Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Absehen von der in § 64 Abs. 2 NAG genannten Voraussetzung aufgrund des Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes kommt nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ausschließlich bei Fehlen des Studienerfolges oder des Ausbildungsfortschrittes, nicht jedoch bei fehlender Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren, vorgesehen ist.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Studienerfolgsnachweis; Ergänzungsprüfung; besondere ErteilungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.8086.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018