RS Lvwg 2018/9/13 VGW-151/076/2091/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §21 Abs1
NAG §64 Abs1 Z1
NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z7 lita

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen positiven Bescheid einer inländischen Universität für die Zulassung zum Bachelorstudium ... unter der Bedingung, dass sie die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) positiv ablegt. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bestimmung nach § 8 Z 7 lit. a NAG-DV zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG die Vorlage einer Aufnahmebestätigung der Universität vorsieht, die Universität Wien unter Bezugnahme auf den positiven Bescheid vom 11.11.2016 per E-Mail bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die im Bescheid genannte Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten (VWU) als ordentliche Studierende absolvieren kann und der Bescheid nach wie vor aufrecht ist, kann vom Vorliegen einer aufrechten Aufnahmebestätigung einer inländischen Universität ausgegangen werden und erfüllt die Beschwerdeführerin somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. a NAG-DV.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Besondere Erteilungsvoraussetzungen; ordentliches Studium; Zulassungsbescheid; Bedingung; Ergänzungsprüfung; Aufnahmebestätigung einer inländischen Universität

Anmerkung

VwGH v. 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.076.2091.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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