Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
BRPG §1 Abs3Spruch
W203 2201391-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/20128, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Ansuchens vom 18.01.2018 von der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX zur Berufsreifeprüfung zugelassen und trat am 08.05.2018 zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung "Lebende Fremdsprache Englisch" an. Die Prüfung wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Gegen die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission vom 22.05.2018, dass die Teilprüfung aus "Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich)" nicht bestanden wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch und begründete diesen folgendermaßen: "Im produktiven Kompetenzbereich der Prüfung wurde diese 30 Minuten vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben, da die geforderten Worteinheiten von jeweils 250 Wörtern in allen drei Themen der Aufgabenstellungen erreicht wurden."
3. Am 04.06.2018 nahm die Prüferin zusammengefasst wie folgt zu dem Widerspruch Stellung:
Die schriftlich abgehaltene Prüfung setze sich aus den drei zentral vorgegebenen Prüfungsteilen "Hören", "Lesen" und "Schreiben" zusammen. Im rezeptiven Prüfungsteil "Hören und Lesen" müssten die richtigen Antworten einen zentral vorgegebenen Mindestwert erreichen, widrigenfalls die gesamte schriftliche Prüfung mit "Nicht genügend" zu bewerten wäre. Der Beschwerdeführer habe den vorgegebenen Mindestwert im rezeptiven Prüfungsteil nicht erreicht. Darüber hinaus würden auch die vom Beschwerdeführer im produktiven Prüfungsteil eingereichten Texte die grundsätzlichen Kriterien, nämlich die inhaltliche Ausarbeitung der in der Angabe einleitend beschriebenen Arbeitssituation, die ebendort verlangte Textsorte, die verlangten Operatoren und die verlangten Strukturierungselemente, nicht erfüllen. Im Bereich "Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit" erfüllten die vom Beschwerdeführer eingereichten Texte das im zentral vorgegebenen Beurteilungsraster geforderte Mindestmaß ebenfalls nicht.
Unter der Überschrift "Beschreibung der Leistung" wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im rezeptiven Prüfungsteil "Lesen" in der ersten Aufgabe 0 von 7 Punkten, in der zweiten Aufgabe 0 von 9 Punkten, in der dritten Aufgabe 2 von 8 Punkten und in der vierten Aufgabe 2 von 8 Punkten erreicht habe. Im rezeptiven Prüfungsteil "Hören" habe er in der ersten Aufgabe 1 richtige Antwort, in der zweiten Aufgabe 0 richtige Antworten, in der dritten Aufgabe 1 richtige Antwort und in der vierten Aufgabe 1 richtige Antwort gegeben, wobei eine richtige Antwort jeweils einem Punkt entspreche. Der Beschwerdeführer habe somit im Prüfungsteil "Hören" 3 von insgesamt 31 Punkten erreicht, womit die erreichte Gesamtpunkteanzahl im rezeptiven Prüfungsteil 7 von 63 möglichen Punkten betrage. Der zentral per geeichter Excel-Tabelle gemäß BIFIE-Rechner errechnete und gewichtete Wert für "Lesen + Hören" betrage somit 5,54. Im produktiven Prüfungsteil erfüllten die vom Beschwerdeführer eingereichten Texte zwar die vorgeschriebene Länge von ca. 250 Wörtern pro Text, inhaltlich, strukturell und sprachlich verfehlten die Texte aber die jeweiligen Aufgabenstellungen. Die erreichte absolute Punkteanzahl sowie der per Excel-Tabelle ermittelte Wert für "Schreiben" betrage somit jeweils 0.
Die vom Beschwerdeführer am 08.05.2018 eingereichte schriftliche Berufsreifeprüfung im Prüfungsfach Englisch erfülle somit "das Wesentliche bei Weitem nicht", und sei daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
4. Am 22.06.2018 gab die zuständige Landesschulinspektorin eine "Pädagogische Stellungnahme der Schulaufsicht" zum Widerspruch ab. Dabei führt sie im Wesentlichen aus, dass in den Bereichen "Lesen" und "Hören" beide Teile "eindeutig negativ ausgefallen" wären, da "das Wesentliche nicht einmal annähernd verstanden" worden wäre. Im Bereich "Schreiben" seien die Angaben und Arbeitsaufträge "offenbar nicht verstanden" worden und die Erfüllung der Aufgabenstellung "nicht einmal ansatzweise" erfolgt. Sprachlich werde das geforderte Niveau "bei weitem nicht erreicht", unverständliche Sätze würden sich durch die gesamte Arbeit ziehen. Da für jeden einzelnen der drei Schreibaufträge für die "Erfüllung der Aufgabenstellung" 0 Punkte vergeben werden müssten, seien die anderen Kriterien nicht mehr zu bewerten. Aber selbst bei Berücksichtigung der anderen Kriterien könnte keiner der drei Texte positiv bewertet werden.
5. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer die pädagogische Stellungnahme der Schulaufsucht vom 22.06.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 5 Tagen ab Erhalt dazu Stellung zu nehmen.
6. Am 28.06.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
"Die Beurteilung der Klausurarbeit wird jeweils unterschieden zwischen dem rezeptiven sowie dem produktiven Kompetenzbereich, wobei im produktiven Kompetenzbereich der Prüfung diese 30 Minuten vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben wurde, da die geforderten Worteinheiten von jeweils über 250 Wörtern in allen drei Themen der Aufgabenstellungen erreicht wurden. Eine Gewichtung darüber, dass der produktive Kompetenzbereich vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben wurde, sowie über die Summen der beiden Kompetenzbereiche aus den erreichten Punkten und diese mit dem Faktor der gewichteten Punkte multipliziert, kann nur die zuständige Kommission beurteilen. [Letzter Satz durch Unterstreichung hervorgehoben.]"
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/2018 wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Berufsreifprüfungskommission an der XXXX vom 22.05.2018, wonach die Teilprüfung Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich) mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts, Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, Wiedergabe des Gutachtens der Landesschulinspektorin vom 22.06.2018 und der darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 das nachfolgende "ergänzende Amtssachverständigengutachten" der zuständigen Landesschulinspektorin vom 03.07.2018 zitiert:
"Gesamtrezeptiver Teil: Von 63 möglichen Punkten wurden 7 erreicht.
Lesen und Hören: Beide Teile sind mit 4/32 bzw. 3/31 eindeutig negativ,
Schreiben: Der Kandidat verfehlt in allen drei Tasks klar die Aufgabenstellungen; offensichtlich wurden die Angaben und Arbeitsaufträge nicht verstanden. Die Erfüllung der Aufgabenstellung erfolgt nicht einmal ansatzweise.
Die formalen Grundlagen fehlen bei den Aufgaben komplett, Leaflet und Report sind als solche Textsorten in der vom Kandidaten dargebotenen Leistung nicht erkennbar; auch beim Email sind die ersten Zeilen unerklärbar und nicht nachvollziehbar.
Bei jedem einzelnen der drei Schreibaufträge muss für die Erfüllung der Aufgabenstellung Stufe/Band 0 vergeben werden."
Weiters wird begründend ausgeführt, dass gemäß dem Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprache BHS und BRP des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im rezeptiven Kompetenzbereich die erreichten Punkte im Leseverstehen, hier vier, dividiert durch die Maximalpunktezahl und sodann mit 25 multipliziert würden. Dies ergebe insgesamt gewichtete Punkte von 3,13. Die gleiche Vorgehensweise im Teil Hörverstehen ergebe 2,42 gewichtete Punkte. In Summe ergebe dies im rezeptiven Kompetenzbereich 5,54 Punkte, die Mindestanforderung wäre aber 25 Punkte.
8. Einlangend bei der belangten Behörde am 16.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2018. Diese begründete er wie folgt: "Wegen Unterlassung, dass nicht gemäß "Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprachen BHS und BRP" eine Beurteilung über die Summen aus dem rezeptiven Kompetenzbereich und produktiven Kompetenzbereich ausgeführt wurde und daher keine berechnete Gesamtsumme nach den erreichten Punkten vorgelegt wurde."
Der Beschwerde wurde ein Formblatt des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der Bezeichnung "Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprachen BHS und BRP" beigelegt, aus dem die im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides beschriebene Vorgehensweise bei der Ermittlung der gewichteten Punkte im rezeptiven und im produktiven Kompetenzbereich sowie die Mindestanforderung von jeweils 25 oder mehr Punkten hervorgeht. Der zweite Teil des Formblattes trägt folgende Überschrift: "Wenn in beiden Kompetenzbereichen die Mindestanforderungen erreicht wurden, kann die Gesamtsumme der gewichteten Punkte berechnet werden." Aus der anschließenden Tabelle geht hervor, dass die Maximalpunkteanzahl 100 beträgt und ab 60 erreichten Punkten die Prüfung mit "Genügend" zu beurteilen wäre.
9. Einlangend am 20.07.2018 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer trat am 08.05.2018 im Rahmen seiner Berufsreifeprüfung zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung "Lebende Fremdsprache - Englisch" an.
Im Prüfungsteil "Lesen" erzielte der Beschwerdeführer 4 von 32 möglichen Punkten, im Prüfungsteil "Hören" 3 von 31 möglichen Punkten. Im Prüfungsteil "Schreiben" erreichte er 0 Punkte.
Am 22.05.2018 entschied die Berufsreifeprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung nicht bestanden habe.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind und er die Prüfung daher nicht bestanden hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen der Prüfungskommission und den schlüssigen Gutachten bzw. Stellungnahmen der Prüferin und der zuständigen Landesschulinspektorin.
Der Begründung der Entscheidung der Prüfungskommission, wonach er die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe, ist der Beschwerdeführer weder im Widerspruch noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997 i.d.g.F., ist die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhalts des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit der deutschen Sprache.
Gemäß § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ist gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission, wonach der Beschwerdeführer die von diesem am 08.05.2018 absolvierte Teilprüfung "Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich)" nicht bestanden hat, weil diese mit der Note "Nicht genügend" zu beurteilen war, bestätigt hat.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus der Nennung der Beurteilungsstufen in § 7 Abs. 1 zweiter Satz BRPG ergibt, dass für die Beurteilung der Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung die Notendefinitionen des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) gelten (vgl. dazu auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 7 BRPG [S. 1274]).
Dass der Beschwerdeführer die für die Beurteilung zumindest mit "Genügend" erforderlichen Kriterien - nämlich die "überwiegende Erfüllung" der Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen - nicht erfüllt hat, ergibt sich sowohl aus den im Verfahrensakt aufliegenden schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers als auch aus den zu den erzielten Leistungen ergangenen Gutachten und pädagogischen Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde, sondern urgiert lediglich, dass er die erforderliche Anzahl an Wörtern bei seinen schriftlichen Arbeiten jeweils erreicht habe und dass es die Prüfungskommission unterlassen habe, die gemäß dem Beurteilungsblatt vorgesehene Gesamtsumme der im rezeptiven und im produktiven Kompetenzbereich erzielten Punkte zu bilden. Mit diesem Vorbringen lässt sich aber für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Zum einen ist nämlich in den Angaben für den Teilbereich "Schreiben" zwar tatsächlich eine Wortanzahl von ca. 250 als Mindestanforderung für die schriftlichen Arbeiten vorgesehenen, es lässt sich daraus aber keineswegs schließen, dass die Erreichung dieser Vorgabe für sich alleine eine positive Bewertung nach sich zieht. Zum anderen ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer geforderte Bildung der Gesamtsumme der erzielten Punkte zu einem anderen, für diesen positiven Ergebnis führen hätte können. Der Beschwerdeführer hat gemäß dem von der Prüfungskommission ermittelten und von der belangten Behörde bestätigten Prüfungsergebnis im rezeptiven Prüfungsteil 5,54 Punkte und im produktiven Prüfungsteil 0 Punkte - in Summe also 5,54 von hundert möglichen Punkten - erreicht. Es ist offensichtlich, dass diese Punkteanzahl nicht einer "überwiegenden Erfüllung" der Anforderungen im Sinne des § 14 Abs. 5 der LBVO entspricht. Dabei ist unbeachtlich, dass die Summe der in den beiden rezeptiven Kompetenzbereichen erzielten gewichteten Punkte - jeweils gerundet auf 2 Kommastellen 3,13 bzw. 2,42 - tatsächlich 5,55 Punkte (und nicht wie von der belangten Behörde angenommen 5,54 Punkte) ergibt, da auch ein Gesamtergebnis von 5,55 (von 100 möglichen) Punkten für eine positive Beurteilung keinesfalls ausreichend ist. Weiters kann auf Grund der klaren Verfehlung einer positiven Beurteilung verfahrensgegenständlich auch dahingestellt bleiben, ob - wie sich aus dem Beurteilungsblatt ergibt - eine positive Beurteilung erst ab 60% der maximal zu erreichenden Punkte den Vorgaben der LBVO für eine Beurteilung zumindest mit "Genügend" entspricht, oder ob dieser Schwellenwert für die Beurteilung mit "Genügend" niedriger, z.B. bei Erreichung von mindestens 50% der maximal zu erzielenden Punkte, anzusetzen wäre.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Prüfungskommission bestätigt.
3.1.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer die für die Erlangung einer positiven Beurteilung geforderten Leistungen nicht erbracht hat, ergibt sich aus einer klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 27.02.2018, 2018/05/0011, m. w.N.).
3.2.3. Es ist daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Berufsreifeprüfung, Externistenreifeprüfung, negative Beurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2201391.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018