TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 95/12/0222

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs8;
GehG 1956 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des PE in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1995, Zl. 412.411/0001-2.1/95, betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, der zur Ausübung einer Unteroffiziers-Funktion herangezogen wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist beim Militärkommando Kärnten/Ergänzungsabteilung tätig.

Mit Befehl vom 15. September 1993 ordnete das Militärkommando Kärnten für die Teilnahme des Bundesheeres an der Gedenkfeier zur

73. Wiederkehr des Tages der Kärntner Volksabstimmung (Gedenkfeier des Landes Kärnten am Zentralfriedhof Klagenfurt/Annabichl am 10. Oktober 1993) an, dass durch das Militärkommando Kärnten zu dieser Feier als ausgerückte Truppe eine Ehrenkompanie, die Militärmusik Kärnten, ein Feldzeichen/Fahnentrupp, zwei Ehrenposten, Kranzträger und Richtungschargen für den Vorbeimarsch beigestellt werden; darüber hinaus wurde eine Abordnung in der Stärke von 6 Offizieren/Unteroffizieren entsendet, wobei für diese kleiner Ausgangsanzug mit Tellerkappe, witterungsbedingt Regenmantel und Lederhandschuhe befohlen wurden. Für die "ausgerückte Truppe" waren hiefür zwei Überstunden angeordnet.

Der Beschwerdeführer, der Mitglied der Abordnung war, machte mit Überstundennachweis vom 13. Dezember 1993 für den 10. Oktober 1993 Überstunden in der Zeit von 10.15 bis 12.15 Uhr geltend, in der er als Abordnung an der Gedenkfeier teilgenommen hatte.

Da das Militärkommando diese Überstunden nicht anwies, begehrte der Beschwerdeführer bescheidmäßigen Abspruch.

Darauf sprach das Korpskommando I als Dienstbehörde erster Instanz aus, dass dem Beschwerdeführer keine Sonn- und Feiertagsvergütung für die von ihm geltend gemachten Überstunden am 10. Oktober 1993 gebühre. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus dem Befehl des Militärkommandos Kärnten klar ersichtlich gewesen sei, dass Überstunden ausschließlich für die ausgerückte Truppe befohlen worden seien. Weiters sei aus der Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn diese dienstlich notwendig sei, nach § 16 Abs. 8 GG 1956 weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch ein Anspruch auf Überstundenvergütung abzuleiten.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch den bereits genannten Befehl des Militärkommandos Kärnten für die ausgerückte Truppe Überstunden angeordnet worden seien, nicht jedoch für die "befohlenen Abordnungen", die aber genauso wie die ausgerückte Truppe den Befehl gehabt hätten, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Delegationen habe darin bestanden, dass die ausgerückte Truppe am Einsatzort einer militärischen Befehlsgebung, betreffend Antreten, Gewehrgriffe, Vorbeimarsch, etc., unterlegen und bewaffnet aufgetreten sei. Dies sei bei der Abordnung nicht der Fall gewesen, weil sich diese nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe. Die Teilnahme an einer solchen Abordnung habe für den Beschwerdeführer keine freiwillige Leistung, sondern eine Weisung bzw. einen Befehl dargestellt, der von ihm zu befolgen gewesen sei. Bei Nichtbefolgung wäre der Beschwerdeführer Gefahr gelaufen, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass sowohl die "ausrückende Truppe" wie auch die "Abordnung" unter dem Kommando des Kommandanten der Ehrenkompanie gestanden sei. Die Ansicht der Dienstbehörde erster Instanz, wonach es sich bei der Abordnung um die Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 8 GG 1956 gehandelt habe, sei daher als verfehlt anzusehen.

Nach Erhebung der unter Zl. 95/12/0085 protokollierten Säumnisbeschwerde erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Zur Begründung wird in diesem nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der "Einwendungen" des Beschwerdeführers und der Rechtslage weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 1993 befehlsgemäß als "Abordnung" an der genannten Gedenkfeier teilnehmen müssen. Auf Grund des Befehles stehe eindeutig fest, dass ausschließlich für die ausrückende Truppe Überstunden angeordnet worden seien. Die ausgerückte Truppe habe Leistungen im Sinne von Dienst zu erbringen gehabt. Dementgegen hätten die Angehörigen der Abordnung keine Dienstleistungen erbracht; Entgegenstehendes sei auch im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Gedenkfeiern wie jene, an der er am 10. Oktober 1993 teilgenommen habe, nicht als gesellschaftliche Veranstaltungen angesehen werden könnten, weil sie weder der Unterhaltung noch der Präsenz oder der Repräsentation im Rahmen der Gesellschaft als Inbegriff einer statusbestimmenden Schicht zuzuordnen seien, könne seitens der belangten Behörde nicht beigetreten werden, weil nach der Rechtsansicht der belangten Behörde eine gesellschaftliche Veranstaltung nicht ausschließlich der Unterhaltung oder der Repräsentation dienen müsse. Die Befolgung des genannten Befehles habe für den Beschwerdeführer zwar eine Dienstpflicht dargestellt, jedoch habe die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Gedenkfeier keinen Anspruch auf Überstundenvergütung begründet, weil es sich dabei um keine Dienstleistung im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt habe. Es könnten sich vielmehr aus der Erfüllung von Dienstpflichten für den Bediensteten auch Aufwendungen oder Beeinträchtigungen der Freizeit ergeben, die keinen Anspruch auf Abgeltung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften begründeten. Beispielsweise sei die Pflicht des Bediensteten zur Durchführung einer Dienstreise auch außerhalb der Normalarbeitszeit angeführt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Überstundenvergütung begründe. Auf Grund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer Abordnung durch den zuständigen Anordnungsbefugten keine Überstunden angeordnet worden seien und derartige Überstunden rechtfertigende Dienstleistungen vom Beschwerdeführer auch nicht erbracht worden seien, sowie unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeausführungen decken sich mit jenen eines anderen Teilnehmers an dieser Gedenkfeier, über dessen Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0223, entschieden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, stellt die Teilnahme an dieser Gedenkfeier unter den - auch im vorliegenden Beschwerdefall - gegebenen Voraussetzungen (verpflichtende Teilnahme in Form und als Teil einer militärischen Abordnung ohne persönliche Gestaltungsmöglichkeit und in Unterstellung unter einen militärischen Befehl) weder eine Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des § 16 Abs. 8 GG dar, noch kann davon gesprochen werden, dass es sich hiebei überhaupt nicht um Dienst gehandelt hat.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120222.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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