TE Bvwg Beschluss 2018/8/8 W199 2117572-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

ABGB §546
ABGB §548
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP12a litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W 199 2117572-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 5.10.2015, Zl. 100 Jv 201/15 p - 7, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg - die belangte Behörde - dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. b Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) von 234 Euro sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro vor.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.10.2015 persönlich zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.11.2015 eine Beschwerde, in welcher er die vorgeschriebenen Gebühren zur Gänze bekämpfte.

3. Am 5.3.2018 legte die "Revisorengeschäftsabteilung" des Landesgerichtes Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht die "Mitteilung eines Todesfalls" des Standesamtsverbandes XXXX vom selben Tag vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 28.2.2018 verstorben ist.

4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Kontakt mit dem Verlassenschaftsgericht auf; in der Folge übermittelte der Gerichtskommissär dem Bundesverwaltungsgericht eine - von ihm ausgestellte - Amtsbestätigung vom 13.3.2018 , wonach XXXX , ein Sohn des Beschwerdeführers, berechtigt ist, die Verlassenschaft alleine zu vertreten. (Er wird in der Folge der Einfachheit halber als "vertretungsbefugter Erbe" bezeichnet.)

5. Mit Schreiben vom 3.7.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht den vertretungsbefugten Erben über das Beschwerdeverfahren und teilte ihm mit, dass eine Rechtsnachfolge der Verlassenschaft sowie, in weiterer Folge, der Erben des Beschwerdeführers in dessen Parteistellung möglich sei. Zugleich räumte es ihm die Möglichkeit ein, binnen dreier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Sollte die Frist fruchtlos ablaufen, so würde das Beschwerdeverfahren eingestellt werden. Dies hätte zur Folge, dass der angefochtene Bescheid rechtskräftig würde.

Dieses Schreiben wurde dem vertretungsbefugten Erben am 9.7.2018 persönlich zugestellt.

6. Am 1.8.2018 gab er dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, er wolle "die Verfahrenseinstellung anzeigen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 28.2.2018 verstorben. Der vertretungsbefugte Erbe ist berechtigt, die Verlassenschaft alleine zu vertreten. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erklärt, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll, vielmehr "die Verfahrenseinstellung an[ge]zeig[t]" und somit zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren nicht fortsetzen will, sondern mit der Verfahrenseinstellung einverstanden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Tod des Beschwerdeführers sowie zur Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Verlassenschaft ergeben sich aus der vorgelegten "Mitteilung eines Todesfalls" sowie der Amtsbestätigung des Notars.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt weder das VwGVG noch das subsidiär anwendbare AVG. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Jedoch lässt sich die einschlägige Rechtsprechung zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch auf jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl VwGH 8.9.1998, 97/08/0151;

24.11.2003, 2002/10/0018; 28.10.2009, 2007/15/0205; 27.4.2016, 2013/05/0167; jeweils mwN; vgl. auch VwGH 14.7.2005, 2004/06/0026;

11.7.2012, 2009/08/0157).

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem Ereignis entstanden ist, das die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt hat (zB Tod; vgl. VwGH 12.10.1989, 88/16/0050; 24.6.2010, 2010/15/0096).

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft eine Gerichtsgebühr, somit eine Abgabenforderung des Bundes. Daher ist nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Verlassenschaft sowie, in weiterer Folge, der Erben des Beschwerdeführers in seine Parteistellung möglich.

Der zur alleinigen Vertretung der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer berechtigte Sohn des Beschwerdeführers, der vertretungsbefugte Erbe, hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erklärt, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich; da aber der vertretungsbefugte Erbe nicht - namens der Verlassenschaft - erklärt hat, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vielmehr sich ausdrücklich mit einer Einstellung einverstanden erklärte), ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen.

Der bekämpfte Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der vertretungsbefugte Erbe hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass er (bzw. die von ihm vertretene Verlassenschaft) die Gebührenschuld bereits beglichen hat.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Erbe, Erklärung, Gebührenentrichtung,
Pauschalgebühren, Tod, Verfahrenseinstellung, Verlassenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2117572.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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