Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2205230-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Steiermark vom 20.08.2018, Zl. P845467/18-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2018, bestätigten Einberufungsbefehl vom 18.07.2018, Zl. ST/80/17/04/44, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 18.07.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Milizübung vom 11.10.2018 bis 20.10.2018 einberufen.
Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ihm der Einberufungsbefehl am 02.08.2018 per E-Mail zugestellt worden sei. Dieser sei ihm daher nicht fristgerecht, nämlich sechs Monate vor Milizübungsbeginn, zugesandt worden. Des Weiteren habe er einer Verkürzung der Zustellfrist im Sinne des § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) nicht zugestimmt.
Aufgrund dieser Beschwerde erließ das Militärkommandos Steiermark am 20.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 61 Abs. 26 WG 2001 zur Ableistung seiner noch offenen Milizübungstage verpflichtet sei. Aufgrund des Antrages seines mobilmachungsverantwortlichen Kommandos sei der Beschwerdeführer durch die zuständige Ergänzungsabteilung zur Ableistung der Milizübung vom 11.10.2018 bis 20.10.2018 einberufen worden. Der Einberufungsbefehl sei ihm am 24.07.2018 und daher gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 mehr als acht Wochen vor dem Einberufungstermin durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Eine Zustimmung zur Verkürzung der Zustellfrist durch den Beschwerdeführer sei somit nicht erforderlich gewesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Darin führte er aus, dass er um Versetzung bzw. Umbeorderung in das San Zentrum Süd gebeten habe, was seiner Qualifikation als Facharzt für Allgemeinchirurgie und Facharzt für Gefäßchirurgie deutlich mehr entsprechen würde. Auch habe er keinen aktuellen Bereitstellungsschein erhalten. Im Juli 2018 habe er seinen Arbeitsplatz von Graz nach Salzburg verlegt, was er dem Militärkommando Steiermark auch telefonisch mitgeteilt habe. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf eine Umsetzungsweisung zum frühzeitigen Erlassen von Einberufungsbefehlen, wonach Einberufungsbefehle grundsätzlich sechs Monate vor Einberufungsbeginn zu erlassen seien. Ihm sei jedoch weder die Vorverständigung zur geplanten Mobilmachung, noch der Einberufungsbefehl mindestens sechs Monate vor Übungsbeginn zugestellt worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in der Zeit vom 01.10.1998 bis 31.03.1999 geleistet. Er hat sich freiwillig zur Leistung von Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen und Kaderübungen in der Gesamtdauer von 90 Tagen verpflichtet.
Der Beschwerdeführer hat noch 40 offene Tage an Milizübungen zu leisten.
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 18.07.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 24.07.2018, wurde der Beschwerdeführer zur Milizübung vom 11.10.2018 bis 20.10.2018 einberufen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. § 24 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. [...]
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) [...]
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. [...]"
2. Im vorliegenden Fall wurde der Einberufungsbefehl zur Ableistung von Milizübungen vom 11.10.2018 bis 20.10.2018 am 18.07.2018 durch das Militärkommando Steiermark erlassen und dem Beschwerdeführer am 24.07.2018 durch Hinterlegung wirksam zugestellt. Daraus folgt, dass die in § 24 Abs. 1 Z 2 WG 2001 enthaltene Frist für die Zustellung von acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu Milizübungen eingehalten wurde.
Verweist der Beschwerdeführer auf eine "Umsetzungsweisung", wonach eine sechsmonatige Frist für Einberufungsbefehle bestehe, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei um einen behördeninternen Erlass handelt, der sich nicht an den Beschwerdeführer richtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch Erlässe aufgrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden, keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. zB VwGH 09.03.2005, 2001/13/0062) und sind daher auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen.
Der genannte Erlass ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht maßgeblich.
Zu den überdies im Vorlageantrag gemachten Ausführungen bezüglich einer gewünschten Versetzung bzw. Umbeorderung ist zu bemerken, dass sich diese nicht auf den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens beziehen und somit nicht zu behandeln waren.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Einberufungsbefehl, Fristenwahrung, Milizübung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2205230.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018