacht am 12.6.2017, in Kraft seit 1.7.2017 lauten:

Anforderungskriterien

§ 1. (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. […]

Prüfungsstoff bei Vorqualifikation

§ 15

[…]

(2) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3.

(3) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder

Rohstoffingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften oder Industrieller Umweltschutz an einer

Universität oder Fachhochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 2 und dem Modul 3. Wurden innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert, entfallen die unter den Z 1 bis 4 aufgezählten Prüfungsgegenstände für jene Prüfungswerber, die Lehrveranstaltungen im jeweiligen Mindestausmaß nachweisen können, wobei Lehrveranstaltungen für jedes Fach nachgewiesen werden müssen:

1. Der Prüfungsgegenstand Hochbau entfällt bei Nachweis von mindestens 36 ECTS-Punkten

(innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Gebäudelehre (Entwurf), Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Technischer Ausbau und Baugeschichte (Denkmalpflege,

Sanierungstechnik).

2. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfällt bei Nachweis von mindestens 26 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Baumechanik, Baustatik (Tragwerkslehre), Stahlbau, Holzbau, Betonbau, Bauphysik und Materialkunde das in § 9 Abs 1 Z 1 genannte Prüfungsfach. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 16 Stunden.

3. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfallen bei Nachweis von mindestens 18 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Grundbau, Wasserbau, Infrastrukturbau und Vermessungswesen die in § 9 Abs 1 Z 2–4 genannten Prüfungsfächer. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 8 Stunden.

4. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfallen bei Nachweis von mindestens 20 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Kalkulation, Baudurchführung, Projektmanagement und Unternehmensführung die in § 9 Abs 1 Z 5–7 genannten Prüfungsfächer. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 16 Stunden.

Die nach Z 1 bis 4 erforderlichen Nachweise können bis zu einem Ausmaß von insgesamt höchstens 20 ECTS Punkten im Zuge einer Ausbildung an einer Erwachsenenbildungseinrichtung auch nach dem Studienabschluss erworben werden.

[…]

7.   Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat über das Modul 3 direkt bei der WKO NÖ eine Prüfung abgelegt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem nachgewiesenen universitären Abschluss die Anforderungen des § 15 Abs. 3 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung erfüllt, womit die Prüfung aus Modul 1 entfällt und absolvierte Fächer aus Modul 2 angerechnet werden können und die Prüfung aus Modul 2 teilweise oder gänzlich entfällt.

Hier sei eingangs dargelegt, dass dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei, basierend auf dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen vom 11. April 1997, dem Memorandum of Understanding über Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich, in Kraft getreten am 26. April 2002 die Empfehlung an die zuständigen Behörden zu entnehmen ist, Hochschulstudien gegenseitig anzuerkennen. Aus dem Abkommen folgt die Gleichwertigkeit der gegenständlichen Diplome mit österreichischen Diplomen.

Die Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung bestimmt Varianten, die zum Entfall von Modulen bzw. Prüfungsfächern führen. Grundsätzlich verlangt § 15 Abs. 3 leg. cit. das Vorliegen eines Abschlusses unter anderen der Studienrichtung Bauingenieurwesen, welcher gegenständlich vorliegt. Hinzu tritt die Anforderung, dass Studienleistungen im Ausmaß von 240 ECTS vorzuweisen sind.

Folglich gilt es zu prüfen, mit welchen absolvierten Lehrveranstaltungen der Beschwerdeführer, welche Prüfungsgegenstände der Z 1 – 4 des § 15 Abs. 3 leg.cit. abdeckt.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung entfällt der Prüfungsgegenstand Hochbau bei Nachweis von mindestens 36 ECTS für die Fächer Gebäudelehre (Entwurf), Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Technischer Ausbau und Baugeschichte (Denkmalpflege, Sanierungstechnik).

Nachgewiesen hat der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich aus den Fächern Darstellende Geometrie, Konstruktion der Hochbauten, Technisches Zeichnen, Technische Gebäudeeinrichtung, Bauakustik und Beleuchtung, Geschichte der Architektur im Ausmaß von 80 ECTS, womit die Anforderungen erfüllt sind und der Prüfungsgegenstand entfällt.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 leg. cit. entfällt der Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement bei Nachweis von mindestens 26 ECTS für die Fächer Baumechanik, Baustatik (Tragwerkslehre), Stahlbau, Hochbau, Betonbau, Bauphysik und Materialkunde.

Nachgewiesen hat der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen aus diesen Bereichen aus den Fächern Statik der Baukonstruktionen, Physik, Chemie für Bauingenieure, Stahlbeton-Tragkonstruktionen, Stahl-Beton-Tragelemente, Stahl- und Holz-Tragelemente, Stahltragkonstruktionen, Physik, Baustoffe, Elastizität, Bauwärmetechnik im Ausmaß von 58 ECTS, womit die Anforderungen erfüllt sind und der Prüfungsgegenstand entfällt.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 3 leg. cit. entfällt der Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfallen bei Nachweis von mindestens 18 ECTS-Punkten für die Fächer Grundbau, Wasserbau, Infrastrukturbau und Vermessungswesen.

Nachgewiesen hat der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen aus diesen Bereichen aus den Fächern Geologie, Zeichnen und Grundbau, Baumechanik, Erdstoffmechanik und Gründung, Bautentypologie I. Bautentypologie II. Geodäsie im Bauwesen im Ausmaß von 26 ECTS, womit die Anforderungen erfüllt sind und der Prüfungsgegenstand entfällt.

Gem. § 15 Abs. 3 Z 4 leg. cit. entfällt der Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement bei Nachweis von mindestens 20 ECTS-Punkten für die Fächer Kalkulation, Baudurchführung, Projektmanagement und Unternehmensführung.

Nachgewiesen hat der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen aus diesen Bereichen aus den Fächern Mathematik I., Makroökonomie, Mathematik II., Technologie der Bauprozesse, Ökonomie der Bauunternehmungen im Ausmaß von 66 ECTS, womit die Anforderungen erfüllt sind und der Prüfungsgegenstand entfällt.

Da die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kenntnisse und abgelegten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen sowohl umfangmäßig als auch inhaltlich jenen entsprechen, welche nach der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung verlangt werden, liegt eine Gleichwertigkeit dieser Fächer vor, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erfüllt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1414.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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