RS Lvwg 2018/11/5 LVwG-435-7/2017-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
WRG 1959 §106

Rechtssatz

Grund für Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG:

Die belangte Behörde hat die beantragte wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens wegen Verletzung öffentlicher Interessen zu Unrecht versagt. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hat die Behörde in dieser Angelegenheit noch nicht durchgeführt. Insbesondere hinsichtlich fremder Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 hat die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und damit wesentliche Ermittlungsschritte (noch) nicht durchgeführt.

Schlagworte

Aufhebung und Zurückverweisung, wasserrechtliches Vorprüfungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.435.7.2017.R15

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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