TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W203 2203403-1

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs2
SchUG §18
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2203403-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX .2001, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 25.07.2018, Zl.: LSR/2-602/4-2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2016/17 den ersten Jahrgang (die 9. Schulstufe) der XXXX (im Folgenden: XXXX ). Auf Grund der Beurteilung mit "Nicht genügend" in drei Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2016/17 war der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. Er wiederholte den ersten Jahrgang an der XXXX im Schuljahr 2017/18.

2. Am 21.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der 1EK der XXXX , dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" in insgesamt 5 Pflichtgegenständen die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht berechtigt sei.

Die Entscheidung wurde am Nachmittag des 21.06.2018 - adressiert an die Eltern des Beschwerdeführers - zur Post gegeben.

3. Bereits am Vormittag des 21.06.2018 langte an der XXXX ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein (wörtlich wiedergegeben): "Ich XXXX wohnhaft in XXXX Telefonnummer

XXXX lege hiermit eine schriftliche Beschwerde/Berufung für das Jahreszeugnises 2018 gegenüber der XXXX ein. Mein Sohn XXXX besucht derzeit die Klasse 1EK. Die Beschwerde/Berufung wird für das Fach Deutsch und für die Note Nicht Genügend erbracht. Begründung:

Unfaire Benotung und ungleiche Beurteilung der Schüler vom Lehrer im Fach Deutsch. Danke im Voraus."

4. Mit Schreiben ebenfalls vom 21.06.2018, eingelangt an der XXXX am 02.07.2018, erweiterte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde/Berufung auf die Fächer "Deutsch", "Englisch" und "Unternehmensführung" und begründete dies wie folgt (wörtlich wiedergegeben): "Begründung: Unfaire Benotung und ungleiche Beurteilung von dem Lehrer bei der Notenvergabe. Nach meinem Erachten wurde hier nicht seine schulische Leistung von meinem Sohn fair und chancengleich beurteilt. Leider erfolgte daher auch die Notenvergabe nicht neutral und Meinungsunabhängig voneinander (Von einen Lehrer zu dem anderen Lehrer). Von dem Lehrer wurde in der letzten beiden Schulwoche zu viel Druck auf meinen Sohn ausgeübt und somit die Chance genommen sich mit einer Prüfung doch noch zu verbessern. Danke im Voraus."

5. Am 27.06.2018, eingelangt an der XXXX am 02.07.2018, erhob die Mutter des Beschwerdeführers folgenden Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2018 (wörtlich wiedergegeben): "Ich XXXX wohnhaft in XXXX Telefonnummer XXXX lege hiermit einen Schriftlichen Wiederspruch gegen die Entscheidung von 21.06.2018 gegenüber meinem Sohn XXXX ein da ich der Ansicht bin er könnte diese Klasse schaffen, wenn er eine Faire Chance erhalten würde (Prüfungen), und objektiv beurteilt wird. Mein Sohn wurde hier nicht nach seinen Leistungen beurteilt."

6. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18, ausgestellt von der XXXX am 29.06.2018, wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Spanisch", "Unternehmensrechnung" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.

7. Am 02.07.2018 gab die Klassenvorständin der 1EK-Klasse eine "Stellungnahme zur Berufung" ab und führte dabei zusammengefasst wie folgt aus: Die schriftlichen und mündlichen Leistungen seien im Allgemeinen - bedingt auch durch die geringe Motivation und Eigeninitiative - großteils mangelhaft gewesen. Die fehlende Einsicht des Schülers und dessen Eltern betreffend die Leistungsbeurteilung hätten trotz häufiger Gespräche zu keiner Leistungssteigerung geführt. Die hohe Anzahl an Fehlstunden - insgesamt 235, davon 158 unentschuldigt - könnten ein Grund für die negative Beurteilung in den drei angeführten Gegenständen sein. Der Schüler habe oft seine Unterrichtsmaterialien nicht mitgehabt und habe durch "unqualifiziertes Verhalten" versucht, andere Schüler vom Unterricht abzulenken. Er habe auch oft unerlaubterweise das Handy im Unterricht benutzt. Sein unangemessenes Verhalten habe dem Schüler am 18.04.2018 einen Klassenbucheintrag eingebracht.

8. Am 02.07.2018 gab die Lehrerin für das Fach "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" eine "Stellungnahme zum Nicht genügend" ab.

Demnach habe der Beschwerdeführer die "erforderlichen Leistungen" in beiden Semestern nicht erfüllt. Er habe sich bereits zu Beginn des Schuljahres "extrem unwillig" gezeigt, was sich am deutlichsten an den insgesamt 19 im ersten Semester nicht erbrachten Hausübungen zeige. Außerdem habe der Beschwerdeführer kaum Lernfortschritte bezüglich Vokabel und Grammatik erzielt. Die Schularbeit des ersten Semesters sei mit der Note "Genügend" beurteilt worden. Ein "Frühwarnung" an die Eltern sei am 30.11.2017 ergangen und mit diesen am Elternsprechtag am 14.12.2018 ein Gespräch geführt worden. Der Beschwerdeführer habe für den 01.02.2018 eine Prüfung gewünscht, sei zu dieser aber nicht angetreten. Er sei im ersten Semester mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden.

Das zweite Semester sei ähnlich wie das erste abgelaufen. Zusätzlich sei es in diesem Semester auch zu vielen Fehlstunden gekommen. Insgesamt 10 Hausübungen seien nicht erbracht worden. Fortschritte bezüglich Grammatik und Vokabular seien auch im zweiten Semester "nicht ausreichend feststellbar" gewesen. Die Schularbeit des zweiten Semesters sei mit der Note "Genügend" beurteilt worden. Zu einer für den 19.06.2018 gewünschten Prüfung sei der Schüler nicht angetreten.

9. In einer Stellungnahme des Lehrers für den Pflichtgegenstand "Deutsch", ebenfalls vom 02.07.2018, heißt es zusammengefasst wie folgt: Allgemein müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Leistungen sowohl hinsichtlich der mündlichen als auch der schriftlichen Arbeiten "im Wesentlichen nicht erfüllt" habe. Seine Mitarbeit habe sich einerseits lediglich auf den Hinweis, dass er "das schon im Vorjahr gemacht" habe, und andererseits auf gar nicht erledigte oder maximal begonnene Arbeiten beschränkt. Die mangelhafte Mitarbeit habe sich auch in unqualifizierten Bemerkungen und insgesamt 19 nicht erbrachten Hausübungen gezeigt. Beide vorgesehenen Referate - sowohl im ersten als auch im zweiten Semester - seien erst verspätet und nach eindringlicher Aufforderung gehalten worden, wobei ersteres "noch positiv" zu werten gewesen sei, während das zweite die Anforderungen sowohl inhaltlich als auch sprachlich "keineswegs erfüllt" habe. Die Schularbeiten seien mit "Genügend" im ersten und mit "Nicht genügend" im zweiten Semester zu beurteilen gewesen. Die Verbesserung der Schularbeiten - also zwei weitere Hausübungen - seien ebenfalls nicht erbracht worden. Eine "Frühwarnung" sei am 30.04.2018 erfolgt, die Eltern des Beschwerdeführers hätten darauf aber nicht reagiert. Erst eine Woche vor "Notenschluss" - am 11.06.2018 - sei der Beschwerdeführer zur Einsicht gelangt, dass er "doch noch etwas machen" wolle. Er habe daraufhin die Möglichkeit bekommen, am 15.06.2018 ein Referat zu halten, welches aber auch die Kriterien "im Wesentlichen" nicht erfüllt habe.

10. Am 03.07.2018 nahm auch die Lehrerin für das Unterrichtsfach "Unternehmensrechnung" zu dem Widerspruch Stellung. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowohl im Winter- als auch im Sommersemester die für eine positive Benotung geforderten Leistungen "im Wesentlichen nicht erbracht" habe. Im ersten Semester habe der Beschwerdeführer in jeder Stunde erklärt, er könne die Hausübungen nicht machen und im Unterricht nicht mitarbeiten, da er bereits im vergangenen Schuljahr alle Beispiele im Arbeitsbuch ausgefüllt habe. Von ca. 20 schriftlichen Hausübungen habe der Beschwerdeführer nur 2 vollständig erledigt. Im Rahmen einer mündlichen Stundenwiederholung im Wintersemester habe er die Beantwortung der Fragen mit dem Hinweis, nichts gelernt zu haben, verweigert. Die Schularbeit im Wintersemester sei mit 43% der erreichbaren Punkte mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Zwei schriftliche Test im Wintersemester seien ebenfalls mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Auf den Antritt zu einer für den 31.01.2018 vereinbarten Prüfung habe der Beschwerdeführer verzichtet. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die vorgesehene Mappe verwendet, obwohl diese ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Mitarbeit sei. Er sei daher im Wintersemester mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Im zweiten Semester habe der Beschwerdeführer insgesamt elfmal nicht am Unterricht teilgenommen. Von insgesamt 16 Hausübungen habe er nur eine unvollständige und eine erledigte nachweisen können. Die Schularbeit im Sommersemester sei mit 38% der erreichbaren Punkte mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Er habe sich im zweiten Semester "absolut nicht am Unterricht beteiligt", keine Mappe geführt und in den wenigen Stunden, in denen er anwesend gewesen wäre, nur die Aufmerksamkeit seiner Mitschüler gestört und mit seinem Handy gespielt.

11. Schließlich gab auch die Schulleiterin der XXXX am 03.07.2018 eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab, in der sie wie folgt ausführte: Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers weise insgesamt 5 "Nicht genügend" und weitere 3 "Genügend" auf. Sogar in den Pflichtgegenständen "Religion" und "Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz" sei er nur mit "Befriedigend" beurteilt worden, was keinesfalls dem Regelfall in der Klasse entspreche. Trotz Wiederholung des ersten Jahrganges habe der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des Wiederholungsjahres sogar mehr "Nicht genügend" als in jenem des Vorjahres. Wegen seines Verhaltens und wegen seiner vielen Fehlstunden sei das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt worden. Er sei nach den Osterferien wegen einer angeblichen Auslandsreise unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben, die Eltern würden nicht anerkennen, dass der Schüler zum Besuch der Schule verpflichtet sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien häufig in der Schule anwesend gewesen, um mit den Lehrerinnen zu sprechen. Auf Grund von "massiven verbalen Entgleisungen" habe sie als Schulleiterin den Eltern des Beschwerdeführers verboten, in die Schule zu kommen.

12. Am 09.07.2018 gab die zuständige Landesschulinspektorin ein pädagogisches Gutachten zu dem Widerspruch ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die abgegebenen Stellungnahmen des Lehrpersonals nachvollziehbar seien und ein "klares Bild" ergeben würden. Der Beschwerdeführer weise eine hohe Anzahl an Fehlstunden - nämlich 235, davon 158 unentschuldigt - auf. Gespräche mit den Eltern des Beschwerdeführers und Mitteilungen über den Leistungsstand an diese hätten rechtzeitig und häufig stattgefunden. Auf Grund mangelnder Leistungsbereitschaft und mangelnder Akzeptanz der angebotenen Hilfestellungen durch die Professorinnen habe der Beschwerdeführer seinen negativen Leistungsstand auch nicht verbessern können.

13. Am 10.07.2018 wurde den Eltern des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde die pädagogische Stellungnahme der Landesschulinspektorin zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

14. Am 17.07.2018 nahmen die Eltern des Beschwerdeführers zur pädagogischen Stellungnahme der Landesschulinspektorin ihrerseits zusammengefasst wie folgt Stellung: Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nur 190 krankheitsbedingte Fehlstunden aufzuweisen. Die angeführten Gespräche hätten nicht stattgefunden, tatsächlich habe es nur ein Gespräch mit der Klassenvorständin gegeben, bei dem es aber nicht um das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern nur um die Themen "Urlaub in Deutschland" und "Fernbleiben von der Schule" gegangen wäre. Es habe auch keinerlei Hilfestellungen seitens der Lehrerinnen zur Leistungsverbesserung gegeben. Im Gegenstand "Deutsch" sei der Beschwerdeführer - obwohl er krank gewesen wäre - zu dem Referat am 15.07.2018 angetreten, um seine "letzte Chance" zu nützen. Der zuständige Lehrer habe einer Mitschülerin des Beschwerdeführers noch am 18.06.2018 die Chance gegeben, ihre Benotung auszubessern. Zum Referat habe der Deutschlehrer gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers gemeint, dass selbiges zwar nicht negativ zu beurteilen wäre, dass die erbrachte Leistung aber auch nicht ausreiche und man sich "mehr erwartet" habe. Zu den Prüfungen in den anderen Fächern sei der Beschwerdeführer wegen Krankheit bzw. aus Mangel an Vorbereitungszeit nicht mehr angetreten. Außerdem habe die Direktorin gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass - wenn das Referat negativ ausfallen würde - es auch in den anderen Gegenständen keine Prüfungen mehr geben werde.

15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2018, Zl.:

LSR/2-602/4-2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2018 bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts, der pädagogischen Stellungnahme der Landesschulinspektorin vom 09.07.2018 und der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass auf Grund der "schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen in der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin und der Aktenlage (Stellungnahmen)" jedenfalls festgestellt werde, dass die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen zu Recht gegeben worden seien. Dass die bloß behaupteten "unfaire Benotung" und "ungleiche Behandlung" des Beschwerdeführers tatsächlich passiert seien, könne "in keiner Weise erkannt werden". Auch das weitere Widerspruchsvorbringen betreffend die Anzahl der Fehlstunden, die nicht stattgefunden habenden Gespräche und die nicht objektive Beurteilung des Referats vermögen nichts daran zu ändern, dass die mit "Nicht genügend" erfolgten Jahresbeurteilungen "den schulgesetzlichen Vorgaben (Leistungsbeurteilungsverordnung) entsprechen", da die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden wären.

Der Bescheid wurde am 27.07.2018 zugestellt.

16. Am 31.07.2018 brachten die Eltern des Beschwerdeführers eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Lehrpersonals nicht stimmen würden und auch nicht nachvollziehbar seien. Das beginne schon bei der Angabe der falschen Anzahl an Fehlstunden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer eine negative "Betragensnote" bekommen habe. Der Deutschlehrer habe gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers telefonisch als auch vor der versammelten Klasse klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer es durch sein Referat geschafft habe, seine Note von "Nicht genügend" auf "Genügend" auszubessern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis im Gegenstand "Deutsch" trotzdem die Beurteilung "Nicht genügend" erhalten habe. Bezüglich "Englisch" und "Unternehmensrechnung" habe sich der Beschwerdeführer auf die Prüfungen vorbereiten wollen, aber die zuständigen Lehrer hätten es nicht geschafft, dem Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen und ihm mitzuteilen, was er lernen hätte sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man den Beschwerdeführer nicht "fair und objektiv" beurteilen habe können, und warum man in dieser Angelegenheit "mit sehr viel Druck und falschen Aussagen" arbeite.

17. Einlangend am 13.08.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfaßt die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 LBVO hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG). Bei der unter der Überschrift "Hinweis" in einem mit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2018 über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Ende des Schuljahres 2017/18 aufgehört habe, Schüler der XXXX zu sein, handelt es sich um keine "Entscheidung der Klassenkonferenz", die einem Widerspruch iSd § 71 Abs. 2 SchUG zugänglich wäre. Diese ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens.

2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in allen 5 jeweils mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erweisen sich die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte, der Klassenvorständin, der Schulleiterin und der zuständigen Landesschulinspektorin als plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sodass deren jeweiliger Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Diesen Ausführungen in den Gutachten konnte der Beschwerdeführer auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde substantiiert entgegentreten.

2.2.3. Zum konkreten Beschwerdevorbringen:

2.2.3.1. Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer zu hohen Anzahl an Fehlstunden ausgegangen, ist festzuhalten, dass für die Leistungsbeurteilung und damit auch für die Ermittlung der Jahresgesamtnote ausschließlich alle in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen maßgeblich sind (vgl. § 18 SchUG), sodass die Anzahl der Fehlstunden keine Auswirkung darauf hat.

2.2.3.2. Zum Beschwerdevorbringen, dass keine oder nicht ausreichend genügend Gespräche mit dem Lehrpersonal stattgefunden hätten, ist festzuhalten, dass dies einerseits in Widerspruch mit den Angaben in den Stellungnahmen der Klassenvorständin, der Schulleiterin und der unterrichtenden Lehrer steht, denen zu Folge sehr wohl zahlreiche Gespräche zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und dem Lehrpersonal stattgefunden hätten bzw. das Gesprächsangebot seitens der Eltern nicht angenommen worden wäre, und andererseits, dass selbst das Fehlen jedweder Gespräche zwischen Schule und Eltern keine Auswirkung auf das gegenständliche Verfahren haben würden. Dies deshalb, da nicht einmal eine etwaige Verletzung der Verständigungspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ("Frühwarnsystem") eine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung haben könnte. Würde nämlich die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung mit einfließen, würde ein Aspekt berücksichtigt, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 44 zu § 19 SchUG [S. 581] mit Verweis auf VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).

2.2.3.3. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bei der Abhaltung des Referats im Pflichtgegenstand "Deutsch" am 15.06.2018 krank gewesen, ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung nicht vorliegt. Zudem wäre eine Erkrankung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese den Schüler "prüfungsunfähig" machte. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine solche "Prüfungsunfähigkeit" immer dann vor, wenn der Prüfungskandidat überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266). Die zitierten Erkenntnisse betreffen zwar die Prüfungsfähigkeit von Studierenden, die darin enthaltenen Erwägungen zum Thema "Prüfungsunfähigkeit" lassen sich wegen der Vergleichbarkeit der Situationen, in denen sich Prüfungskandidaten befinden, im Wesentlichen aber auch auf die Prüfungsfähigkeit von Schülern - insbesondere solchen an höheren Schulen - übertragen. Verfahrensgegenständlich liegen keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte "Prüfungsunfähigkeit" des Beschwerdeführers bei der - in Form eines Referats abgelegten - Prüfung am 15.06.2018 vor, da eine solche weder vom Prüfungskandidaten vor oder während der Prüfung geltend gemacht noch vom Prüfer wahrgenommen worden war.

Ähnliches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer unter großem Prüfungsdruck gestanden sei. Auch diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine "bloße" Leistungsbeeinträchtigung durch eine mit der Prüfung verbundene psychische Angespanntheit nicht ausreicht, um zu einer "Prüfungsunfähigkeit" zu führen (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

2.2.3.4. Schließlich geht auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei im Vergleich zu Mitschülern unfair behandelt worden, ins Leere, weil Maßstab für die Leistungsbeurteilung ausschließlich alle erbrachten Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand in dem betreffenden Unterrichtsjahr (§ 18) sind. Die Leistungen der Mitschüler bzw. die Beurteilung der Leistungen der Mitschüler haben darauf keine Auswirkung.

2.2.4. Zu den Beurteilungen jeweils mit der Note "Nicht genügend" im Einzelnen:

2.2.4.1. Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache":

In beiden Semestern wurde die einzige Schularbeit jeweils mit der Note "Genügend" beurteilt, sodass die schriftlich erbrachten Leistungen für sich alleine betrachtet durchaus eine positive Jahresnote rechtfertigen würden. Allerdings dient der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung neben der schriftlichen Leistungsfeststellung auch die Feststellung der Mitarbeit eines Schülers (vgl. § 3 Abs. 1 LBVO). Die Mitarbeit des Beschwerdeführers war in beiden Semestern eindeutig mit "Nicht genügend" zu beurteilen, was sich insbesondere aus den gezeigten Schwächen in den Bereichen "Lesen" und "Sprechen", den nicht bzw. kaum erkennbaren Fortschritten in den Bereichen "Vokabel" und "Grammatik", dem generellen Unwillen des Beschwerdeführers, sich aktiv in das Unterrichtsgeschehen einzubringen und den zahlreichen nicht erbrachten Hausübungen ergibt. Trotz der beiden positiv absolvierten Schularbeiten ist daher aufgrund der eklatant schwachen mündlichen Mitarbeitsleistung die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Schüler auch in beiden Semestern zu einer "Wunschprüfung" iSd § 5 Abs. 2 LBVO nicht angetreten ist.

2.2.4.2. Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Deutsch":

Auch in diesem Pflichtgegenstand ist festzuhalten, dass die negativen Leistungen eindeutig überwiegen. Dies betrifft sowohl die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht (Verweigerung derselben mit dem Hinweis, dass er dies bereits im Vorjahr erledigt habe, äußerst geringe und mangelhafte Teilnahme an Diskussionen, zahlreiche nicht erbrachte Hausübungen) als auch die schriftlichen Leistungsfeststellungen (die Leistung der ersten Schularbeit wurde mit "Genügend", jene der zweiten mit "Nicht genügend" beurteilt, der jeweils pro Semester geforderte Portfoliobeitrag wurde erst verspätet und äußerst mangelhaft - nämlich durch einfache Übernahme aus dem Internet - erbracht). Zahlreichen negativen Leistungen stehen somit nur 2 positive, jeweils im ersten Semester erbrachte Leistungen gegenüber, nämlich ein positiv beurteiltes - wenn auch erst verspätet abgehaltenes - Referat sowie eine mit "Genügend" beurteilte Schularbeit. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Beurteilungen sowohl für das Wintersemester als auch für das gesamte Schuljahr jeweils mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgten, wenn es sich auch bei jener für das Wintersemester aufgrund der beiden positiven Leistungen (Referat, Schularbeit) um ein "Nicht genügend an der Grenze zum Genügend" handelte. Da aber im zweiten Semester keine einzige positive Leistung zu Buche steht und somit die gezeigte Leistungstendenz sich gegen Ende des Schuljahres deutlich gegenüber dem ersten Semester verschlechtert hat, waren die insgesamt bis kurz vor Ende des Schuljahres gezeigten Leistungen klar und eindeutig mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Insofern lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die am 15.06.2018 in Form eines Referates abgelegte "Wunschprüfung" iSd § 5 Abs. 2 LBVO sei nach Aussage des Deutschlehrers "nicht negativ" gewesen, nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Bei der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO handelt es sich nämlich nicht um eine "Entscheidungsprüfung", sondern um eine "mündliche Prüfung wie jede andere auch, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild eines Schülers darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 5 LBVO [S. 851] mit Verweis auf Erl. des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992). Insofern vermag verfahrensgegenständlich auch eine gerade noch positive Leistung bei der "Wunschprüfung" iSd § 5 Abs. 2 LBVO die - vor allem im zweiten Semester - gezeigten eklatant schlechten Leistungen nicht zu kompensieren und erfolgte die Beurteilung im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Deutsch" zu Recht mit der Note "Nicht genügend".

2.2.4.3. Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Unternehmensrechnung":

In diesem Pflichtgegenstand findet sich keine einzige dokumentierte positive Prüfungsleistung. Schriftlich wurden sowohl beide Schularbeiten als auch beide Tests mit "Nicht genügend" beurteilt. Was die Mitarbeit im Unterricht betrifft hat der Beschwerdeführer bis auf wenige Ausnahmen die Hausübungen nicht erbracht, die Beantwortung der Fragen bei der Stundenwiederholung verweigert, die vorgeschrieben Mappe nicht geführt bzw. nicht vorweisen können und anstelle der Mitwirkung am Unterricht die Mitschüler gestört und sie eben davon abgehalten. Außerdem ist er im ersten Semester zur "Wunschprüfung" iSd § 5 Abs. 2 LBVO nicht angetreten, im 2. Semester hat er einen derartigen Prüfungstermin nicht mehr verlangt. Somit ist offensichtlich, dass die Beurteilung im Fach "Unternehmensrechnung" nur mit der Note "Nicht genügend" erfolgen konnte.

2.2.4.4. Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Spanisch" und "Mathematik und angewandte Mathematik":

Bezüglich dieser beiden Pflichtgegenstände wurde weder im Widerspruch bzw. in der Beschwerde eine unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" behauptet, noch ergeben sich Hinweise auf eine solche aus dem gesamten Akteninhalt. Vielmehr zeigten gemäß pädagogischem Gutachten der Landesschulinspektorin die Stellungnahmen und die Dokumentation der Leistungen die "mangelnde Lernbereitschaft und die negativen Leistungen" sehr deutlich auf, und seien laut Stellungnahme der Schulleiterin die jeweiligen Beurteilungen mit "Nicht genügend" in der Klassenkonferenz besprochen und "für in Ordnung befunden" worden. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Beurteilungen mit "Nicht genügend" in den Fächern "Spanisch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" zu Recht erfolgten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilungen des Beschwerdeführers im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/18 in den unter Punkt 2.2.4. genannten fünf Pflichtgegenständen jeweils mit der Note "Nicht genügend" richtig war und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,
Leistungsbeurteilung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Prüfungsfähigkeit, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2203403.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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