TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W128 2122037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §72
UG §74
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2122037-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ., gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 30.09.2015, Zl. 209339/15, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. 209339/15 wies der Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung "Cultural Studies" VO 1, des Bachelorstudiums Architektur ab.

Der Bescheid wurde am 20.10.2015 persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben vom 23.02.2016, eingelangt am 24.02.2016, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 17.05.2018 mit, dass die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Prüfung am 30.06.2017 mit der Note "sehr gut" absolviert hab und übermittelte einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 14.06.2018 vor. Da die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Prüfung am 30.06.2017 mit der Note "sehr gut" absolviert hat, erscheint das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu sein (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit angenommen wird, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen [siehe etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050]).

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bachelorstudium, Gegenstandslosigkeit, Lehrveranstaltung, negative
Beurteilung, Prüfungsbeurteilung, Studienerfolg,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2122037.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten