RS Lvwg 2015/2/18 VGW-123/061/34871/2014, VGW-123/061/34874/2014, VGW-123/061/875/2015, VGW-123/061/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

WVRG 2014 §24 Abs3
BVergG 2006 §141
ÖPNRV-G 1999 §1
ÖPNRV-G 1999 §7
ÖPNRV-G 1999 §13
ÖPNRV-G 1999 §17 Abs1
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 1
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 2
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 5
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art. 7

Rechtssatz

Die Vorinformation entsprach nicht dem Transparenzgebot, die Veröffentlichungspflichten in Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sehen aber eine einzuhaltende Mindestfrist von einem Jahr vor Auftragsvergabe vor, um potentiellen Bietern die erforderlichen Informationen zu gewähren. Die Frist zum voraussichtlichen Leistungsbeginn wurde in der Berichtigung unverändert mit 13.12.2015 festgelegt und unterschritt die Mindestfrist. Daher konnte die Antragstellerin durch die Berichtigung – ungeachtet ihres Inhaltes - auch nicht „klaglos“ gestellt werden, da einem potentiellen Bieter nach Veröffentlichung dem Transparenzgebot entsprechender Informationen jedenfalls ein Jahr verbleiben muss, um sich an den Auftraggeber wenden zu können.

Schlagworte

Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingend

Anmerkung

VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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